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Luzern Obergericht II. Kammer 18.07.2005 30 05 9 (2005 I Nr. 12)

18. Juli 2005·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·1,078 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Art. 397d Abs. 2 ZGB. Die Einreichung von aufeinander folgenden Entlassungsgesuchen aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 18.07.2005 Fallnummer: 30 05 9 LGVE: 2005 I Nr. 12 Leitsatz: Art. 397d Abs. 2 ZGB. Die Einreichung von aufeinander folgenden Entlassungsgesuchen aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 397d Abs. 2 ZGB. Die Einreichung von aufeinander folgenden Entlassungsgesuchen aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben.

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Am 13. Mai 2005 ordnete Dr.med. A. für die Beschwerdeführerin vorsorglich die fürsorgeri-sche Freiheitsentziehung (FFE) an und wies sie in die Psychiatrische Klinik X. ein. Die dage-gen eingereichte Beschwerde wies die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten mit Entscheid vom 2. Juni 2005 ab. Auf Gesuch der Klinikleitung ordnete der Regierungsstatthal-ter am 8. Juni 2005 die Weiterführung der FFE für die Beschwerdeführerin in der Psychiatri-schen Klinik X. für so lange an, wie es ihr Zustand erfordere. Dagegen reichte die Beschwer-deführerin am 18. Juni 2005 beim Amtsgerichtspräsidenten eine Beschwerde ein. Darin be-antragte sie die Aufhebung des Entscheids und ihre sofortige Entlassung aus der FFE. Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 trat der Amtsgerichtspräsident auf die Beschwerde nicht ein, weil sie in einem unvernünftigen Abstand zum Entscheid vom 2. Juni 2005 eingereicht wor-den sei. Mit Urteil vom 18. Juli 2005 wies das Obergericht die dagegen eingereichte Verwal-tungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

3.2. Die Beschwerdeführerin ist befugt, "jederzeit" die Entlassung aus der Anstalt zu verlan-gen. Mit Rücksicht auf die Unverzichtbarkeit und Unverjährbarkeit der persönlichen Freiheit sah der Gesetzgeber davon ab, eine Sperrfrist in die Bestimmungen der FFE aufzunehmen. Ein Entlassungsgesuch sollte jederzeit möglich sein (Botschaft BBl 1977 III 38; FZR 1993 S. 269). Infolgedessen kann auch immer wieder der Richter angerufen werden, wenn die Entlassung verweigert wird (Art. 397d Abs. 2 ZGB; Deschenaux/Steinauer, Personnes phy-siques et tutelle, 4. Aufl., Bern 2001, N 1192 und 1210). Die Wahrnehmung dieses Rechts steht freilich - wie die Rechtsausübung schlechthin - unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Auf in unvernünftigen Abständen erhobene Klagen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 130 III 729; Geiser, Basler Komm., N 28 zu Art. 397a ZGB; Spirig, Zürcher Komm., N 63 zu Art. 397d ZGB m.w.H.; Alexander Imhof, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Fribourg, Bern 1999, S. 136 f. m.w.H.).

