Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 11.09.2015 Fallnummer: RRE Nr. 1079 LGVE: 2015 VI Nr. 11 Gesetzesartikel: § 115 PBG Leitsatz: Die vom Bund vorgeschriebenen Strassenbenennungen und Gebäudeadressierungen werden im Kanton Luzern nach den Verfahrensvorschriften von § 115 PBG zugewiesen. Eine eindeutige Gebäudeadresse stellt sicher, dass jedes Gebäude, auch in dünn besiedelten Gebieten, in welchen sich Personen zum Wohnen beziehungsweise zum Arbeiten aufhalten, eine eigene, unverwechselbare Bezeichnung trägt, die es auch ortsunkundigen Personen erlaubt, das Gebäude ausfindig zu machen.
Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Das mit einer Scheune angebaute Wohnhaus von A befindet sich in der Gemeinde X ausserhalb der Bauzone im Gebiet "Büel". Es ist von landwirtschaftlich genutztem Land umgeben und wird über eine Strasse erschlossen, die in der etwa 80 m entfernten Bauzone als "Kapuzinerweg" bezeichnet ist und beim Wohnhaus endet. Nachdem sich A gegen die Adresse "Kapuzinerweg y" gewehrt hatte und die Bezeichnung "Chlosterbüel" als Adresse verlangt hatte, legte der Gemeinderat entsprechend der Benennung des Gebietes, in welchem das Gebäude steht, mit "Büel" fest. Das Begehren um die Bezeichnung "Chlosterbühl" als Adresse wies er ab, da Wohngebäude in der Bauzone mit dieser Adresse bezeichnet waren und deshalb eine Verwechslungsgefahr bestand. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin mit Verweis auf einen Aufsatz von Daniel Kettiger (D. Kettiger, Verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich Strassennamen und Gebäudeadressierungen, in: Jusletter vom 11.8.2014) einerseits vor, bei einer Änderung der Gebäudeadresse in einem bestimmten Perimeter müsse das Verfahren nach Art. 28 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV; SR 211.432.2) durchgeführt werden, wonach zwingend eine öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit zu erfolgen habe, wenn eine Grundeigentümerin in ihren dinglichen Rechten berührt sei. Durch die Nichteinhaltung dieses Verfahrens habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich gewährt. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass das Bundesrecht weder das Verfahren, in welchem die Gebäudeadressierung vorgenommen wird, noch die Zuständigkeiten explizit regelt (Kettiger, a.a.O., Rz 25). Immerhin lassen sich aber für den Kanton Luzern entsprechende Verfahrensbestimmungen (…) in § 115 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) finden, wonach die Strassenbenennung und Häusernummerierung Sache der Gemeinde ist, die begründete Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat (Abs. 1). Ihr Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen (Abs. 2). Im Verfahren betreffend die Gebäudeadressierung ist nach § 115 PBG eine öffentliche Auflage nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben vom 29. September 2011, das heisst vor Erlass des angefochtenen Entscheids, die Möglichkeit eingeräumt, sich zur vorgesehenen neuen Gebäudeadresse zu äussern, was diese denn auch mehrmals tat. Damit war die nach Auffassung von Kettiger in Anlehnung an Art. 28 VAV erforderliche Einsprachemöglichkeit ohne öffentliche Auflage gewährleistet (vgl. Kettiger, a.a.O., Rz 28). Der Vorinstanz kann somit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften nicht gemacht werden. 3.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin andererseits damit, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht begründet habe. (…).
