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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.02.2003 SK 03 28 (2003 I Nr. 49)

19. Februar 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·498 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Art. 80 SchKG; Art. 179 Abs. 2 ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 2 ZGB (Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 19.02.2003 Fallnummer: SK 03 28 LGVE: 2003 I Nr. 49 Leitsatz: Art. 80 SchKG; Art. 179 Abs. 2 ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 2 ZGB (Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 80 SchKG; Art. 179 Abs. 2 ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 2 ZGB (Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes).

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In einem Entscheid im Verfahren nach Art. 175 ZGB wurde festgestellt, dass die Par-teien zum Getrenntleben berechtigt seien und der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Gestützt darauf liess die Klägerin den Beklagten für ausste-hende Unterhaltsbeiträge betreiben. Im daran anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren war umstritten, ob die Parteien den gemeinsamen Haushalt in der Zwischenzeit wieder auf-genommen hatten und inwiefern der Rechtsöffnungsrichter dies bei seinem Entscheid be-rücksichtigen dürfe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission äusserte sich im Re-kursverfahren dazu wie folgt:

4.2. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen (LGVE 1985 I Nr. 37, 1987 I Nr. 46 und 1995 I Nr. 54). Dem Rechtsöffnungsrichter ist es in speziellen Fällen erlaubt, die sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und nicht nur die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG zu überprüfen. Ein Unterhaltsschuldner kann geltend machen, durch die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes seien vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess dahingefallen. Dabei ist auf jeden Fall vorauszusetzen, dass völlig liquide Verhältnisse vorliegen und dass namentlich der Urkundenbeweis erbracht werden kann (LGVE 1991 I Nr. 43, u.a. mit Hinweis auf AGVE 1963 Nr. 32). Diese Rechtspre-chung steht im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichts. Im Entscheid BGE 124 III 503 (= Pra 88 [1999] Nr. 137) hielt dieses fest, die Tilgung der Schuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) könne nicht nur durch Zahlung, Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung erfolgen, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund (Haus-heer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 15 zu Art. 179 ZGB).

4.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beklagte seine Behauptung, die Parteien hätten den gemeinsamen Haushalt nach Ergehen des Eheschutzentscheides vom 10. De-zember 1999 wieder aufgenommen, mittels Urkunden zu beweisen vermag. Dabei ist vorab auf Art. 179 Abs. 2 ZGB hinzuweisen, wonach die Wiederaufnahme des Zusammenlebens den übereinstimmenden, bekräftigten Willen der Ehegatten zur tatsächlich gemeinsam ge-lebten ehelichen Gemeinschaft erfordert. Der Wille muss vorbehaltlos erfolgen und auf Dau-er ausgerichtet sein, weshalb ein vorübergehendes Zusammenleben nicht genügt (Haus-heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 15a zu Art. 179 ZGB). Für die Frage, ob das Zusammenle-ben wieder aufgenommen wurde, darf auf äussere Kriterien abgestellt werden. Eine Wieder-aufnahme des Zusammenlebens ist anzunehmen, wenn zwei verheiratete Personen wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine gerichtliche Überprüfung, ob die wiederaufge-nommene Haushaltgemeinschaft der Ehegatten alle Voraussetzungen einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft aufweist, findet nicht statt (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 49 zu Art. 179 ZGB). Ist der gemeinsame Haushalt im Sinne von Art. 179 Abs. 2 ZGB wieder aufgenommen worden, fällt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung u.a. der frü-her zugesprochene Unterhaltsbeitrag des pflichtigen Ehegatten weg, ohne nach einer er-neuten Trennung wiederum aufzuleben.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 19. Februar 2003 (SK 03 28)

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