Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 29.01.2009 Fallnummer: SK 08 101 LGVE: 2009 I Nr. 43 Leitsatz: Art. 283 Abs. 3 SchKG. Die Frist zur Retentionsprosequierung sowie die Androhung der Säumnisfolgen sind im Retentionsverzeichnis (Formular Nr. 40) als Rechtsbelehrung von Amtes wegen enthalten. Eine Fristansetzung durch das Betreibungsamt oder eine Rechtsbelehrung im Rechtsöffnungsentscheid erübrigen sich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 283 Abs. 3 SchKG. Die Frist zur Retentionsprosequierung sowie die Androhung der Säumnisfolgen sind im Retentionsverzeichnis (Formular Nr. 40) als Rechtsbelehrung von Amtes wegen enthalten. Eine Fristansetzung durch das Betreibungsamt oder eine Rechtsbelehrung im Rechtsöffnungsentscheid erübrigen sich.
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In einer Auseinandersetzung um eine Mietzinsforderung von Fr. 87'215.-- liessen die Vermieter diverse Gegenstände in den Mieträumlichkeiten retinieren. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Mieters entliess der Amtsgerichtspräsident einen Teil der Gegenstände aus dem Retentionsbeschlag, im Wesentlichen mit der Begründung, im rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsöffnungsverfahren sei provisorische Rechtsöffnung nur für Fr. 53'750.-- gewährt worden. Es rechtfertige sich daher, die Retention wertmässig anzupassen und somit einen Teil der retinierten Gegenstände aus der Retention zu entlassen. Die Vermieter fochten diesen Entscheid erfolglos beim Obergericht an.
Aus den Erwägungen: Die Vermieter machen geltend, bei teilweiser Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlange das Bundesgericht gemäss Kreisschreiben Nr. 24 vom 12. Juli 1909 hinsichtlich der Folgeprosequierung, dass der Schuldner, welcher Rechtsvorschlag erhoben habe, den Gläubiger zur Prosequierung anhalte, indem er diesem durch das Betreibungsamt eine Frist zur Prosequierung ansetzen lasse. Das sei hier nicht geschehen. Sie seien vom Schuldner nicht via Betreibungsamt dazu aufgefordert worden, hinsichtlich des in der Rechtsöffnung abgewiesenen Forderungsteils den ordentlichen Prozess anzuheben mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen das Retentionsverzeichnis mit all seinen Wirkungen dahinfalle. Auch der Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Oktober 2008 verlange von ihnen weder in den Erwägungen noch im Dispositiv die Anhebung des ordentlichen Prozesses innerhalb von zehn Tagen, andernfalls das Retentionsverzeichnis mit all seinen Wirkungen dahinfalle. Seien sie mithin bisher nicht zur Retentionsprosequierung angehalten worden, hätten sie ihr Retentionsrecht auch nicht verwirken können. Ihnen müsse daher für die Fr. 33'465.-- sowie das in diesem Umfang geltend gemachte Retentionsrecht, für welches ihnen die provisorische Rechtsöffnung verwehrt worden sei, immer noch die Möglichkeit der Anerkennungsklage offen stehen. Solange der Schuldner sie nicht zur Retentionsprosequierung anhalte, sei die einzige Frist, an welche sie gebunden seien, die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens. Die Vermieter übersehen, dass die von ihnen verlangte Fristansetzung im Retentionsverzeichnis (Formular Nr. 40) als Rechtsbelehrung von Amtes wegen enthalten ist (Formular Nr. 40 zweitunterster Absatz; vgl. auch Walder, SchKG, 14. Aufl. 1997, S. 672 N 2). Ein zusätzliches Begehren des Schuldners, das Betreibungsamt habe ihnen eine Frist zur weiteren Prosequierung anzusetzen, war bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 29. Januar 2009 (SK 08 101)