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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 06.03.2001 KA 01 21 (2001 I Nr. 51)

6. März 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·607 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Art. 6 Abs. 2 EMRK. Tragweite der Unschuldsvermutung bei der polizeilichen Berichterstattung. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 06.03.2001 Fallnummer: KA 01 21 LGVE: 2001 I Nr. 51 Leitsatz: Art. 6 Abs. 2 EMRK. Tragweite der Unschuldsvermutung bei der polizeilichen Berichterstattung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gestützt auf Anzeigen von A. und B. wurde gegen X. eine Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen bzw. sexueller Belästigung eingeleitet. Nach der Befragung von X. erstellte die Polizeibeamtin Y. den Polizeirapport an das Amtsstatthalteramt. In der Folge reichte X. gegen die Polizeibeamtin Y. unter anderem Strafklage wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB ein, weil diese den Polizeirapport und das Formular Opferhilfegesetz tendenziös und ohne Beachtung der geltenden Unschuldsvermutung abgefasst habe. Mit Entscheid vom 6. November 2000 stellte das Amtsstatthalteramt die Strafun-tersuchung gegen die Angeschuldigte Y. ein. Gegen diesen Entscheid reichte der Privatkläger X. bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantragte die Überweisung der Angeschuldigten Y. an das Kriminalgericht. Die Staatsanwaltschaft gelangte daraufhin im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts und stellte Antrag auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.

Aus den Erwägungen: Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK, der für alle staatlichen Organe gilt (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Polizei etc.; Villiger Mark E., Handbuch EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 493), schliesst selbstverständlich nicht aus, dass jemand einer strafbaren Handlung verdächtigt und deswegen eine Untersuchung eröffnet wird. Diese dient ja gerade erst der Abklärung, ob er sich strafrechtlich schuldig gemacht hat (Haefliger/Schür-mann, Die EMRK und die Schweiz, Bern 1999, S. 209). Zu diesem Zweck stellt die Polizei dem Amtsstatthalter Anzeige, welche eigene und fremde Wahrnehmungen über Tat und Täter, Ort, Zeit und nähere Umstände so-wie die Beweismittel angibt (§ 51 Abs. 3 StPO). Dies ist mit dem Rapport der Kantonspolizei geschehen. Es trifft zu, dass in diesem Bericht der Sachverhalt lediglich aus der Sicht von A. und B. wiedergegeben wird, was sich aus der vorangehenden Einleitung und den beiden Übertiteln ergibt. Dieses Vorgehen erscheint eher ungewöhnlich und ist vor allem auch unnötig, da in einem späteren Abschnitt unter den entsprechenden Randtiteln nochmals eine Zusammenfassung ihrer Aussagen folgt. Entscheidend ist vorliegend aber, dass unter dem Randtitel "Aussagen X." ausdrücklich festgehalten wird, dass dieser "sämtliche sexuelle Belästigungen" zum Nachteil von A. und B. bestreite. Bei dieser Sachlage kann der angeschuldigten Polizeibeamtin nicht vorgeworfen werden, sie habe durch einseitige und tendenziöse Berichterstattung die Unschuldsvermutung verletzt (vgl. Villiger Mark E., a.a.O., N 495). Abgesehen davon kann diesem Grundsatz in sprachlicher Hinsicht nicht in allen Bereichen konsequent nachgelebt werden (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 284). Schliesslich ist allen an Strafverfahren Beteiligten ohne weiteres klar, dass die in einem Polizeirapport enthaltenen Angaben bloss provisorisch sind und der näheren Abklärung im Untersuchungsverfahren bedürfen (vgl. Schubarth Martin, Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Heft 120, S. 21 f.).

Dasselbe gilt für die Vorwürfe, die X. im Zusammenhang mit der Umschreibung des Sachverhalts im Anhang zu den Meldeformularen betreffend Opferhilfegesetz gegen die angeschuldigte Polizeibeamtin erhebt. Auch hier hat die Angeschuldigte in beiden Fällen mit der Formulierung "sollen" bzw. "soll" genügend deutlich festgehalten, dass es sich bei den darin erwähnten Anschuldigungen um Behauptungen von A. und B. handelt. Zu wünschen wäre allerdings, dass dies im gesamten Text sprachlich klarer zum Ausdruck kommt, indem z.B. für die Schilderungen der allfälligen Opfer die indirekte Rede verwendet wird. Dass es sich im Übrigen bei dieser Meldung an die Beratungsstelle um einen verwaltungsrechtlichen Akt handelt, ändert nichts an der Geltung der Unschuldsvermutung, die u.a. besagt, dass die Behörden niemanden einer Straftat schuldig bezeichnen dürfen, ohne dass ein Gericht die Schuld festgestellt hat (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 208; Villiger Mark E., a.a.O., N 494).

Kriminal- und Anklagekommission, 6. März 2001 (KA 01 21)

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