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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 02 150 (2003 I Nr. 59)

11. Februar 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·980 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Art. 315 Abs. 2 SchKG. Aktivlegitimation. Die Hinterlegung kann auch nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages angeordnet werden. Auf sie ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder auch nur teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 11.02.2003 Fallnummer: SK 02 150 LGVE: 2003 I Nr. 59 Leitsatz: Art. 315 Abs. 2 SchKG. Aktivlegitimation. Die Hinterlegung kann auch nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages angeordnet werden. Auf sie ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder auch nur teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 315 Abs. 2 SchKG. Aktivlegitimation. Die Hinterlegung kann auch nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages angeordnet werden. Auf sie ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder auch nur teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bestätigte am 9. Oktober 2002 den vom Gesuchsgegner (Fussballclub Luzern) vorgeschlagenen ordentlichen Nachlassvertrag. Sie hielt fest, die bestrittene Forderung des Gesuchstellers bestehe wahrscheinlich nicht und sei daher nicht nach Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 sicherzustellen. Am 18. Oktober 2002 setzte sie dem Gesuchsteller nach Art. 315 Abs. 1 SchKG eine Frist von 20 Tagen zur Einklagung seiner bestrittenen Forderung. Am 11. November 2002 klagte der Gesuchsteller beim Amtsgericht gegen den Gesuchsgegner auf Zahlung von Fr. 182'739.85. Der Gesuchsteller stellte am 6. Dezember 2002 das Gesuch, der Gesuchsgegner sei nach Art. 315 Abs. 2 SchKG zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Amtsgericht eingereichten Klage Fr. 182'739.85 bei der Luzerner Kantonalbank zu hinterlegen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat das Gesuch grundsätzlich gutgeheissen.

Aus den Erwägungen: 3.- Da die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission den Nachlassvertrag bestätigte, ist sie zur Anordnung der Hinterlegung zuständig (Guggisberg, Basler Komm., N 27 zu Art. 315 SchKG).

4.- Der Gesuchsgegner macht geltend, die Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG müsse gleichzeitig mit der Fristansetzung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG erfolgen. Es sei ausgeschlossen, die Hinterlegung in einem separaten, späteren Verfahren anzuordnen.

Art. 315 Abs. 2 SchKG regelt nicht, wann die Hinterlegung anzuordnen ist. Zwar wird in Abs. 1 dieses Artikels die Klagefristansetzung vorgeschrieben. Dieser sachliche Zusammenhang lässt aber nicht zwingend darauf schliessen, beide Anordnungen müssten gleichzeitig erfolgen. Dem Wortlaut von Abs. 2 ist ein solcher zeitlicher Zusammenhang nicht zu entnehmen. Ein Teil der Lehre (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Komm. zum SchKG, 4. Aufl., Band III, N 14 zu Art. 315; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Band II, § 75 Rz 17; Hunkeler Daniel, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Freiburg 1996, N 1051) vertritt ohne nähere Begründung die Ansicht, die Fristansetzung zur Klage und die Anordnung der Hinterlegung hätten gleichzeitig zu erfolgen. Gleich äusserte sich das Luzerner Obergericht in Max. X Nr. 443 in einer Nebenbemerkung (der erwähnte Art. 313 aSchKG entspricht inhaltlich dem heutigen Art. 315 SchKG). Demgegenüber ist Guggisberg (Basler Komm., N 29 zu Art. 315 SchKG) der Auffassung, die Anordnung der Hinterlegung könne entweder im Bestätigungsentscheid unter der Bedingung, dass der Gläubiger die Klage auf Anerkennung der bestrittenen Forderung fristge-recht einreiche, oder - zweckmässiger - erst nach fristgerechter Einreichung dieser Klage erfolgen.

Das Gesetz schreibt den Zeitpunkt der Hinterlegungsanordnung nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Anordnung zusammen mit der Klagefristansetzung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG erfolgen müsste. In diesem Zeitpunkt kann die Hinterlegung zudem nur unter der Bedingung der rechtzeitigen Klageeinreichung angeordnet werden. Eine bedingte Anordnung bewirkt eher Unsicherheiten als eine (nach Klageeinreichung erlassene) unbedingte. Es muss daher zulässig sein, die Hinterlegung nicht nur im Bestätigungsentscheid oder zusammen mit einer anschliessenden Klagefristansetzung, sondern auch in einem eigenen Verfahren erst nach Klageeinreichung anordnen zu können.

Die Hinterlegungsanordnung in einem eigenen Verfahren erst nach Klageeinreichung erfolgt in der Regel nur auf ein ausdrückliches Gesuch des Gläubigers (Guggisberg, a.a.O., N 29 zu Art. 315 SchKG). Dieses Gesuch muss einen Antrag auf Anordnung und Umfang der Hinterlegung enthalten. Der Gläubiger hat zudem darzulegen, dass er die Klage nach Art. 315 Abs. 1 SchKG fristgerecht erhoben hat. Eine weitergehende Begründungspflicht trifft ihn nicht. Insbesondere muss er sich zum Bestand seiner Forderung und damit den Erfolgsaussichten der Klage nicht äussern. Zweifelt der Nachlassrichter daran, hat er aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., § 54 N 72) die entsprechenden Abklärungen von Amtes wegen zu treffen. Er kann allerdings den Gläubiger zur Mitwirkung verhalten (z.B. durch Aufforderung, Beweismittel beizubringen).

Zu prüfen bleibt, bis wann der Gesuchsteller das Gesuch um Anordnung der Hinterlegung spätestens einreichen muss. Das SchKG regelt auch diese Frage nicht. Da kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 315 SchKG besteht (oben, 2. Absatz), kann die 20-tägige Frist von Art. 315 Abs. 1 SchKG nicht massgebend sein. Das Gesuch kann daher jederzeit eingereicht werden, sofern nicht aufgrund des Zeitablaufs ein Verzicht des Gesuchstellers auf die Hinterlegung anzunehmen ist. Nach welchem Zeitraum dies der Fall ist, kann offen bleiben. Die Einreichung des Gesuchs 25 Tage nach Klageerhebung erscheint jedenfalls rechtzeitig.

5.- (...)

6.- Aktivlegitimiert, die Hinterlegung zu verlangen, ist jeder Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, der die Klage auf Anerkennung seiner Forderung innert der ihm vom Nachlassrichter angesetzten Frist eingereicht hat. Darunter fallen auch diejenigen Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, deren Berechtigung als nicht wahrscheinlich erschien und die der Nachlassrichter deshalb im Bestätigungsentscheid von der Sicherstellung ausgenommen hat (Guggisberg, a.a.O., N 25 zu Art. 315 SchKG).

(...)

7.- Die Klageeinreichung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG bewirkt nicht zwingend die Anordnung der Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG. Voraussetzung ist, dass die Klage eine gewisse Erfolgsaussicht hat (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 14 zu Art. 315 SchKG; Hunkeler, a.a.O., N 1051). Im Gegensatz zur blossen Forderungseingabe im Nachlassverfahren geht der Gläubiger mit der Einleitung des Prozesses allerdings ein (je nach Streitwert allenfalls erhebliches) Kostenrisiko ein. Er ist daher für den Erfolgsfall möglichst zu schützen. Die Anforderungen an eine Nichtanordnung müssen höher sein als bei der Sicherstellung nach Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Auf eine Hinterlegung ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder sehr unwahrscheinlich ist.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Februar 2003 (SK 02 150)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 9. Mai 2003 abgewiesen.)

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