Weder aus dem Anspruch auf Haftprüfung gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch aus der gleich-lautenden Garantie in Art. 31 Abs. 4 BV folgt etwas Abweichendes: Ist der Freiheitsentzug von persönlichen Eigenschaften (z.B. Geisteskrankheit) oder sonstigen veränderlichen Um-ständen abhängig, besteht ein Recht auf Haftprüfung in "angemessenen" bzw. "vernünftigen Abständen" (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 136 zu Art. 5 EMRK; Vest, in: Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Komm., Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, N 31 zu Art. 31 BV; Hottelier, Les garanties de procédure, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 51 N 43 f. S. 819 f. m.w.H.; BGE 124 II 1, 4 f. E. 2c). Es ist somit zulässig, bei offensichtlich un-zulässigen Beschwerden die Häufigkeit von Rechtsmitteln zu begrenzen (Schürmann, Die Gesetzgebung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in ihrer praktischen Anwendung im Lichte von Art. 5 EMRK, in: Die sozialpsychiatrische Gesetzgebung. Eine Bilanz, Fribourg 1992, S. 42 bei Anm. 40; vgl. auch BGE 126 I 26, 31 E. 4b/bb). Für die Frage, welche Ab-stände zwischen periodischen Überprüfungen des Freiheitsentzugs als "angemessen" anzu-sehen sind, kommt es auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls und auf die Besonder-heiten der anwendbaren Prozessvorschriften an. Während relativ lange Abstände ange-bracht und zulässig sind, wenn es sich um die Unterbringung eines Geisteskranken handelt, dürfen diese Abstände nur verhältnismässig kurz sein, wenn der Betroffene sich unter dem Verdacht der Begehung einer Straftat in Untersuchungshaft befindet. Dort ändern sich die Umstände nämlich meist nur mittelfristig, hier dagegen vermögen neue Beweismittel den Haftgrund auch kurzfristig zu beseitigen (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen-rechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N 369; BGE 123 I 31, 38 E. 4c; 130 III 729, 730 f. E. 2.1.1 und 2.1.2). Auf ein unmittelbar oder kurz nach einem abweisenden Entscheid erneut gestelltes Entlassungsgesuch wäre immerhin dann einzutreten, wenn die betroffene Person - was normalerweise keine Eintretensvoraussetzung ist - veränderte Verhältnisse nach-weist, die eine Entlassung rechtfertigen (BGE 131 III 457, 458 E. 1).

3.3. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2005 erscheint sachgerecht und ist daher nicht zu beanstanden. Mit dem Amtsgerichtspräsident ist dafür zu halten, dass die Beschwerde vom 18. Juni 2005 gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 8. Juni 2005 in einem unvernünftigen Abstand zum Entscheid der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. Juni 2005 eingereicht wurde und der Beschwerdeführerin daher kein genügendes Rechtsschutzinteresse an ihrer Beschwerde zuzugestehen ist. Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten hat in jenem Verfahren die medizinischen Unterlagen der Klinik, einen aktuellen Bericht der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatri-sches Gutachten eingeholt, die Schwester der Beschwerdeführerin befragt, eine Verhand-lung durchgeführt und dabei die Beschwerdeführerin persönlich befragt. Gestützt darauf hat sie einen wohlbegründeten Entscheid gefällt, der unangefochten geblieben ist. In seinem Entscheid vom 8. Juni 2005 kam der Regierungsstatthalter aufgrund der bestehenden Akten, des Antrages der Klinikleitung vom 30. Mai 2005, der Befragung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2005 und eines Telefongesprächs mit dem behandelnden Arzt vom 8. Juni 2005 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Weiterführung der vorsorglich angeordne-ten FFE bei der Beschwerdeführerin gegeben sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Eingabe an den Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Juni 2005 indessen erneut nur das Vorliegen der Voraussetzungen für eine FFE, ohne neue Tatsachen aufzuführen, die nicht schon in den beiden Entscheiden vom 2. und 8. Juni 2005 berücksichtigt und entkräftet wur-den. Wie der Amtsgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, sollen zuerst einmal die Ergebnisse der erst vor kurzem eingeleiteten notwendigen und ver-hältnismässigen stationären Behandlung und Pflege abgewartet werden, bevor über eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus der FFE zu befinden ist. Aufgrund der gesamten Umstände - insbesondere des Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin - ist davon auszu-gehen, dass im jetzigen Zeitpunkt mit keinem neuen ärztlichen Befund bezüglich der bei ihr diagnostizierten Geisteskrankheit gerechnet werden kann, der ihre Entlassung aus der stati-onären Massnahme erlauben würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert an diesem Ergebnis nichts, dass der Entscheid vom 2. Juni 2005 die Anordnung einer vor-sorglichen FFE betraf und der diesem Verfahren zu Grunde liegende Entscheid vom 8. Juni 2005 sich auf die Weiterführung der Massnahme bezieht. In beiden Entscheiden wurden die Voraussetzungen für die FFE umfassend abgeklärt und keine veränderten Verhältnisse nachgewiesen. Der Antrag auf Entlassung aus der FFE ist in der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde trotz Vorschrift von § 133 Abs. 1 VRG in keiner Weise begründet worden.

II. Kammer, 18. Juli 2005 (30 05 9)

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