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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 08.04.2002 KA 01 173 (2002 I Nr. 58)

8. April 2002·Deutsch·Luzern·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·248 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§ 57 lit. a KoV. Auch die im Hinblick auf eine Strafverteidigung vorzunehmenden Vorbereitungshandlungen des Anwalts können unter diese Bestimmung fallen. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 08.04.2002 Fallnummer: KA 01 173 LGVE: 2002 I Nr. 58 Leitsatz: § 57 lit. a KoV. Auch die im Hinblick auf eine Strafverteidigung vorzunehmenden Vorbereitungshandlungen des Anwalts können unter diese Bestimmung fallen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Privatklägerin A reichte gegen B beim Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt eine Strafklage wegen übler Nachrede ein, zog diese aber wieder zurück, was zur Einstellung der Strafuntersuchung führte. Im dagegen erhobenen Kostenrekurs wehrte sich A gegen die Überbindung der Anwaltskosten von B. Sie machte geltend, die Kostenverordnung lege in § 57 lit. a für das Untersuchungsverfahren nur insoweit eine Anwaltsgebühr fest, als sich das Verfahren vor Amtsstatthalteramt abspiele. Die Kriminal- und Anklagekommission wies den Kostenrekurs ab.

Aus den Erwägungen: § 57 lit. a KoV bestimmt, dass in Strafsachen die Anwaltsgebühr im Untersuchungsverfahren vor Amtsstatthalteramt und Jugendanwaltschaft Fr. 150.-- bis Fr. 4'500.-- beträgt. Eine nähere Umschreibung fehlt. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass nur Tätigkeiten des Anwalts gegenüber einer Untersuchungsbehörde entschädigungspflichtig sind. Vielmehr können auch die im Hinblick auf eine Strafverteidigung vorzunehmenden Vorbereitungshandlungen darunterfallen. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Privatklägerin vor dem Aussöhnungsversuch direkt die Strafklage beim Amtsstatthalter anhängig gemacht hat. Der Verteidiger konnte demzufolge davon ausgehen, dass eine Einigung vor der Friedensrichterin kaum zustande kommen würde, und er durfte entsprechende Vorbereitungen wie die Instruktion mit seinem Klienten durchführen. Diese entschädigungspflichtigen Arbeiten wurden deshalb nach dem Rückzug der Strafklage zu Recht der Privatklägerin überbunden.

Kriminal- und Anklagekommission, 8. April 2002 (KA 01 173)

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