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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 23.04.2002 KA 02 11 (2002 I Nr. 64)

23. April 2002·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·311 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

§ 275 StPO. Die Untersuchungskosten sind grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Deshalb hat eine teilweise verurteilte Person in der Regel die gesamten Untersuchungskosten zu tragen, wenn ihr Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 23.04.2002 Fallnummer: KA 02 11 LGVE: 2002 I Nr. 64 Leitsatz: § 275 StPO. Die Untersuchungskosten sind grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Deshalb hat eine teilweise verurteilte Person in der Regel die gesamten Untersuchungskosten zu tragen, wenn ihr Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Nach durchgeführter Untersuchung stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen die Angeschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Nichtanpassens der Geschwindigkeit ein, befand sie jedoch des ungenügenden Rechtsfahrens mit einem Personenwagen für schuldig und auferlegte die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Staat und der Angeschuldigten, welche zudem ihre Parteikosten zu tragen hatte. Die Angeschuldigte erhob Kostenrekurs und beantragte, dass in Aufhebung des Kostenentscheides des Amtsstatthalters dem Staat sämtliche Parteikosten und mindestens zwei Drittel der amtlichen Kosten aufzuerlegen seien.

Aus den Erwägungen: 4.- Wer zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt wird, trägt die Verfahrenskosten. Der Angeklagte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn er nicht in vollem Umfang verurteilt wird (§ 275 StPO).

4.1. (...)

4.2. Bei der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Deshalb hat eine teilweise verurteilte Person die gesamten Untersuchungskosten zu tragen, wenn ihr Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn klar voneinander trennbare Untersuchungs- oder Anklagepunkte vorlägen. Eine Verurteilung, welche aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen als zu Beginn der Untersuchung angenommen ausgesprochen wird, ändert nichts daran, dass es aufgrund des gleichen Sachverhaltes zu einer Verurteilung kommt. Vorliegend wurde ein Verkehrsunfall mit Sachschaden untersucht, und es erfolgte eine Verurteilung wegen einer SVG-Widerhandlung. Der Amtsstatthalter hätte deshalb der Angeschuldigten sogar die gesamten amtlichen Kosten überbinden können. Er hat aber entgegenkommenderweise die Hälfte der amtlichen Kosten dem Staat überbunden, weil andere SVG-Bestimmungen zur Anwendung kamen. Dies lag im Rahmen seines Ermessens (§ 275 Abs. 3 Ziff. 1) und ist nicht zu beanstanden.

Kriminal- und Anklagekommission, 23. April 2002 (KA 02 11)

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