(…) 6. Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 29. September 2011 sowie in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausführte und auch in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 zutreffend erwähnt, sind die Rettungsdienste, die Polizei und die Post wie auch verschiedene Verwaltungsstellen auf allen Stufen darauf angewiesen, dass flächendeckend (auch in dünnbesiedelten Gebieten) allen Gebäuden eine offizielle Gebäudeadresse zugewiesen ist. Eine eindeutige Gebäudeadresse stellt sicher, dass jedes Gebäude, in welchem sich Personen zum Wohnen beziehungsweise Arbeiten aufhalten, eine eigene, unverwechselbare Bezeichnung trägt, die es ortsunkundigen Personen erlaubt, das Gebäude ausfindig zu machen. Gebäudeadressen werden beispielsweise in folgenden Einrichtungen benötigt: in Übersichts- und Ortsplänen, in kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregistern, bei amtlichen Vermessungen, in kommunalen Landinformationssystemen, geografischen Informationssystemen, von Versorgungs- und Entsorgungswerken sowie in elektronischen Telefonverzeichnissen. Gemäss der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie über die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz (Version 1.6 vom 3.5.2005 Ziff. 2.1, 2.2 und 2.3) kann das Ziel einer Gebäudeadressierung am besten mit einer strassenweisen Häusernummerierung erreicht werden. Die Gebäudeadresse setzt sich danach zusammen aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen und einer Hausnummer. Unter Strassennamen werden in der Empfehlung auch die Namen von Plätzen und benannten Gebieten verstanden. (…) 8. Nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie werden die Namen von benannten Gebieten wie Strassennamen behandelt und haben dieselbe Bedeutung wie die Namen von Strassen und Plätzen. Auch bei Einzelhöfen, welche nicht an eine Strasse nummeriert sind, soll ein benanntes Gebiet definiert werden. Innerhalb von benannten Gebieten verlieren Strassennamen, die für die Adressierung nicht benötigt werden, ihre Existenzberechtigung nicht, da sie zum Beispiel für den Strassenunterhalt, für Werkleitungen oder für die Polizei nach wie vor wichtig sind (Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie Ziff. 2.3.3). Das Gebäude der Beschwerdeführerin befindet sich ausserhalb der Bauzone am Ende des Kapuzinerwegs, isoliert, das heisst umgeben von landwirtschaftlich genutztem Land, im benannten Gebiet «Büel» in der Gemeinde X (https://map.geo.admin.ch/). Die umliegenden Wohngebäude in diesem Gebiet sind weiter entfernt und in der Bauzone. Ihnen allen ist gemäss eidgenössischem Gebäude- und Wohnungsregister (abrufbar unter: https://map.geo.admin.ch/) bereits eine Adresse mit den Strassennamen «Chlosterbüel» oder «Kapuzinerweg» und einer Hausnummer zugewiesen. Wenn die Vorinstanz für das alleinstehende Gebäude der Beschwerdeführerin deshalb die Adresse "Büel" festgelegt hat, ist dieser Entscheid nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie. Mit dem Hinweis auf die lange Tradition und ihre Abneigung gegen das Wort «Kapuziner» bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Gebäudeadressierung "Büel" als willkürlich erscheinen lässt. Diese Adresse rechtfertigt sich umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin in Telefonverzeichnissen (TwixTel oder http://tel.local.ch/de) schon heute als Einzige der Gemeinde unter dieser Adresse finden lässt. Das Gebäude der Beschwerdeführerin ist denn auch im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister bereits unter der Adresse «Büel» ohne Hausnummer aufgeführt. Diese Adresse ermöglicht insbesondere ortsunkundigen Personen - welche die Beschwerdeführerin ausser Acht lässt - das rasche Finden des gesuchten Gebäudes, indem sie dieses nicht im der Bauzone zugewiesenen Gebiet suchen. Mit Blick auf dieses Ziel der Gebäudeadressierung lässt sich der angefochtene Entscheid nicht als unverhältnismässig bezeichnen. 9. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Strassenbenennung und Häusernummerierung eine typische Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellt. Demnach erlegt sich der Regierungsrat bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse Zurückhaltung auf. Er greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der Gemeinde ein (LGVE 2003 III Nr. 20 E. 5). Vor ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angehört und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hat sie sich auseinandergesetzt und mit dem Verzicht auf die Bezeichnung «Kapuzinerweg» ihrem diesbezüglichen Anliegen Rechnung getragen. Aus der Formulierung "nach Möglichkeit" in § 115 Abs. 1 PBG geht deutlich hervor, dass nicht auf alle Wünsche der Betroffenen eingegangen werden muss. Wenn die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der Bezeichnung "Chlosterbüel" nicht gefolgt ist, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Mit der Adressierung "Büel" erhält das Gebäude der Beschwerdeführerin eine eigene unverwechselbare Bezeichnung und beschreibt auf eine auch für ortsunkundige Personen verständliche Art, wo sich dieses Gebäude befindet. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.