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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 24.10.2003 KA 03 100 (2003 I Nr. 72)

24. Oktober 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·419 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

§§ 262 Abs. 1 Ziff. 2 und 322 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit bei Aufsichtsbeschwerden wegen ungebührlicher Behandlung bei der polizeilichen Einvernahme. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 24.10.2003 Fallnummer: KA 03 100 LGVE: 2003 I Nr. 72 Leitsatz: §§ 262 Abs. 1 Ziff. 2 und 322 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit bei Aufsichtsbeschwerden wegen ungebührlicher Behandlung bei der polizeilichen Einvernahme. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 262 Abs. 1 Ziff. 2 und 322 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit bei Aufsichtsbeschwerden wegen ungebührlicher Behandlung bei der polizeilichen Einvernahme.

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Der Beschwerdeführer reichte bei der Kriminal- und Anklagekommission eine Aufsichtsbeschwerde wegen ungebührlicher Behandlung durch einen Polizeibeamten während der polizeilichen Einvernahme ein. Diese überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft.

Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer beschwert sich über eine ungebührliche Behandlung durch den Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2003. Vorerst ist zu prüfen, wer für die Behandlung der als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe zuständig ist. Gemäss § 322 Abs. 2 StPO ist die Kriminal- und Anklagekommission Aufsichtsbehörde über die gesamte Untersuchungsführung. Dies ist jedoch eine organisatorische Bestimmung, aus der kein Beschwerderecht ausserhalb der gesetzlichen Rechtsmittelordnung abgeleitet werden kann. Aufsichtsbeschwerden bei ungebührlichem Verhalten von Polizeibeamten sehen § 180 Abs. 2 lit. d VRG und § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO vor. Ob eine Beschwerde nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz oder der Strafprozessordnung zulässig ist, entscheidet sich nach der Tätigkeit der Polizeibeamten. Handeln sie in Ausübung amtlicher Obliegenheiten nach § 49 StPO, haben sie die Eigenschaften von Beamten der gerichtlichen Polizei. Ihre Aufgabe besteht in der Erforschung strafbarer Handlungen (§ 49 StPO), der Sammlung von Beweismitteln und in der Überführung tatverdächtiger Personen an den Amtsstatthalter (Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1979, S. 136 f.). Die gerichtliche Polizei untersteht der "StPO-Aufsicht", auch gerichtliche Aufsicht genannt. Insoweit die Polizei dagegen allgemein für die Erhaltung von Ruhe und Ordnung sorgt, untersteht sie der verwaltungsrechtlichen Aufsicht (Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Bamberg 1970, S. 90). Dass sich das Vorgehen und die Befugnis der Polizei, soweit sie als gerichtliche Polizei im Sinne von § 49 StPO tätig ist, auch bezüglich der Aufsicht nach der StPO richten, ist einleuchtend (OG Urteil vom 23.12.2002 i.S. F.K.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 25 N 2).

Vorliegend führt der Amtsstatthalter seit Mitte 2002 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner ist in diesem Verfahren als gerichtliche Polizei im Auftrag des Amtsstatthalters tätig. Demzufolge kommen die Rechtsmittel der StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Staatsanwalt (§ 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Die Beschwerde ist deshalb der Staatsanwaltschaft zu überweisen (§ 47 Abs. 2 StPO).

Kriminal- und Anklagekommission, 24. Oktober 2003 (KA 03 100)

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