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Luzern Regierungsrat 18.11.2003 RRE Nr. 1509 (2003 III Nr. 6)

18. November 2003·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·74 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Zwischenentscheid. Rechtsmittelfrist. § 130 VRG. Ein anfechtbarer Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar und ist seinerseits wiederum innert 10 Tagen an die nächsthöhere Instanz weiterziehbar. Der Sinn der verkürzten Beschwerdefrist liegt darin, Zwischenverfahren aus prozessökonomischen Gründen straff und zügig durchzuführen, was nur errreicht werden kann, wenn die verkürzte Frist für alle Instanzen gilt. | Verfahren

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 18.11.2003 Fallnummer: RRE Nr. 1509 LGVE: 2003 III Nr. 6 Leitsatz: Zwischenentscheid. Rechtsmittelfrist. § 130 VRG. Ein anfechtbarer Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar und ist seinerseits wiederum innert 10 Tagen an die nächsthöhere Instanz weiterziehbar. Der Sinn der verkürzten Beschwerdefrist liegt darin, Zwischenverfahren aus prozessökonomischen Gründen straff und zügig durchzuführen, was nur errreicht werden kann, wenn die verkürzte Frist für alle Instanzen gilt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

RRE Nr. 1509 — Luzern Regierungsrat 18.11.2003 RRE Nr. 1509 (2003 III Nr. 6) — Swissrulings