Skip to content

Luzern Regierungsrat 02.12.2003 RRE Nr. 1557 (2003 III Nr. 18)

2. Dezember 2003·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·574 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Uferbestockung. Beseitigung und Ersatzanpflanzung. §§ 3 ff. der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen. Die Beseitigung einer Uferbestockung ist unabhängig vom Stammumfang untersagt und bedarf einer Ausnahmebewilligung. Das gilt auch für das periodische Auslichten, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind. Für die bewilligte Beseitigung einer Uferbestockung kann eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Ersatzanpflanzung am gleichen Ort verlangt werden. | Natur- und Landschaftsschutz

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Natur- und Landschaftsschutz Entscheiddatum: 02.12.2003 Fallnummer: RRE Nr. 1557 LGVE: 2003 III Nr. 18 Leitsatz: Uferbestockung. Beseitigung und Ersatzanpflanzung. §§ 3 ff. der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen. Die Beseitigung einer Uferbestockung ist unabhängig vom Stammumfang untersagt und bedarf einer Ausnahmebewilligung. Das gilt auch für das periodische Auslichten, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind. Für die bewilligte Beseitigung einer Uferbestockung kann eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Ersatzanpflanzung am gleichen Ort verlangt werden.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz könne von ihr keine Ersatzpflanzung verlangen, weil der Stammumfang der gefällten Bäume noch nicht 80 cm betragen habe und deren Beseitigung daher nicht bewilligungspflichtig gewesen sei. 3.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Uferbestockungen sind geschützt, d.h. ihre vorübergehende oder dauernde Beseitigung ist gemäss den Absätzen 2 und 3 von § 3 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 unabhängig vom Stammumfang untersagt. Für die Beseitigung einer Bachuferbestockung bedarf es nach den §§ 4 und 8 dieser Verordnung in jedem Fall einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Gemeinderat darf nach § 4 der Verordnung eine entsprechende Ausnahmebewilligung unter anderem dann erteilen, wenn überwiegend öffentliche Interessen die Beseitigung von Bäumen erfordern. 3.2 Im Gegensatz zur Beseitigung ist das periodische Auslichten zur Förderung der Vielfalt von Pflanzen und Tieren in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen gemäss § 5 Absatz 1 der Verordnung ohne Bewilligung gestattet. Eine Auslichtung ist aber nicht zulässig, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind (§ 5 Abs. 4 der Verordnung). Diese Bäume müssen demzufolge bei einer Auslichtung stehen gelassen werden, sofern nicht eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Bäume am Bachufer beseitigen lassen, weil sie für die nahe gelegene Strasse ein Sicherheitsrisiko dargestellt hätten. Der auf ihr Begehren einvernommene Zeuge hat bestätigt, dass eine Buche im Stock faul gewesen sei und innert kurzem zu einer Verkehrsgefährdung geworden wäre. Da die Beschwerdeführerin lediglich mit dem zuständigen Revierförster Kontakt aufgenommen und für die Beseitigung der Bachuferbestockung keine Bewilligung des Gemeinderates eingeholt hatte, hat die Vorinstanz dafür zu Recht nachträglich die erforderliche Bewilligung erteilt. 4. Der Gemeinderat kann, wenn er eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung einer Bachuferbestockung erteilt, gemäss § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 eine Ersatzanpflanzung verlangen. Die Verordnung regelt die Ersatzanpflanzung nicht weiter. Sie lässt insbesondere offen, in welchen Fällen der Ersatz verlangt werden kann und wie und wo dieser Ersatz anzupflanzen ist. Aus dem generellen Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung sowie § 10 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes) ergibt sich ein Erhaltungsgebot bzw. die Pflicht, die zur Beseitigung freigegebenen Bestockungen am gleichen Ort flächengleich zu ersetzen. Erforderlich ist nicht nur ein quantitativer, sondern auch ein qualitativ gleichwertiger Ersatz. Es geht darum, die Voraussetzungen nach Raum, Wasserführung usw. zu erhalten oder neu zu schaffen. Nötig ist eine umfassende Betrachtung, in welche auch die landschaftlichen Gegebenheiten miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 115 I b 224 E. 5c S. 227 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verlangt hat, die beseitigte Bachuferbestockung mit der Anpflanzung von drei Holundern und zwei Schwarzerlen an Ort und Stelle zu ersetzen.

RRE Nr. 1557 — Luzern Regierungsrat 02.12.2003 RRE Nr. 1557 (2003 III Nr. 18) — Swissrulings