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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.05.2001 SK 01 58

17. Mai 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·449 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

§ 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO. Auf ein offensichtlich unzulässiges Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten (Bestätigung von LGVE 1995 I Nr. 21). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 17.05.2001 Fallnummer: SK 01 58 LGVE: Leitsatz: § 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO. Auf ein offensichtlich unzulässiges Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten (Bestätigung von LGVE 1995 I Nr. 21). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren damit, dass vorliegend die gleiche obergerichtliche Besetzung vorgesehen sei wie im Verfahren SK 00 55 betreffend "die gleiche inhaltliche AHV-Problematik". Am 21. August 2000 habe er gegen diese Strafanzeige eingereicht. Er beruft sich somit auf die Vorbefangenheit des Richterkollegiums.

Ein Richter darf sein Amt u.a. nicht ausüben, wenn er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat oder er aus einem anderen Grund als befangen erscheint (§ 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO). Art. 30 BV gewährleistet eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung durch ein ordnungsgemäss besetztes Gericht. Nach konstanter Rechtsprechung genügen, um Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken, Umstände, welche objektiv gesehen geeignet sind, den Anschein von Voreingenommenheit und der Gefährdung der Unparteilichkeit eines Richters aufkommen zu lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein (BGE 115 Ia 36 f.). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 Ia 37).

Nach diesen Beurteilungskriterien können die hier mitwirkenden Oberrichter und die Oberrichterin wegen ihrer früheren Mitwirkung im Fall SK 00 55 betreffend Aufhebung der Betreibung nicht als befangen abgelehnt werden (BGE 105 Ib 304). Ebenso wenig kann die Einreichung einer Strafanzeige gegen sie für sich allein einen Ausstandsgrund schaffen, liesse sich doch sonst jedes subjektiv missliebige Behördemitglied in den Ausstand zwingen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe sind damit untauglich, die eingesetzten Richter in den Ausstand zu verlangen. Es müssten vielmehr zusätzliche Ausstandsgründe vorgebracht und im Einzelnen begründet werden (BGE 105 Ib 304; Max. XI Nr. 628), was vorliegend nicht der Fall ist. Das Ablehnungsgesuch erweist sich somit als unzulässig, und es fehlt damit die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens. Da keine Ermessensausübung erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es im vorliegenden Fall, wenn das in der Sache selbst zuständige Gericht bzw. die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt (BGE 105 Ib 304; vgl. zum Ganzen LGVE 1995 I Nr. 21). Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 17. Mai 2001 (SK 01 58)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 11. Juli 2001 nicht eingetreten)

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