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Luzern Regierungsrat 12.02.2008 RRE Nr. 150 (2008 III Nr. 2)

12. Februar 2008·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·1,862 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Einbürgerungsentscheid. Wohnsitzbegriff im Bürgerrecht. Widerruf der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Artikel 15 und 36 Absatz 1 BüG; §§ 12 und 16 Absatz 3 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 116 Absatz 1 VRG. Der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff bezieht sich auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie auf die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. - Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts begründet noch kein Vertrauen in die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. | Bürgerrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 12.02.2008 Fallnummer: RRE Nr. 150 LGVE: 2008 III Nr. 2 Leitsatz: Einbürgerungsentscheid. Wohnsitzbegriff im Bürgerrecht. Widerruf der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Artikel 15 und 36 Absatz 1 BüG; §§ 12 und 16 Absatz 3 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 116 Absatz 1 VRG. Der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff bezieht sich auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie auf die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. - Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts begründet noch kein Vertrauen in die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Einwohnerrat sicherte F am 5. Juli 2006 auf deren Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zu. Am 20. September 2006 zog er diesen Entscheid in Wiedererwägung, da F, wie sich nachträglich herausgestellt habe, am 5. Juli 2006 nicht mehr in der Gemeinde Wohnsitz gehabt habe. Er lehnte in der Folge das Einbürgerungsgesuch ab. Der Regierungsrat wies die gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Gemeindebeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 7. Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Wohnsitzbegriff des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes falsch ausgelegt. § 12 Unterabsatz b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 setzt für die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts voraus, dass die Gesuchstellenden unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben. 7.1 Der Begriff des Wohnsitzes ist im kantonalen Bürgerrechtsgesetz nicht geregelt. Der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 3. Mai 1994 zum seinerzeitigen Entwurf des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes ist nicht zu entnehmen, von welchem Wohnsitzbegriff der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1994, S. 765ff.; vgl. auch GR 1993 S. 107). Aufgrund der Beratungen der Vorlage im Plenum und in der vorberatenden Kommission des Grossen Rates ist jedoch davon auszugehen, dass von Personen, die sich um das Bürgerrecht bewerben, eine physische Anwesenheit in der Gemeinde gefordert wird, in der sie das Einbürgerungsgesuch stellen. Aus den Materialien zeigt sich weiter, dass der Wortlaut von § 12 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes bewusst an den Text von Artikel 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG) angelehnt wurde. Die Umschreibung des Wohnsitzes in jener Bestimmung ist in Artikel 36 Absatz 1 BüG für Ausländerinnen und Ausländer in dem Sinn präzisiert, als dort festgehalten wird, dass als Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften gelte. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 106 Ib 1 E. 2b S. 5f. ausgeführt, dass die Bedeutung des bürgerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von Artikel 36 BüG nicht eindeutig sei. Das zweite darin genannte Erfordernis, die Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften, verweise auf das Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Hingegen sei fraglich, welche Bedeutung dem Begriff der Anwesenheit in der Schweiz zukomme. Von Bewerberinnen und Bewerbern müsse verlangt werden, dass sie nicht nur körperlich anwesend seien, sondern auch, dass sie eine gewisse Bindung aufweisen würden, welche die Annahme rechtfertige, dass sie in der Schweiz wohnten oder lebten. Umgekehrt sei aus Artikel 36 Absatz 1 BüG zu schliessen, dass der Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung nicht eine konstante Anwesenheit in der Schweiz erfordere, weil ein kurzfristiger Aufenthalt im Ausland den Wohnsitz nicht unterbreche, sofern die Absicht auf Rückkehr bestehe. Es sei aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob Gesuchstellende in der Schweiz wohnen würden. Dabei sei in erster Linie auf ihre tatsächliche Anwesenheit abzustellen. Im Weiteren könnten auch die äussere Ausgestaltung ihrer "Wohnung", ihre Beziehung zur Schweiz sowie die Absichten der Bewerbenden angemessen berücksichtigt werden. Zudem bemerkte das Bundesgericht, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Wohnsitz zwar nicht unmittelbar anwendbar seien, es zog sie zur Auslegung jedoch trotzdem hinzu. 7.2 Die Vorinstanz sicherte der Beschwerdeführerin das Gemeindebürgerrecht am 5. Juli 2006 zu. § 12 Unterabsatz b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes verlangt, dass die Gesuchstellenden unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben. Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass sich der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet, bezieht. Diese Auslegung entspricht denn auch, wie oben erläutert, der Absicht des kantonalen Gesetzgebers bei der Formulierung von § 12 des Bürgerrechtsgesetzes. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2002, N 6 zu Art. 23 ZGB). 