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Luzern Regierungsrat 16.12.2003 RRE Nr. 1652 (2003 III Nr. 3)

16. Dezember 2003·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·540 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Stimmrechtsbeschwerde. Erstreckung der Behandlungsfrist einer Gemeindeinitiative. § 162 StRG. Bei Gemeindeinitiativen ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist zulässig. Zur Beschwerde berechtigt sind auf jeden Fall das Initiativkomitee und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einer Gemeindeinitiative. | Volksrechte

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 16.12.2003 Fallnummer: RRE Nr. 1652 LGVE: 2003 III Nr. 3 Leitsatz: Stimmrechtsbeschwerde. Erstreckung der Behandlungsfrist einer Gemeindeinitiative. § 162 StRG. Bei Gemeindeinitiativen ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist zulässig. Zur Beschwerde berechtigt sind auf jeden Fall das Initiativkomitee und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einer Gemeindeinitiative.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. September 2003, mit welchem dieser dem Gemeinderat die Frist zur Behandlung der Initiative für die Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer um 15 Monate erstreckt hat. Sie ist entsprechend der Auskunft der Vorinstanz als allgemeine Aufsichtsbeschwerde bezeichnet. Wie eine solche Eingabe zu qualifizieren ist, ist von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist ihr Inhalt und nicht ihre Bezeichnung massgebend. a. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist für die von ihnen lancierte Gemeindeinitiative und verlangen, dass die Initiative den Stimmberechtigten rasch zur Abstimmung unterbreitet wird. Sie machen damit sinngemäss geltend, das Vorgehen des Regierungsstatthalters sei unzulässig, und die von ihm bewilligte Fristverlängerung verletze ihre politischen Rechte. Zu den politischen Rechten, deren Verletzung mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden kann, gehört auch das Initiativrecht (ZBl 88/1987 S. 464 E. 3), und zwar in kantonalen wie in kommunalen Angelegenheiten (BGE 120 Ia 194 E. 1a S. 196 mit Hinweisen). Bei Volksbegehren ist die Stimmrechtsbeschwerde gemäss den in § 162 Absatz 1a-e des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) aufgezählten Gründen zulässig. Im vorliegenden Fall kommt einzig eine Beschwerde nach § 162 Absatz 1e StRG in Frage. Gemäss dieser Bestimmung ist die Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren wegen andern (als den in den Unterabsätzen a-d genannten) Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren zulässig. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat (§§ 158 und 167 StRG). Die Eingabe ist damit grundsätzlich als Stimmrechtsbeschwerde entgegenzunehmen. b. Die Beschwerde wurde von den zwei Personen, die sie unterschrieben haben, unter der Bezeichnung "Komitee Gemeindeinitiativen" eingereicht. Unklar ist, ob damit das Initiativkomitee gemeint ist. In den Akten findet sich keine Vollmacht eines Komitees. Unter diesen Umständen sind die beiden Unterzeichner der Eingabe persönlich als Beschwerdeführer zu betrachten. Beide sind in der Gemeinde stimmberechtigt, beide sind Mitglied des Initiativkomitees zur Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer, und beide sind Unterzeichner der Initiative. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 162 Absatz 3 StRG. Für jeden einzelnen Beschwerdegrund gemäss § 162 Absatz 1a-d StRG werden in § 162 Absatz 3a-d StRG die jeweils Beschwerdeberechtigten genannt. Für den Beschwerdegrund von § 162 Absatz 1e StRG fehlt jedoch eine entsprechende Bestimmung über die Beschwerdeberechtigten. Bezüglich der Beschwerdelegitimation zu § 162 Absatz 1e StRG enthält das Stimmrechtsgesetz insofern eine Lücke. Diese ist in dem Sinn auszufüllen, als die von der behaupteten Unregelmässigkeit Betroffenen als zur Beschwerde befugt zu betrachten sind. Dies geschieht in Analogie zu den andern Beschwerdegründen und den jeweils Beschwerdeberechtigten (vgl. § 162 Abs. 1 und 2 StRG). Daraus folgt, dass auf jeden Fall das Initiativkomitee und jeder Unterzeichner beschwerdelegitimiert sind (vgl. analog § 162 Abs. 3d StRG). Es kann offen bleiben, ob auch jeder Stimmberechtigte der Gemeinde legitimiert wäre (vgl. § 162 Abs. 3a StRG). Als Unterzeichner der Gemeindeinitiative haben die beiden Beschwerdeführer ein erhöhtes Interesse daran, dass die Initiative zur Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer möglichst rasch zur Abstimmung kommt. Dies rechtfertigt ihre Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (§ 162 Abs. 2 StRG). Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist daher einzutreten.

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