Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 10.02.2009 Fallnummer: KA 08 191 LGVE: Leitsatz: Art. 70 und 71 StGB, § 115 StPO. Zulässigkeit der Grundbuchsperre zur vorläufigen Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 70 und 71 StGB, § 115 StPO. Zulässigkeit der Grundbuchsperre zur vorläufigen Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB. ======================================================================
Der Gemeinderat X reichte gegen das Baukonsortium Z Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das kantonale Bau- und Planungsgesetz ein, weil dieses ohne Bewilligung ein Wohnhaus auf der Parzelle A abbrechen liess, das im kommunalen Inventar der schützenswerten Kulturobjekte der Gemeinde X verzeichnet ist. Im Rahmen der Strafuntersuchung eröffnete das Amtsstatthalteramt ein Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 70 und 71 StGB und verfügte in Anwendung von § 115 StPO eine Grundbuchsperre auf der Parzelle A. Gegen die Grundbuchsperre wehrte sich ein angeschuldigter Gesellschafter des Baukonsortiums Z. Die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen:
5. Die Beschlagnahme - eingeschlossen die Grundbuchsperre - ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die KAK bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 316). Die KAK hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn eine solche offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht auf den neuesten Entscheid des Bundesgerichts 1B_166/2008 vom 17. Dezember 2008, worin dieses bestätigte, dass der strafrechtlichen Einziehung grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile unterliegen, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die Vorbringen des Angeschuldigten seien nicht geeignet, die verfügte Grundbuchsperre als rechtswidrig, unzweckmässig oder unverhältnismässig hinzustellen. Die KAK schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, weshalb darauf verwiesen werden kann.
6. Nach Art. 71 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen in Beschlag nehmen. Eine solche Ersatzforderung käme in Frage, wenn das Baukonsortium Z bzw. deren Mitglieder aus strafbarem Verhalten einen Vermögensvorteil im Sinne von Art. 70 StGB erzielt hätten. Ob dies der Fall ist, soll und kann erst die Strafuntersuchung erhellen. Entgegen der Ansicht des Angeschuldigten erscheint eine Einziehung jedenfalls nicht schon im jetzigen Verfahrensstadium als ausgeschlossen. Seine Vorbringen entkräften die Annahme nicht, der Abbruch könnte im Hinblick auf einen Vermögensvorteil erfolgt sein. So ist auch ohne Augenschein allein aufgrund der Fotos und Pläne erkennbar, dass durch den Abbruch die Aussicht für gewisse Eigentumswohnungen im Gebiet Y verbessert worden sein dürfte, weil das Wohnhaus ein recht markantes Giebeldach hatte (vgl. die benachbarten Flachdachhäuser). Der Vorteil kann auch darin liegen, dass die Eigentumswohnungen zum ursprünglich festgesetzten Preis verkauft werden können oder ein möglicher Verlust verringert wird, weshalb die provisorische Selbstveranlagung der Grundstückgewinnsteuer den Tatverdacht nicht entkräftet. Im Übrigen konnte das Baukonsortium Z bereits bei der Festlegung der Verkaufspreise im Dezember 2006 die Entwicklung auf der Parzelle A miteinbeziehen, liess es sich doch bereits am 16. Oktober 2006 ein bis zum 31. Dezember 2007 befristetes Kaufrecht am Grundstück A einräumen, wobei es zusätzlich ermächtigt wurde, schon während der Dauer des Kaufrechts auf dem fraglichen Grundstück Rodungen durchzuführen. Ein Neubau auf der Parzelle A muss die Vorteile für die Residenz im Gebiet Y nicht wieder aufheben. Im Gegenteil, damit können deren Interessen und die Interessen der Eigentümerin der Parzelle A unter einen Hut gebracht werden. Mit einem Flachdach wird die Aussicht weniger eingeschränkt und die Möglichkeit, nun einen Neubau zu erstellen, nützt auch dem Baukonsortium Z, zumal es selber das ehemalige Wohnhaus als nicht mehr bewohnbar einschätzte. Wie erwähnt, wird erst die Strafuntersuchung zeigen, ob durch den Abbruch ein Vermögensvorteil im Sinne von Art. 70 StGB erlangt worden ist.
7. Der Angeschuldigte verkennt, dass es sich in casu nicht um eine Vermögensbeschlagnahme nach § 119 StPO handelt, sondern um eine Beschlagnahme eines Vermögenswertes im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB i.V.m. §§ 114 und 115 StPO. Es geht deshalb nicht um die Sicherstellung allfälliger Bussen und Verfahrenskosten, sondern um die Abschöpfung eines allfälligen Vermögensvorteils. Insofern gehen seine Ausführungen bezüglich Zulässigkeit der Vermögensbeschlagnahme und Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperre an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin ist zum Einwand der Unverhältnismässigkeit generell anzumerken, dass es nicht einfach um das Nichtanmelden eines Abbruchs geht. Mit der unterlassenen Anzeige des Abbruchs hat das Baukonsortium Z dem Gemeinderat X verunmöglicht, die Schutzmassnahmen zum Erhalt des Wohnhauses zu treffen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern wertet die Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1 PBG (SRL Nr. 735) als besonders schweren Fall i.S. von § 213 Abs. 2 PBG (Amtsbericht des Rechtsdienstes des BUWD). Weil es um die Absicherung einer allfälligen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB geht, ist auch unerheblich, dass die Grundbuchsperre erst zehn Monate nach Einleitung des Strafverfahrens erfolgte. Da das Baukonsortium Z die Grundstücke B und C im August 2008 an die D. AG verkauft hatte und der Käuferin gleichzeitig ein Kaufrecht am Grundstück A eingeräumt wurde, war die Sicherungsmassnahme durchaus angezeigt. Im Übrigen weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Grundbuchsperre eine vorläufige Sicherungsmassnahme ist, die bei fortlaufendem Verfahren durch andere Massnahmen (z.B. Sicherheitsleistung in Geld) ersetzt werden kann.
Kriminal- und Anklagekommission, 10. Februar 2009 (KA 08 191)