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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.03.2001 SK 01 34 (2001 I Nr. 41)

23. März 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·524 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 9 Abs. 2 VZG. Im Verfahren betreffend Neuschätzung der Liegenschaft in der Grundpfandverwertung besteht kein Anspruch auf eine dritte Schätzung. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 23.03.2001 Fallnummer: SK 01 34 LGVE: 2001 I Nr. 41 Leitsatz: Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 9 Abs. 2 VZG. Im Verfahren betreffend Neuschätzung der Liegenschaft in der Grundpfandverwertung besteht kein Anspruch auf eine dritte Schätzung. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde (gegen Vorschuss der Kosten) eine (neue) Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs kennt, wie dies im Kanton Luzern der Fall ist, besteht nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG insgesamt nur Anspruch auf eine neue Schätzung durch Sachverständige. Ein Anspruch auf Einholung einer dritten Schätzung besteht nicht, denn das Zwangsverwertungsverfahren soll nicht durch wiederholte Begehren um eine neue Schätzung ungebührlich verzögert werden können (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136; 86 III 91). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde selber entscheiden, ob ihr das von der unteren Aufsichtsbehörde eingeholte Gutachten genügt, um ohne Beizug eines neuen Sachverständigen ihren Entscheid zu fällen (BGE 86 III 93). Dies hängt von der Schlüssigkeit des Gutachtens ab (BGE 118 Ia 146, 118 V 290). Ein Grund zum Abweichen davon kann sich ergeben, wenn sich der Gutachter auf irrtümliche rechtliche Annahmen oder unzutreffende tatsächliche Feststellungen abstützt, wenn das Gutachten ohne genügende Überzeugungskraft von anerkannten Lehrmeinungen abweicht, wenn es methodisch falsch oder in sich widersprüchlich erscheint oder wenn die Schlüsse des Gutachters nicht nachvollziehbar sind (vgl. BGE; 120 III 81 f; 118 Ia 146; 118 V 290; AGVE 1996 S. 260). Ansonsten besteht auch in Anbetracht der subjektiven Färbung jede Schätzung kein Grund, vom Resultat einer solchen fachgerecht ermittelten Schätzung abzuweichen (BGE 120 III 81 E. 2b; AGVE 1996 S. 261). Sowohl das im Auftrag des Betreibungsamtes vom Schatzungsamt des Kantons Luzern verfasste Gutachten als auch das auf Verlangen der Beschwerdeführer durch den Experten X. erstellte Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Beide Gutachten halten sich an die anerkannten Bewertungsgrundsätze. Sie weichen denn auch im Ergebnis nur unwesentlich voneinander ab. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine dritte Schätzung einzuholen. Der Antrag der Beschwerdeführer auf eine weitere Schätzung ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Amtsgerichts-präsident hat den Beschwerdeführern neben den Expertenkosten von Fr. 3'489.05 auch eine Gerichtsgebühr von Fr. 510.95 auferlegt mit der Begründung, beim vorliegenden Verfahren handle es sich gemäss dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein eigentliches kostenfreies Beschwerdeverfahren. Das blieb zwar unbestritten, ist im Rahmen des Beschwerde-Weiterzugs aber von Amtes wegen zu korrigieren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des mutmasslichen Verkaufswertes durch das Betreibungsamt und dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden. Es liegt also ein kos-tenfreies Beschwerdeverfahren vor, das es nicht erlaubt, den Beschwerdeführern neben den Expertenkosten weitere Kosten zu überbinden.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 23. März 2001 (SK 01 34)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Mai 2001 nicht eingetreten.)

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