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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.02.2003 SK 03 19 (2003 I Nr. 58)

21. Februar 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·787 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Art. 315 SchKG; § 186 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Frist zur Einreichung der Klage für bestrittene Forderungen ist mit einem Aussöhnungsversuch nicht gewahrt. Wird die Klagefrist nach Abs. 1 nicht eingehalten, entfällt ein Anspruch auf Hinterlegung nach Abs. 2. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 21.02.2003 Fallnummer: SK 03 19 LGVE: 2003 I Nr. 58 Leitsatz: Art. 315 SchKG; § 186 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Frist zur Einreichung der Klage für bestrittene Forderungen ist mit einem Aussöhnungsversuch nicht gewahrt. Wird die Klagefrist nach Abs. 1 nicht eingehalten, entfällt ein Anspruch auf Hinterlegung nach Abs. 2. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 315 SchKG; § 186 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Frist zur Einreichung der Klage für bestrittene Forderungen ist mit einem Aussöhnungsversuch nicht gewahrt. Wird die Klagefrist nach Abs. 1 nicht eingehalten, entfällt ein Anspruch auf Hinterlegung nach Abs. 2.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bestätigte am 9. Oktober 2002 im Rekursverfahren den vom Fussballclub Luzern (FCL) vorgeschlagenen ordentlichen Nachlassvertrag. Sie hielt fest, alle nicht zugelassenen bestrittenen Forderungen bestünden wahrscheinlich nicht und seien daher nicht nach Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sicherzustellen. Am 18. Oktober 2002 setzte sie dem Gesuchsteller nach Art. 315 Abs. 1 SchKG eine Frist von 20 Tagen zur Einklagung seiner bestrittenen Forderung. Am 7. November 2002 klagte der Gesuchsteller bei der Schlichtungskommission der Nationalliga (NL) des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) gegen den FCL auf Zahlung von Fr. 234'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. August 1998. Am 8. November 2002 reichte er bei der Friedensrichterin gegen den FCL eine Klage mit dem gleichen Antrag ein und ersuchte um die Vorladung zum Aussöhnungsversuch. Der Gesuchsteller beantragte, es sei nach Art. 315 Abs. 2 SchKG die Hinterlegung des auf seine bestrittene Forderung entfallenden Betrages der Nachlassdividende anzuordnen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommisison wies das Gesuch ab.

Aus den Erwägungen: 5.- Der Gesuchsgegner behauptet, der Gesuchsteller habe die bestrittene Forderung verspätet eingeklagt.

5.1. Die Klagefristansetzung vom 18. Oktober 2002 wurde vom Gesuchsteller am 21. Oktober 2002 in Empfang genommen. Das Ende der 20-tägigen Klagefrist fiel auf Sonntag, 10. November 2002, und verlängerte sich daher bis 11. November 2002 (Art. 31 Abs. 3 SchKG).

5.2. Der Gesuchsteller führt aus, die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 8 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1997 gelange nicht zur Anwendung. An-wendbar sei gemäss Art. 39 GestG vielmehr Art. 343 aOR. Bei Art. 343 Abs. 1 aOR handle es sich um eine zwingende Zuständigkeit; Prorogationen seien bundesrechtlich durch Art. 361 OR ausgeschlossen. Bezüglich Gerichtsstand und anwendbarem Recht seien einzig die Bestimmungen des OR und des kantonalen Rechts massgebend. Um allfällig mögliche negative Konsequenzen seitens des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) zu vermeiden, habe der Gesuchsteller neben dem Aussöhnungsbegehren an die Friedensrichterin auch eine Klage an die Schlichtungskommission der Nationalliga des SFV eingereicht. Mit Entscheid der Schlichtungskommission der Nationalliga vom 27. November 2002 sei auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet und das vom Gesuchsteller eingeleitete Verfahren abgeschrieben worden.

Die Klage an die Schlichtungskommission der Nationalliga des SFV war damit - auch nach Auffassung des Gesuchstellers - nicht geeignet, die angesetzte Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG zu wahren. Ob das vertraglich vorgesehene Schiedsverfahren mit dieser Klage an die Schlichtungskommission der Nationalliga des SFV überhaupt richtig eingeleitet worden wäre, kann offen gelassen werden.

5.3. Zu prüfen bleibt, ob das Aussöhnungsbegehren vom 8. November 2002 an die Friedensrichterin als Klageeinreichung gelten kann.

Eine bundesrechtliche Klagefrist wird durch Anrufung des Friedensrichters nur gewahrt, wenn dieser die Streitsache gemäss kantonalem Prozessrecht von Amtes wegen an das Gericht weiterzuleiten hat oder wenn zwischen dem Vermittlungs- und dem eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Recht ein Zusammenhang wenigstens in dem Sinne besteht, dass der Kläger den Streit innert einer gewissen Frist nach Abschluss des Aussöhnungsversuchs vor den urteilenden Richter bringen muss, um die Verwirkung des Klagerechts oder andere Rechtsnachteile zu vermeiden, und der Kläger im konkreten Fall diese Frist auch wirklich eingehalten hat (BGE 111 II 194). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn das kantonale Recht einen Vermittlungsversuch ausschliesst; der Vermittlungsversuch kommt in diesem Falle nicht als prozesseinleitende oder prozessvorbereitende Handlung in Frage, mit der der Kläger zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft (BGE 68 III 90 f.; Staehelin, Basler Komm. N 30 zu Art. 83 SchKG).

Wenn der Richter eine Klagefrist angesetzt hat, entfällt der Aussöhnungsversuch (§ 186 Abs. 1 lit. a ZPO). Das kantonale Recht schliesst in diesem Fall einen Aussöhnungsversuch aus. Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, aus der abschliessenden Auflistung in § 186 Abs. 1 lit. e ZPO könne e contrario geschlossen werden, der Klage nach Art. 315 Abs. 1 SchKG müsse ein Aussöhnungsversuch obligatorisch vorgehen. Diese Schlussfolgerung ist indessen angesichts der eindeutigen Regel von § 186 Abs. 1 lit. a ZPO nicht haltbar. Das (nach § 188 Abs. 1 ZPO verfasste) Aussöhnungsgesuch vom 8. November 2002 genügte daher als Klageeinreichung nicht.

5.4. Die Klagefrist von Art. 315 Abs. 1 SchKG ist nicht eingehalten. Damit entfällt ein Anspruch auf Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG. Das Gesuch ist abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 21. Februar 2003 (SK 03 19)

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