Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 02.05.2003 Fallnummer: SK 03 51 LGVE: 2003 I Nr. 51 Leitsatz: Art. 80 und 310 SchKG. Parteientschädigungen, die nach Bekanntmachung der Stundung zugesprochen werden, unterliegen nicht dem Nachlassvertrag. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 80 und 310 SchKG. Parteientschädigungen, die nach Bekanntmachung der Stundung zugesprochen werden, unterliegen nicht dem Nachlassvertrag.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern bestätigte am 9. Oktober 2002 den vom Fussballclub Luzern (FCL) vorgeschlagenen ordentlichen Nachlassvertrag. Am 2. Dezember 2002 betrieb X. den FCL gestützt auf ein Urteil der I. Kammer des Obergerichts vom 3. September 2002 (in Rechtskraft erwachsen am 17.10.2002) für eine restliche Anwaltskostenentschädigung von Fr. 32'525.80 nebst 5 % Zins seit 6. November 2002. Der FCL erhob Rechtsvorschlag. Der Amtsgerichtspräsident erteilte am 6. März 2003 die definitive Rechtsöffnung für die Betreibungsforderung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies den dagegen erhobenen Rekurs ab.
Aus den Erwägungen: 5.- Der Beklagte (FCL) behauptet, der in Betreibung gesetzte Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung unterliege dem Nachlassvertrag und sei mit der Auszahlung der Nachlassdividende getilgt.
Dem Nachlassvertrag unterliegen nur · Forderungen, die vor Bekanntmachung der Stundung begründet worden sind (nicht spätestens am Tag der Bestätigung des Nachlassvertrages; der auf dem alten SchKG beruhende LGVE 1984 I Nr. 35 ist in dieser Hinsicht überholt) · Verpflichtungen, die der Schuldner während der Stundung ohne Zustimmung des Sachwalters eingegangen ist (Art. 310 Abs. 1 SchKG; Hardmeier, Basler Komm., N 7 zu Art. 310).
Streitig ist, wann die Betreibungsforderung entstanden ist. Der ZPO ist dazu nichts zu entnehmen. Der vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnte § 118 ZPO regelt den Zeitpunkt des Kostenentscheides, nicht aber denjenigen der Entstehung des Vergütungsanspruchs. Der vom Beklagten angerufene § 120 ZPO befasst sich mit dem Entstehungsgrund bestimmter Prozesskosten und legt fest, wer sie zu tragen hat. Er regelt hingegen nicht, wann der Anspruch des Staates bzw. einer Partei auf Entschädigung dieser Kosten entsteht. Nach der Rechtsprechung entstehen Kostenvergütungsansprüche mit Rechtskraftbeschreitung des sie feststellenden gerichtlichen Erlasses (so ausdrücklich Max. VIII Nr. 255; im gleichen Sinn Wohlfart, Basler Komm., N 18 zu Art. 206 SchKG). Entgegen der Ansicht des Beklagten entstehen sie nicht schon durch die Prozesseinleitung und durch den Aufwand, den ein Verfahren verursacht. Die erbrachten Anwaltsleistungen begründen zwar einen Vergütungsanspruch des Anwalts gegenüber seinem Klienten aus dem Auftragsverhältnis, nicht aber eine Verpflichtung der Gegenpartei. Ob diese überhaupt entsteht und allenfalls in welchem Umfang, entscheidet erst der Richter im Urteil. Die Betreibungsforderung (Anspruch auf Anwaltskostenentschädigung) entstand demnach mit Eintritt der Rechtskraft des Appellationsurteils am 17. Oktober 2002, also nach der Stundungspublikation vom 19. Februar 2002, aber noch vor Dahinfallen der Stundung am 22. Oktober 2002 (Publikation der Bestätigung des Nachlassvertrages). Sie entstand aber durch den Kostenspruch in einem gerichtlichen Urteil (ohne Zustimmungsmöglichkeit durch den Sachwalter) und nicht durch eine vom Schuldner während der Stundungsdauer eingegangene Verpflichtung. Die Betreibungsforderung unterliegt daher nicht dem Nachlassvertrag. Sie wurde mit der Auszahlung der Nachlassdividende nicht getilgt.
6.- Prozesskosten sind keine Nebenrechte im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OR (Aepli, Zürcher Komm., N 23 zu Art. 114 OR; Gonzenbach, Basler Komm., N 4 zu Art. 114 OR; Cometta, in: Handkommentar OR [Hrsg. Kren/Bertschinger/Breitschmid/Schwander], N 7 zu Art. 114). Der Einwand des Beklagten, mit der Erfüllung des Nachlassvertrages sei der in Betreibung gesetzte Parteientschädigungsanspruch als Nebenrecht untergegangen, geht daher fehl.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 2. Mai 2003 (SK 03 51)