Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 28.08.2001 Fallnummer: RRE Nr. 1169 LGVE: 2001 III Nr. 2 Leitsatz: Vormundschaft. Verhältnismässigkeit. Artikel 369 Absatz 1 ZGB. Die Anordnung einer Vormundschaft gemäss Artikel 369 Absatz 1 ZGB ist verhältnismässig, auch wenn sich die schutzbedürftige Person seit kurzem in einem Pflegeheim aufhält und ihr vollständige pflegerische Fürsorge zukommt, sie aber im Alltagsleben grundsätzlich unselbständig ist, nicht bereit ist, sich vertreten zu lassen, krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mit einem Beistand oder Beirat zusammenzuarbeiten und ihre Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Dauer ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 5. Die Rechtsprechung schützt die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen nur, wenn sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen. Daher darf nur gemäss Artikel 369 ZGB entmündigt werden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht mit einer die persönliche Freiheit weniger einschränkenden Massnahme erreicht werden kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 162 zu Art. 369 ZGB; LGVE 1995 III Nr. 2). Ist der Schutzbedürftige nicht mehr in der Lage, am Rechtsverkehr durch eigene Handlungen teilzunehmen, und ist seine persönliche Fürsorge in der Familie oder in einer Anstalt dauernd gewährleistet, so kann womöglich von der Entmündigung abgesehen werden (LGVE 1991 III Nr. 3). Das setzt jedoch voraus, dass mit der Vertretung und der Fürsorge durch Dritte die gleichen Wirkungen erzielt werden, der Dritte Beistand und Fürsorge übernehmen will, der Schutzbedürftige bereit ist, sich vertreten zu lassen, und auch fähig ist, die Vertretung zu überwachen. Entfällt die Kooperationsbereitschaft des Schutzbedürftigen, so wird eine Vormundschaft nicht zu umgehen sein (LGVE 1988 III Nr. 12, 1985 III Nr. 19). Aus den Aussagen der Pflegedienstleiterin des Heimes und des Hausarztes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alltagsleben grundsätzlich unselbständig ist. Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei den Handlungen eines Beistands oder Beirats bzw. dessen Überwachung ist daher nicht denkbar. Zudem ist sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit einem Beistand oder Beirat zusammenzuarbeiten. Wie sich aus ihrer Beschwerde ergibt, ist sie grundsätzlich auch nicht bereit, sich vertreten zu lassen. Dies spricht gegen die Anordnung einer weniger einschneidenden Massnahme als die Vormundschaft. Insbesondere spricht dies gegen die Anordnung einer Beistandschaft, da die Handlungsfähigkeit bei Anordnung dieser vormundschaftlichen Massnahme voll erhalten bleibt und Verbeiständete auch gegen den Willen des Beistandes beliebige Rechtsgeschäfte abschliessen können (LGVE 1995 III Nr. 2). Zudem bedarf die Beschwerdeführerin der Unterstützung sowohl in persönlichen als auch in finanziellen Angelegenheiten, somit im gesamten Lebensbereich. Zwar kommt ihr seit ihrem Aufenthalt im Pflegeheim vollständige pflegerische Fürsorge zu. Zudem wird ihr eine Tagesstruktur geboten. Damit werden jedoch nicht dieselben Wirkungen erzielt, wie dies mit der Anordnung der Vormundschaft der Fall wäre. Kommt hinzu, dass die Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche der Beschwerdeführerin von Dauer ist, was ebenfalls dagegen spricht, lediglich eine Beistandschaft oder Beiratschaft anzuordnen (LGVE 1988 III Nr. 12). Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Anordnung der Vormundschaft im heutigen Zeitpunkt als angezeigt. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen.