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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 14.08.2007 KA 07 60 (2007 I Nr. 55)

14. August 2007·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·394 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

§ 115 StPO; Art. 71 StGB. Bei der Beschlagnahme bzw. der Grundbuchsperre ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 14.08.2007 Fallnummer: KA 07 60 LGVE: 2007 I Nr. 55 Leitsatz: § 115 StPO; Art. 71 StGB. Bei der Beschlagnahme bzw. der Grundbuchsperre ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 115 StPO; Art. 71 StGB. Bei der Beschlagnahme bzw. der Grundbuchsperre ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

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Die Angeschuldigte wird dringend verdächtigt, zum Nachteil der Erben des verstorbenen X. Fr. 100'000.-- veruntreut zu haben. Unter anderem zur Sicherstellung des unrechtmässigen Vorteils bzw. des Schadens der Privatkläger erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück der Angeschuldigten und beschlagnahmte zudem einen das gleiche Grundstück betreffenden Inhaberschuldbrief von Fr. 20'000.--. Gegen diese Verfügungen rekurrierte die Angeschuldigte erfolglos an die Kriminal- und Anklagekommission (KAK). Obwohl der Wert des Grundstücks die Ersatzforderung überstieg, erachtete die KAK die Grundbuchsperre als (noch) verhältnismässig. Aus den Erwägungen:

Die Angeschuldigte macht geltend, es werde ihr vorgeworfen, Fr. 100'000.-- veruntreut zu haben, weshalb nur eine Ersatzforderung in dieser Höhe in Frage käme. Wie bei allen Zwangsmassnahmen ist auch bei der Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 1989 I Nr. 47 S. 96). Zudem ergibt sich aus Art. 71 Abs. 1 StGB, dass eine Ersatzforderung in gleicher Höhe wie der ursprüngliche dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil anzusetzen ist (Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, StGB 59 N 105). Als Grundbuchsperre wird im Allgemeinen eine unmittelbar an das Grundbuchamt gehende Anweisung verstanden, auf einem bestimmten Hauptbuchblatt bis auf weiteres oder während bestimmter Zeit keine Eintragung vorzunehmen (sog. Kanzleisperre) oder eine einzelne Anmeldung oder Anmeldungen bestimmer Art nicht durch Eintragung in das Hauptbuch zu vollziehen (BGE 91 II 418 f.). Die Grundbuchsperre hat lediglich formelle Wirkung und kann zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes höchstens eine negative Wirkung entfalten, indem sie jede Verfügung des Eigentümers über das Grundstück verhindern soll (BGE 104 II 178 f.; Jürg Schmid, Basler Komm., N 69 zu Art. 946 und N 2 zu Art. 960 ZGB). Sie stellt keinen schweren Eingriff in das Eigentum dar (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 46 FN 232 S. 281). Die angeordnete Grundbuchsperre kann daher (noch) als verhältnismässig betrachtet werden, auch wenn das Grundstück nach den Angaben der Angeschuldigten heute einen Wert von ca. Fr. 460'000.-- bis Fr. 480'000.-- aufweist und mit rund Fr. 260'000.-- belastet ist.

Kriminal- und Anklagekommission, 14. August 2007 (KA 07 60)

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