Skip to content

Luzern Regierungsrat 15.11.2005 RRE Nr. 1239 (2005 III Nr. 14)

15. November 2005·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·976 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Halbfreiheit. Artikel 37 Ziffer 3 StGB; § 3 Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit. Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen werden nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt. | Strafvollzug

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Strafvollzug Entscheiddatum: 15.11.2005 Fallnummer: RRE Nr. 1239 LGVE: 2005 III Nr. 14 Leitsatz: Halbfreiheit. Artikel 37 Ziffer 3 StGB; § 3 Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit. Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen werden nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, das Gesuch um Versetzung in die Halbfreiheit abzuweisen, damit, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert worden sei. Bei gerichtlich angeordneter Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen sei die Gewährung von Halbfreiheit gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz nicht möglich. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nach seiner Haftentlassung die Schweiz verlassen muss, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden ist. Er macht jedoch geltend, in den (für die Halbfreiheit massgebenden) "Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz über die Verlegung in freier geführte Anstalten, die externe Beschäftigung und den Vollzug der Halbfreiheit und des Wohn- und/oder Arbeitsexternates" (im Folgenden: Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit) aus dem Jahr 2003 stehe nirgends geschrieben, dass Ausländer, welche nach der Verbüssung der Strafe die Schweiz zu verlassen haben, nicht zur Halbfreiheit zugelassen werden könnten. Die ältere Bestimmung in den "Richtlinien des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug" (im Folgenden: Richtlinien betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug) aus dem Jahr 1999 entbehre schon deshalb der Gültigkeit, weil sie offensichtlich nicht in die neueren Richtlinien betreffend Halbfreiheit aufgenommen worden sei. Gemäss Ziffer 5 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit aus dem Jahr 2003 sind bei der Prüfung von Vollzugserleichterungen gegenüber Ausländern zusätzlich die Richtlinien über Ausländerinnen und Ausländer im Vollzug zu berücksichtigen. Und nach Ziffer 3.2 der Richtlinien betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug aus dem Jahr 1999 werden Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt. Diese Bestimmung aus dem Jahr 1999 bleibt aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Ziffer 5 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit aus dem Jahr 2003 direkt anwendbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie ihre Gültigkeit nicht verloren. 3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass es mit Artikel 37 Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und mit § 3 der kantonalen Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit vom 5. Februar 1979 (SRL Nr. 328) nicht zu vereinbaren sei, Ausländer, die nach der Verbüssung der Strafe die Schweiz zu verlassen haben, generell nicht zur Halbfreiheit zuzulassen. Ein solcher genereller Ausschluss der Halbfreiheit sei insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot zu vereinbaren. Dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege oder nicht, sei jedenfalls für sich allein kein geeignetes Kriterium für die Nichtgewährung oder Gewährung der Halbfreiheit. Gemäss Artikel 37 Ziffer 3 StGB können Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt haben, in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Für die Regelung der Voraussetzungen und des Umfangs der Erleichterungen, die den Gefangenen stufenweise gewährt werden können, sind die Kantone zuständig. Artikel 48 der Schweizerischen Bundesverfassung sieht indes vor, dass die Kantone für Fragen in ihrem Zuständigkeitsbereich unter sich Verträge (sogenannte Konkordate) abschliessen können. Die Kantone haben sich im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs mittels Konkordaten in drei Regionen zusammengeschlossen. Diese Konkordate dienen der Vereinheitlichung und Verbesserung des Strafvollzugs in den verschiedenen Kantonen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die jeweilige Konkordatskonferenz befugt, Richtlinien zu erlassen, und die Einweisungs- und Vollzugsbehörden in den einzelnen Konkordatskantonen ihrerseits haben die entsprechenden Beschlüsse und Richtlinien wie die Anstalts- und Gefängnisleitungen dem Zweck des jeweiligen Konkordats entsprechend konsequent zu vollziehen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Halbfreiheit gegeben sind, hat die Behörde somit nicht nur die kantonale Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit zu beachten, sondern im vorliegenden Fall auch die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz heranzuziehen. Gemäss § 3 der besagten kantonalen Verordnung kann der Strafvollzug in Halbfreiheit gewährt werden, wenn die Strafzeit 18 Monate oder mehr beträgt und ein Gefangener mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst hat, sein Verhalten im Strafvollzug den Strafvollzug in Halbfreiheit rechtfertigt, anzunehmen ist, das Vertrauen werde nicht missbraucht und schliesslich der Strafvollzug in dieser Form erforderlich erscheint, um den Gefangenen nach der Entlassung in das normale Leben einzugliedern. Gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit dient die Halbfreiheit der schrittweisen Eingliederung von Eingewiesenen. Sie kann dort gewährt werden, wo dies im Rahmen der Wiedereingliederung notwendig und sinnvoll erscheint. Gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug, welche gestützt auf Ziffer 5 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit direkt zur Anwendung gelangt, werden Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen jedoch, wie in E. 2 erwähnt, nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt. 4. Der Strafvollzug in Halbfreiheit kann gemäss § 3 Unterabsatz d der Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit nur gewährt werden, wenn der Strafvollzug in dieser Form erforderlich erscheint, um den Gefangenen nach der Entlassung in das normale Leben einzugliedern. Die Halbfreiheit muss mit anderen Worten im Rahmen der Rückgliederung notwendig und sinnvoll erscheinen. Bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen kommt eine Wiedereingliederung in das normale Leben in der Schweiz nicht in Betracht, denn sie haben das Land unverzüglich zu verlassen, wenn sie aus dem Strafvollzug entlassen werden. Damit fehlt eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Halbfreiheit. Es widerspricht folglich weder dem Gebot der Rechtsgleichheit noch dem Verbot der Willkür, wenn die Richtlinien betreffend die Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug abschliessend festhalten, dass Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt werden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (Regierungsrat, 15. November 2005, Nr. 1239)

RRE Nr. 1239 — Luzern Regierungsrat 15.11.2005 RRE Nr. 1239 (2005 III Nr. 14) — Swissrulings