Skip to content

Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 31.08.1998 KA 97 56 (1998 I Nr. 54)

31. August 1998·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·133 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

§ 138 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 1 BV. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wird nicht verletzt, wenn ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft im Überweisungsrekursverfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission erst mit dem Rekursentscheid zugestellt wird. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 31.08.1998 Fallnummer: KA 97 56 LGVE: 1998 I Nr. 54 Leitsatz: § 138 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 1 BV. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wird nicht verletzt, wenn ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft im Überweisungsrekursverfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission erst mit dem Rekursentscheid zugestellt wird.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Antrag der Staatsanwaltschaft an die Kriminal- und Anklagekommission gemäss § 138 Abs. 2 StPO wird praxisgemäss den Parteien nicht zugestellt, da sie im Rekurs resp. allenfalls in der Vernehmlassung ihren Standpunkt darlegen können. Sie erhalten den Antrag der Staatsanwaltschaft normalerweise als Beilage zum Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission zur Orientierung zugestellt. Diese Praxis wurde im Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. März 1998 (1P.670/1997/has) i. S. K.H. bezüglich einer zusätzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geschützt (S. 4 f.).

KA 97 56 — Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 31.08.1998 KA 97 56 (1998 I Nr. 54) — Swissrulings