Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 21.09.2006 Fallnummer: KA 06 59 LGVE: Leitsatz: Art. 183 Abs. 1 StGB. Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. Vorsatz nicht erstellt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 183 Abs. 1 StGB. Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. Vorsatz nicht erstellt.
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Der Rekurrent warf den Angeschuldigten vor, sie hätten der deutschen Staatsanwaltschaft falsche Informationen geliefert, um den Anschein der Fluchtgefahr zu begründen und damit seine Verhaftung zu bewirken. Sie hätten ihr wider besseres Wissen mitgeteilt, er bewohne die von der X. AG angemietete Wohnung seit ca. sechs Wochen nicht mehr, und er habe die Wohnung zu einem grossen Teil geräumt und diverse Unterlagen beiseite geschafft. Gestützt darauf habe das Landgericht einen internationalen Haftbefehl ausgestellt, welcher in der Folge zu seiner Verhaftung geführt habe. Der Amtsstatthalter stellte die Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Wesentlichen ein, weil die Angeschuldigten nach eigenen Angaben des Rekurrenten nicht wissen konnten, ob die Wohnung geräumt sei, da sie keinen Zugang zur Wohnung hatten. Ein Handeln wider besseres Wissen könne ihnen deshalb nicht nachgewiesen werden. Die Kriminal- und Anklagekommission teilte diese Auffassung.
Aus den Erwägungen: Der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann nach Art. 183 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft verübt werden, indem eine Behörde durch Täuschung zur Freiheitsentziehung veranlasst wird (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 12 zu Art. 183 StGB; Delnon/Rüdy, Basler Komm., N 48 zu Art. 183 StGB; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 320). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Fahrlässige Freiheitsberaubung erfüllt den Straftatbestand nicht. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 39 zu Art. 183 StGB).
Der Rekurrent wirft den Angeschuldigten vor, sie hätten die deutsche Staatsanwaltschaft instrumentalisiert, indem sie bei ihr wider besseres Wissen, jedenfalls vorsätzlich den Anschein von Fluchtgefahr erweckt und so seine Verhaftung bewirkt hätten.
Das Verhalten der Angeschuldigten könnte strafrechtlich dann relevant sein, wenn erstellt wäre, dass sie die deutsche Staatsanwaltschaft vorsätzlich falsch informiert hätten. Die Angeschuldigten bestreiten dies. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Der Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes - hier die unrechtmässige Freiheitsberaubung - das eigentliche Handlungsziel ist (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dabei darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 60 ff.). Das Argument des Amtsstatthalters, die Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten schliesse aus, dass die Angeschuldigten der deutschen Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen Umstände betreffend der Wohnsituation hätten zukommen lassen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Amtsstatthalter hat damit nur festgestellt, dass den Angeschuldigten nicht unterstellt werden könne, sie hätten gewusst, dass die Wohnung nicht leergeräumt sei, weil sie Zugang zur Wohnung hatten. Ein Verweis auf den Bericht der Kantonspolizei, gemäss dem die Wohnung bei der Hausdurchsuchung komplett möbliert war und den Eindruck machte, regelmässig bewohnt zu sein, ist daher unbehelflich. Die Angeschuldigten hatten unbestritten keinen Zugang zur Wohnung, weil der Rekurrent die Türschlösser zur Wohnung auswechseln liess. Sie konnten sich folglich kein Bild darüber machen, wie sich die Wohnung des Rekurrenten präsentierte.
Kriminal- und Anklagekommission, 21. September 2006 (KA 06 59)
(Das Bundesgericht ist am 14. Februar 2007 auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten und hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen [6P.230/2006 und 6S.527/2006].)