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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.01.2006 SK 05 155 (2006 I Nr. 52)

3. Januar 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·1,102 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 und 93 SchKG. Das dem Behinderten zum Privatgebrauch dienende Auto, das er als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung und zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt braucht, ist ein Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 03.01.2006 Fallnummer: SK 05 155 LGVE: 2006 I Nr. 52 Leitsatz: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 und 93 SchKG. Das dem Behinderten zum Privatgebrauch dienende Auto, das er als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung und zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt braucht, ist ein Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 und 93 SchKG. Das dem Behinderten zum Privatgebrauch dienende Auto, das er als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung und zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt braucht, ist ein Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG.

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Der Amtsgerichtspräsident rechnete dem körperlich schwer behinderten Beschwerdeführer die Fahrzeugkosten beim betreibungsrechtlichen Notbedarf im Rahmen der Einkommenspfändung nicht an. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hiess den Beschwerde-Weiterzug gegen diesen Entscheid teilweise gut.

Aus den Erwägungen: Es darf nur derjenige Teil des Einkommens des Schuldners gepfändet werden, der für den Schuldner nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf bezeichnet (Vonder Mühll, Basler Komm., N 21 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend gehören die festen und veränderlichen Kosten des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ohne Amortisation zu diesem Notbedarf, sofern das Auto Kompetenzcharakter trägt (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. II.4d; Vonder Mühll, a.a.O., N 28 zu Art. 93 SchKG).

Hinsichtlich der Frage des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist und damit die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ausscheidet. Hingegen bleibt zu prüfen, ob Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung sind die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind, unpfändbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 106 III 104 ff. = Pra 70 [1981] Nr. 88) verbieten Wortlaut und Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Pfändung von Hilfsmitteln, die einem Invaliden unentbehrlich sind, um seine gewohnten Arbeiten zu verrichten, seine persönliche Unabhängigkeit zu entwickeln und sich fortzubewegen oder um mit seiner Umgebung Kontakte herzustellen. Daher ist das Motorfahrzeug unpfändbar, das dem privaten Gebrauch eines Invaliden dient, der nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten ein billigeres Transportmittel benützen kann und bei Wegnahme des Fahrzeugs verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit andern herzustellen (BGE 106 III 104 S. 107 f. = Pra 70 [1981] Nr. 88). Vorliegend ist gestützt auf die vorinstanzlichen Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Psoriasisarthropathie leidet und infolge dieser Krankheit körperlich schwer behindert ist. Dem Beschwerdeführer mussten Kunstgelenke in beiden Hüften, beiden Knieen, der rechten Schulter und dem rechten Ellbogen eingesetzt werden. Zudem waren zahlreiche Operationen im Bereiche von Händen, Füssen und Kiefer erforderlich. Der Beschwerdeführer kann nur noch sehr mühsam kürzere Strecken gehen, kann sich kaum mehr selbstständig an- und ausziehen und auch kleinere Arbeiten im Haushalt nicht mehr allein bewältigen. Mit einer Stabilisierung oder Besserung des Zustands ist gemäss dem Arztzeugnis von Dr.med. X. vom 16. März 2005 nicht zu rechnen. Aufgrund der oben geschilderten detaillierten Ausführungen des Rheumatologiespezialisten Dr. X. zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erscheint auch die Auffassung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr.med. Y., nachvollziehbar, der davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung unbedingt ein eigenes Auto benötigt. Gestützt auf diese Arztzeugnisse kann dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere da er kaum noch kürzere Strecken zu Fuss gehen kann, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer kann aber angesichts der konkreten Umstände im vorliegenden Fall auch nicht auf Taxifahrten verwiesen werden, welche in den "ungedeckten Krankheitskosten" von Fr. 400.-- enthalten sein sollen. Zum einen sind hier unter diesem Titel bereits andere Positionen wie Franchise, Selbstbehalt und Zusatzversicherungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 III 242 E. 4.2 S. 244 f.). Zum andern ist aufgrund der schweren Krankheit des Beschwerdeführers und der dadurch bedingten zahlreichen Operationen und der Physiotherapie glaubhaft, dass der Beschwerdeführer häufige Termine bei Chirurgen, beim Rheumatologen, beim Hausarzt und beim Therapeuten wahrnehmen muss. Müsste der Beschwerdeführer für all diese medizinisch zwingenden Termine, welche er nicht nur in Weggis beim Hausarzt, sondern auch bei Spezialisten und in Kliniken in Zürich, Luzern und Aarau hat, das Taxi benützen, müssten ihm unter dem Titel "Taxi" Kosten angerechnet werden, welche nicht wesentlich geringer als die Kosten eines eigenen Fahrzeugs wären.

Dazu kommt insbesondere noch folgender Gesichtspunkt: Jede Person hat Anspruch darauf, dass es ihm ermöglicht wird, ein Mindestmass an sozialen Kontakten wahrnehmen zu können (BGE 106 III 104 S. 107 f. = Pra 70 [1981] Nr. 88; Vonder Mühll, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SchKG). Eine gesunde Person kann diese sozialen Kontakte in der Regel problemlos mittels Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel pflegen. Letzteres ist dem Beschwerdeführer wegen seiner schweren Krankheit nicht zumutbar. Würde das Fahrzeug des Beschwerdeführers als pfändbar betrachtet, so würde er gegenüber gesunden Personen diskriminiert (vgl. zum Diskriminierungsverbot Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 BV). Liegt wie hier ein gesetzlicher Ermessensspielraum vor, ist die Behörde zur unmittelbaren Beachtung der verfassungsrechtlichen Prinzipien gehalten (Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 78; vgl. zur verfassungskonformen Auslegung auch Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 46 f. N 152 ff., sowie Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 46 f. N 230 f.). Schliesslich ist vorliegend auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen VW Polo benützt, der nicht zuletzt aufgrund seines moderaten Preises ein Durchschnittswagen ist, welcher heute kein Luxusgut mehr darstellt (Vonder Mühll, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SchKG). In Beachtung der obgenannten verfassungsmässigen Grundsätze ist daher der dem Beschwerdeführer als Behindertem zum Privatgebrauch dienende Wagen, dessen er als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung und zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt bedarf, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu betrachten (BGE 106 III 104 ff. = Pra 70 [1981] Nr. 88; Vonder Mühll, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SchKG). Es geht im Übrigen zu weit, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er seine privaten Fahrbedürfnisse zur Pflege seiner sozialen Kontakte im Einzelnen zu belegen hätte, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint. Es geht mit dieser Gerichtspraxis darum, dem Behinderten überhaupt erst die Möglichkeit zu gewähren, solche Kontakte wahrnehmen zu können. Bei der Ausübung des Ermessens nach Art. 92 bzw. Art. 93 SchKG ist inbesondere auch dem Aspekt der Menschenwürde Rechnung zu tragen (BGE 110 III 17 E. 2c S. 19). Dagegen können die geltend gemachten Fahrzeugkosten bei der Berechnung des Notbedarfs auf ein übliches Mass bzw. auf erfahrungsgemässe Werte beschränkt werden.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 3. Januar 2006 (SK 05 155)

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