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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 02.11.2005 SK 05 112 (2005 I Nr. 46)

2. November 2005·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·458 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Art. 22 und 153 Abs. 2 SchKG. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer kein Nichtigkeitsgrund. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 02.11.2005 Fallnummer: SK 05 112 LGVE: 2005 I Nr. 46 Leitsatz: Art. 22 und 153 Abs. 2 SchKG. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer kein Nichtigkeitsgrund. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 22 und 153 Abs. 2 SchKG. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer kein Nichtigkeitsgrund.

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In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung war der Klägerin vor erster Instanz definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Der Beklagte stellte sich im Rekurs auf den Standpunkt, die Betreibung sei nichtig, da seiner Ehefrau, der Miteigentümerin des Pfandgrundstücks, kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei. Dieser Einwand wurde vom Obergericht verworfen.

Aus den Erwägungen: Dass die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Pfandgrundstücks ist, lässt sich den vorliegenden Urkunden nicht entnehmen, gilt aber als unbestritten, da die Klägerin keine Vernehmlassung eingereicht hat. Die Frage kann indes offen bleiben. Denn selbst wenn die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Pfandgrundstückes wäre, liesse sich aus die-sem Umstand nicht ableiten, die Betreibung sei nichtig. Wem gemeinschaftliches Eigentum an der Pfandsache zukommt, gilt als Dritteigentümer im Sinne von Art. 153 Abs. 2 SchKG, dem ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist (Bernheim/Känzig, Basler Komm., N 10 zu Art. 153 SchKG). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erhalten Dritteigentümer die Stellung von Mitbetriebenen. Sie können wie der Schuldner mit Rechtsvorschlag die sich aus dem Zivil-recht ergebenden Einreden geltend machen und Bestand, Umfang und Fälligkeit der Forde-rung sowie des Pfandrechts bestreiten. Die Dritteigentümer sind dem Schuldner nicht nur im Einleitungsverfahren, sondern auch im anschliessenden Verwertungsverfahren weitgehend gleichgestellt. Die Verfahrensschritte, welche den Schuldner und den Dritteigentümer betref-fen, erfolgen weitgehend unabhängig voneinander. Es ist in diesem Zusammenhang die Rede vom "System der doppelten Betreibung". Das Verfahren läuft allerdings unter einer einzi-gen Betreibungsnummer, wobei jedoch nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefeh-le sämtliche Betreibungshandlungen auch gegenüber dem Dritteigentümer zu erfolgen ha-ben. Sowohl der Schuldner als auch der Dritte können ihre Rechte separat geltend machen (Bernheim/Känzig, a.a.O., N 30 zu Art. 153 SchKG). Stellt sich erst nach Stellung des Ver-wertungsbegehrens heraus, dass das verpfändete Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, ist dem Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen (Art. 100 VZG). Solange der Dritte keinen Zahlungsbefehl erhalten hat und sein Rechtsvorschlag nicht beseitigt ist, kann keine Verwertung stattfinden (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu Art. 153 SchKG). Daraus folgt, dass die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Miteigentümer die Fortsetzung der Betreibung für so lange hemmt, als diese Zustellung nicht erfolgt und ein allfälliger Rechtsvorschlag des Dritten nicht beseitigt ist. Die gegenüber dem Schuldner erfolgten Schritte bleiben indessen gültig, da der Schuldner und der Dritteigentümer ihre Rechte un-abhängig voneinander wahren können. Der Einwand der Nichtigkeit der Betreibung erweist sich damit als unzutreffend.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 2. November 2005 (SK 05 112)

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