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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.02.2010 SK 09 109 (2010 I Nr. 37)

3. Februar 2010·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·557 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Art. 158 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SchKG. Der Pfandausfallschein ist kein Verlustschein. Die an die Ausstellung eines Pfandausfallscheins anschliessende Betreibung ist kein Fortsetzungsverfahren im Sinn von Art. 149 Abs. 3 SchKG, sondern eine neue Betreibung. Resultiert daraus ein Verlustschein, ist der Gläubiger daher berechtigt, unter Berufung auf Art. 149 Abs. 3 SchKG die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 03.02.2010 Fallnummer: SK 09 109 LGVE: 2010 I Nr. 37 Leitsatz: Art. 158 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SchKG. Der Pfandausfallschein ist kein Verlustschein. Die an die Ausstellung eines Pfandausfallscheins anschliessende Betreibung ist kein Fortsetzungsverfahren im Sinn von Art. 149 Abs. 3 SchKG, sondern eine neue Betreibung. Resultiert daraus ein Verlustschein, ist der Gläubiger daher berechtigt, unter Berufung auf Art. 149 Abs. 3 SchKG die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 158 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SchKG. Der Pfandausfallschein ist kein Verlustschein. Die an die Ausstellung eines Pfandausfallscheins anschliessende Betreibung ist kein Fortsetzungsverfahren im Sinn von Art. 149 Abs. 3 SchKG, sondern eine neue Betreibung. Resultiert daraus ein Verlustschein, ist der Gläubiger daher berechtigt, unter Berufung auf Art. 149 Abs. 3 SchKG die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen.

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Nach Abschluss einer Betreibung auf Grundpfandverwertung wurde der Gläubigerin ein Pfandausfallschein ausgestellt. Diese verlangte gestützt auf Art. 158 Abs. 2 Satz 2 SchKG die Pfändung. Daraus resultierte ein Verlustschein. Auf Begehren der Gläubigerin um Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG erliess das Betreibungsamt eine Pfändungsankündigung. Diese focht der Schuldner mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG erfolglos an. Auch der Beschwerde-Weiterzug ans Obergericht wurde abgewiesen.

Aus den Erwägungen: 4.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers basiert auf der unzutreffenden Prämisse, der Pfandausfallschein im Sinne von Art. 158 Abs. 1 SchKG sei ein Verlustschein im Sinne von Art. 149 Abs. 1 SchKG, was eben gerade nicht zutrifft. Daher läuft seine Argumentation ins Leere, die Rechtsprechung Ettlin (BGE 22 Nr. 43 S. 271 f.) sei auch vorliegend anwendbar, denn diese bezieht sich auf eine weitere Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG nach Ausstellung eines zweiten Verlustscheins im Sinne dieser Bestimmung. Der Beschwerdeführer übergeht auch, dass es sich bei der Betreibung nach Art. 158 Abs. 2 Satz 2 SchKG nicht um die Fortsetzung der Pfandbetreibung handelt, sondern um eine neue Betreibung in das gesamte Vermögen des Schuldners. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Pfandbetreibung sich lediglich auf das Pfand beschränkt und im Übrigen nicht in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift, während die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs das gesamte Vermögen des Schuldners tangiert. Die dem Gläubiger mit Art. 158 Abs. 2 SchKG gewährte Privilegierung zur erleichterten Eintreibung seiner Schuld basiert auf dem Umstand, dass die Kurrentgläubiger während der ganzen Zeit, in der sich der Pfandgläubiger vergeblich bemüht hat, Deckung für seine Forderung zu verlangen, den Schuldner auf Pfändung betreiben und durch Bildung von Pfändungsgruppen die übrigen Vermögensstücke des Schuldners mit Beschlag belegen konnten. Artikel 158 Abs. 2 SchKG will deshalb dem Pfandgläubiger ermöglichen, seine verlorene Zeit einzuholen und sich unmittelbar nach Verwertung des Pfandes einer dieser Pfändungsgruppen anzuschliessen. Dies steht den Interessen des Schuldners nicht entgegen, da dieser schon während der Betreibung auf Pfandverwertung durch Erhebung des Rechtsvorschlags die Gelegenheit gehabt hat, die dem Pfandausfallschein zugrunde liegende Forderung zu bestreiten (Bernheim/Känzig, Basler Komm., Art. 158 SchKG N 2). Es trifft daher nicht zu, dass die Auffassung der Vorinstanz eine Schlechterstellung des Pfandschuldners zur Folge hätte, der seinem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit anbiete. Die Gegenleistung für diese zusätzliche Sicherheit ist aus betreibungsrechtlicher Sicht ja gerade die Einrede des Schuldners, dass zuerst das Pfand zu verwerten sei (sog. beneficium excussionis realis, vgl. Art. 41 Abs. 1bis SchKG).

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 3. Februar 2010 (SK 09 109)

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