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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 24.05.2006 KA 06 53 (2006 I Nr. 67)

24. Mai 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·365 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

§ 115 Abs. 3 StPO; Art. 261bis StGB. Beschlagnahme von CDs im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 24.05.2006 Fallnummer: KA 06 53 LGVE: 2006 I Nr. 67 Leitsatz: § 115 Abs. 3 StPO; Art. 261bis StGB. Beschlagnahme von CDs im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 115 Abs. 3 StPO; Art. 261bis StGB. Beschlagnahme von CDs im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung.

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Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen A. wegen Rassendiskriminierung erliess das Amtsstatthalteramt eine Festnahme-, Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung. Es beauftragte die Kantonspolizei Luzern u.a., am Wohnort von A. sowie in den Probelokalitäten und Aufnahmeräumen der Band "X." eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Dabei seien Beweismittel bezüglich Rassendiskriminierung wie CDs und Tonbänder, Computer und Datenträger aller Art, Unterlagen über Herstellung, Vertrieb und Einfuhr von verbotenem Propagandamaterial sowie jegliche Gegenstände, die für eine Einziehung nach Art. 58 und 59 StGB in Betracht kämen, sicherzustellen. Dagegen legte A. Rekurs bei der Kriminal- und Anklagekommission ein.

Aus den Erwägungen: Der Verteidiger von A. führt aus, Art. 261bis StGB stelle die öffentliche Rassendiskriminierung unter Strafe. Strafbar sei ein bestimmtes Verhalten in der Öffentlichkeit. Nicht strafbar seien eine blosse Gesinnung und politische Einstellung im privaten Rahmen. Rassendiskriminierende Schriften, Tonträger, Filme dürften im privaten Rahmen besessen und benutzt werden. Eine Hausdurchsuchung wegen Rassendiskriminierung sei sinn- und zwecklos. Gegenstände könnten weder beschlagnahmt noch verwertet werden, da es sich um private Gegenstände in einer privaten Wohnung handle. Es sei nicht Sache der Polizei und Strafverfolgungsbehörden, eine Gesinnungskontrolle oder eine Gesinnungsunterdrückung durchzuführen.

Der Angeschuldigte wird laut bundespolizeilichen Abklärungen verdächtigt, mit der Band "X." eine CD mit rassendiskriminierendem Inhalt herausgegeben und verbreitet zu haben. Auf der CD "Y." könne das Lied "Z." rassendiskriminierend sein. Die Band organisiere regelmässig Konzerte und Anlässe und verkaufe CDs. Die CDs könnten auch über das Internet gekauft werden.

Der blosse Besitz und private Gebrauch von rassendiskriminierendem Material ist straflos. Wird das Material aber via Internetversand an eine unbestimmte Anzahl Dritte weitergegeben oder verkauft, stellt sich die Frage, ob dies öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB ist. Die gleiche Frage stellt sich auch bei Konzerten und Festlichkeiten (vgl. BGE 130 IV 111). Diese Fragen hat der Amtsstatthalter vorliegend abzuklären. Dazu war es nötig und zulässig, die CDs und verschiedene Texte vorläufig zu beschlagnahmen, um zu überprüfen, ob sie rassendiskriminierende Texte enthalten.

Kriminal- und Anklagekommission, 24. Mai 2006 (KA 06 53)

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