7.3 Zu prüfen ist vorliegend, wo die Beschwerdeführerin während des Jahres vor der Einbürgerung durch die Vorinstanz, das heisst im Zeitraum vom 6. Juli 2005 bis 5. Juli 2006, gewohnt und ihren Lebensmittelpunkt gehabt hat. Eine Würdigung der Vorbringen und der sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt Folgendes: Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. April 2005 an die Wohnbaugenossenschaft in ihrer Einbürgerungsgemeinde ist zu entnehmen, dass sie offenbar auf den 16. April 2005 aus der Wohnung ihres Vaters ausziehen und mit ihrem Freund in eine neue Wohnung zusammenziehen wollte. In diesem Zeitpunkt hatte sie den Mietvertrag über die 2-Zimmer-Einlegerwohnung in der Nachbargemeinde bereits unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte der Sozialvorsteher der Einbürgerungsgemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass das Einbürgerungsgesuch nach einer Abmeldung hinfällig werde. Die Beschwerdeführerin muss der Post bereits zuvor oder kurz danach einen Nachsendeauftrag an die Adresse in der Nachbargemeinde erteilt haben, da dieser ein Jahr lang dauernde Auftrag bei der Zustellung des Schreibens der Gemeindeverwaltung vom 29. Juni 2006 bereits abgelaufen war. Ihr Freund, der eine Kurzaufenthaltbewilligung besass, war gemäss den Angaben der Einwohnerkontrolle der Nachbargemeinde vom 30. Dezember 2005 bis 13. Juni 2006 nach Italien abgemeldet, er wohnte folglich während dieser Zeit nicht in der Nachbargemeinde. Die Beschwerdeführerin gab an, diese Zwischenphase ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht zu haben. Es fällt indes auf, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag, ihr die Post an die Adresse in der Nachbargemeinde nachzusenden, während dieser Zeit weiterlaufen liess. Auch der Mietvertrag für die Wohnung in der Nachbargemeinde lief während dieses halben Jahres weiter. Ebenso wurde damals der auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Telefonanschluss in jener Wohnung aufrechterhalten. Wie die Nachfrage bei der Vermieterschaft der Wohnung ergeben hat, hat einzig die Beschwerdeführerin den Mietvertrag unterzeichnet. Nachdem ihr Freund nach Italien zurückgegangen war, lässt sich ihre Angabe, nur noch bei ihrem Vater gewohnt zu haben, nicht damit vereinbaren, dass sie den Mietvertrag nicht ordentlich auf Ende März oder Juni 2006 oder sogar ausserordentlich auf den 31. Dezember 2005 gekündigt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich als Lehrling eine Wohnung für 680 Franken pro Monat über ein halbes Jahr lang geleistet hat, ohne diese Wohnung auch zu benützen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie die Wohnung untervermietet hätte. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass sie in dem halben Jahr, als ihr Freund in Italien weilte, die Wohnung weiter benützte und die Zwischenphase nicht, wie sie behauptet, ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht hat. Nachdem sie auf ihren Namen eine Wohnung gemietet hat, diese - mit und ohne Freund - bewohnte, die Post an die Adresse der Wohnung umleiten liess und dort einen Telefonanschluss besass sowie gegen aussen den Willen zum Umzug geäussert und diesen dem Vermieter in der Einbürgerungsgemeinde auch mitgeteilt hat, ist davon auszugehen, dass sich der bürgerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin vom 15. April 2005 bis Mitte September 2006 in der Nachbarsgemeinde befand. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch dadurch unterstützt, dass die Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Monate nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. Juli 2006 die Wohnung in der Nachbargemeinde abgab und daraufhin nicht bei ihrem Vater einzog, sondern sich per 1. Oktober 2006 eine eigene Wohnung in der Einbürgerungsgemeinde nahm. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beschluss der Vorinstanz vom 5. Juli 2006 nicht während mindestens eines Jahres ununterbrochen Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde hatte. 8. Zu prüfen bleibt, welche Folgen das Fehlen des Wohnsitzerfordernisses für die Beschwerdeführerin hat und ob das Vorgehen der Vorinstanz zulässig war. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen, weil ihr Beschluss ursprünglich fehlerhaft gewesen sei, das heisst, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG), welches hier sinngemäss zur Anwendung kommt, sieht die Änderung oder Aufhebung eines Entscheids ausserhalb eines Revisionsverfahrens in § 116 Absatz 1 vor. Die Verwaltungsbehörde kann nach dieser Bestimmung ihre Entscheide aus wichtigen Gründen von Amtes wegen hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Nach der Rechtsprechung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht für den Widerruf einer Verfügung; demgegenüber sprechen die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, die beide den Interessen der betroffenen Person dienen, gegen einen Widerruf (LGVE 1999 II Nr. 50). § 12 Unterabsatz b des kantonalen Einbürgerungsgesetzes verlangt, dass die gesuchstellende Person unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt hat. Die Einbürgerung einer Person, welche diese Voraussetzung nicht erfüllt, verstösst daher gegen objektives Recht. Dem ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Rechtssicherheit, mithin am Weiterbestand der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, gegenüberzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht das Postulat der Rechtssicherheit in der Regel dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ein Widerruf ist nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn die betroffene private Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 119 Ia 305 E. 4c S. 310; LGVE 1999 II Nr. 50). Im vorliegenden Fall ist bei der gebotenen Güterabwägung zu beachten, dass die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nur der erste Schritt zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist; ohne die Zustimmung von Bund und Kanton entfaltet die Zusprechung des Gemeindebürgerrechts keine Wirkung (vgl. Art. 12 BüG, § 16 Abs. 3 kantonales Bürgerrechtsgesetz). Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vermittelte der Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Zudem war der Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Sozialvorstehers der Einbürgerungsgemeinde vom 13. Mai 2005 bekannt, dass sie ohne Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde das Gemeindebürgerrecht nicht erwerben konnte. Mangels Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde im Zeitpunkt der Einbürgerung konnte sie daher kein Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit des vorinstanzlichen Entscheides haben. Dass die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in Wiedererwägung gezogen werden könnte, wurde ihr dann auch bereits eine Woche nach der Zusicherung durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli 2006 mitgeteilt. Folglich ist im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher einzustufen als das Interesse der Beschwerdeführerin, die sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der Beschluss der Vorinstanz, ihren Beschluss vom 5. Juli 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und die Zusicherung des Gemeindebürgerechts zu widerrufen, ist daher nicht zu beanstanden. (Regierungsrat, 12. Februar 2008, Nr. 150)

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