Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 09.12.2003 Fallnummer: KA 03 139 LGVE: 2004 I Nr. 60 Leitsatz: Art. 59 Ziff. 1 StGB. Ist ein Dritter Eigentümer eines Gegenstandes, der nie im Eigentum des Angeschuldigten stand, kommt eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht in Betracht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 59 Ziff. 1 StGB. Ist ein Dritter Eigentümer eines Gegenstandes, der nie im Eigentum des Angeschuldigten stand, kommt eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht in Betracht.
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In der Strafuntersuchung gegen Y. wurde vom zuständigen Amtsstatthalter das Fahrzeug Mercedes-Benz V280 beschlagnahmt. Der dagegen eingereichte Rekurs wurde gutgeheissen. Im Entscheid führte die Kriminal- und Anklagekommission unter anderem Folgendes aus:
Aus den im Rekursverfahren aufgelegten Akten geht hervor, dass zwischen der X. AG und Y. am 8./21. März 2002 ein Leasing-Vertrag über das Fahrzeug Mercedes-Benz V280 abgeschlossen worden war. Gleichzeitig bestätigte Y. als Leasingnehmer, dass er den Kaufgegenstand als Vertreter der Leasinggesellschaft in Empfang nehme, womit dieser in das Eigentum der Leasinggesellschaft übergehe, die fortan das alleinige Verfügungsrecht besitze. Damit steht fest, dass nicht Y. Eigentümer des Mercedes-Benz ist, sondern das Fahrzeug seit seiner Lieferung im Eigentum der Leasinggesellschaft bzw. Leasinggeberin (X. AG) steht (vgl. auch Guhl/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 40 N 10 ff.). Da somit ein Dritter Eigentümer des fraglichen Fahrzeuges ist, das nie im Eigentum des Angeschuldigten stand, kommt eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht in Betracht. Daran vermag nichts zu ändern, dass Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Leasingraten aus illegalen Geschäftsaktivitäten von Y. bezahlt wurden.
Kriminal- und Anklagekommission, 9. Dezember 2003 (KA 03 139)