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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 21.12.1998 KA 98 139 (1999 I Nr. 48)

21. Dezember 1998·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·66 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Sicherungseinziehung eines in der Strafuntersuchung beschlagnahmten Personenwagens wegen akuter Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist angezeigt, wenn anzunehmen ist, dass ein uneinsichtiger Motorfahrzeugführer seinen Personenwagen erneut ohne Nummernschilder und Versicherungsschutz sowie ohne Besitz des Führerausweises führen würde. Die Einziehung kann auch bei Einstellung des Strafverfahrens wegen Unzurechnungsfähigkeit erfolgen. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 21.12.1998 Fallnummer: KA 98 139 LGVE: 1999 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Sicherungseinziehung eines in der Strafuntersuchung beschlagnahmten Personenwagens wegen akuter Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist angezeigt, wenn anzunehmen ist, dass ein uneinsichtiger Motorfahrzeugführer seinen Personenwagen erneut ohne Nummernschilder und Versicherungsschutz sowie ohne Besitz des Führerausweises führen würde. Die Einziehung kann auch bei Einstellung des Strafverfahrens wegen Unzurechnungsfähigkeit erfolgen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

KA 98 139 — Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 21.12.1998 KA 98 139 (1999 I Nr. 48) — Swissrulings