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Luzern Obergericht Gesamtobergericht 09.02.2007 GO 07 2 (2006 I Nr. 31)

9. Februar 2007·Deutsch·Luzern·Obergericht Gesamtobergericht·HTML·289 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§ 83 Abs. 1 ZPO. Weisung an die erstinstanzlichen Gerichte betr. Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung) | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Gesamtobergericht Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 09.02.2007 Fallnummer: GO 07 2 LGVE: 2006 I Nr. 31 Leitsatz: § 83 Abs. 1 ZPO. Weisung an die erstinstanzlichen Gerichte betr. Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung) Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 83 Abs. 1 ZPO. Weisung an die erstinstanzlichen Gerichte betr. Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung)

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Mit Weisung vom 5. Dezember 2003 wurde u.A. festgehalten (LGVE 2003 I Nr. 32):

"...

Zahlungen unter Benutzung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG) gel-ten dann als rechtzeitig, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätes-tens der letzte Tag der Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wird.

Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese die Zahlung rechtzeitig erbringt. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist im Zweifel von der vor-schusspflichtigen Partei nachzuweisen."

Per 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz in Kraft getreten. In Art. 48 Abs. 4 BGG ist festgehalten, dass die Zahlungsfrist gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig der Schweizeri-schen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. In Art. 89 Abs. 5 des Entwurfs für eine schweizerische StPO bzw. in Art. 141 Abs. 3 des Ent-wurfs für eine schweizerische ZPO sind grundsätzlich gleichlautende Bestimmungen enthal-ten. Diese Umstände rechtfertigen es, nicht mehr an der bisherigen Praxis festzuhalten, son-dern die bundesrechtliche Lösung für das Gerichtswesen im Kanton Luzern zu übernehmen. Das Obergericht des Kantons Luzern wird daher in seinen Verfügungen die Zahlungsbedin-gungen wie folgt neu formulieren:

Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist bar bezahlt, der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Um eine einheitliche Handhabung im ganzen Kanton zu gewährleisten, werden Sie daher angewiesen, ab 1. März 2007 Ihre Kostenverfügungen der neuen Praxis anzupassen.

Gesamtobergericht, 9. Februar 2007 (GO 07 2)

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