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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 03.01.2005 KA 04 171.1 (2005 I Nr. 62)

3. Januar 2005·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·235 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§ 34 StPO. Kein Anspruch auf amtliche Verteidigung, solange die angeschuldigte Person untergetaucht bleibt und sich keinen Untersuchungshandlungen unterzieht. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 03.01.2005 Fallnummer: KA 04 171.1 LGVE: 2005 I Nr. 62 Leitsatz: § 34 StPO. Kein Anspruch auf amtliche Verteidigung, solange die angeschuldigte Person untergetaucht bleibt und sich keinen Untersuchungshandlungen unterzieht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 34 StPO. Kein Anspruch auf amtliche Verteidigung, solange die angeschuldigte Person untergetaucht bleibt und sich keinen Untersuchungshandlungen unterzieht.

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Die Angeschuldigte rekurrierte erfolglos gegen einen die amtliche Verteidigung verweigernden Entscheid des Amtsstatthalters.

Aus den Erwägungen: Der Amtsstatthalter hat das Gesuch um eine amtliche Verteidigung abgewiesen, da im Moment keine Notwendigkeit dafür bestehe. Durch ihr Untertauchen entziehe sich die Angeschuldigte der Strafuntersuchung. Sobald sie sich dieser stelle und den Pflichten einer Angeschuldigten nachkomme, sei über die amtliche Verteidigung zu entscheiden. Diesen Ausführungen des Amtsstatthalters ist zuzustimmen. Die Angeschuldigte setzt sich insbesondere mit dem Argument, dass im Moment keine Notwendigkeit bestehe, sich durch einen amtlichen Verteidiger verbeiständen zu lassen, nicht auseinander. Sie wendet ein, § 34 StPO nenne "ein Stellen" der Angeschuldigten und die Erfüllung ihrer Pflichten nicht als Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung. Damit verkennt sie, dass der Amtsstatthalter in erster Linie ein aktuelles praktisches Bedürfnis für den Beizug eines Verteidigers verneint hat, da sie sich derzeit keinen Untersuchungshandlungen unterzieht bzw. nicht an solchen teilnimmt und daher (mindestens zur Zeit) nicht auf den Beistand eines Verteidigers angewiesen ist. Der Amtsstatthalter hat die amtliche Verteidigung zu Recht verweigert, weshalb der Rekurs unbegründet ist.

Kriminal- und Anklagekommission, 3. Januar 2005 (KA 04 171)

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