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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.06.2001 SK 01 83 (2001 I Nr. 42)

26. Juni 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·198 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

Art. 35 Abs. 2 SchKG; Art. 29 Abs. 2 VZG. Bei Publikation einer Grundstücksteigerung in der Tagespresse müssen Name und Wohnort des Schuldners nicht zwingend angegeben werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 26.06.2001 Fallnummer: SK 01 83 LGVE: 2001 I Nr. 42 Leitsatz: Art. 35 Abs. 2 SchKG; Art. 29 Abs. 2 VZG. Bei Publikation einer Grundstücksteigerung in der Tagespresse müssen Name und Wohnort des Schuldners nicht zwingend angegeben werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend erwogen hat, ist die Publikation in der Tagespresse nicht vorgeschrieben, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einer solchen Publikation die Namensnennung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VZG zwingend erforderlich ist. Es liegt somit im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es bei einer solchen Publikation den Namen und Wohnort des Schuldners publiziert oder nicht. Die fehlende Publikation dieser Angaben gäbe nur dann Anlass zum Einschreiten, wenn dadurch der Publikationszweck in Frage gestellt würde, der darin besteht, eine möglichst grosse Anzahl Interessierter zu erreichen (BGE 110 III 31). Inwiefern die fehlende Publikation des Namens und Wohnortes des Schuldners im vorliegenden Fall das Verwertungsergebnis beeinflusst haben soll, wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht dargetan. Der Beschwerde-Weiterzug erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 26. Juni 2001 (SK 01 83)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 31. August 2001 nicht eingetreten.)

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