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Luzern Obergericht II. Kammer 20.07.2004 30 04 11 (2004 I Nr. 13)

20. Juli 2004·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·1,266 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Art. 265a und 316 Abs. 1 ZGB; Art. 11b Abs. 1 und 11f Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption muss vor der Aufnahme des Kindes eingeholt werden. Ungültigkeit einer Freigabeerklärung der leiblichen Eltern zur Adoption unter dem Vorbehalt, dass sie weiterhin Kontakt zu ihrem Kind haben können. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 20.07.2004 Fallnummer: 30 04 11 LGVE: 2004 I Nr. 13 Leitsatz: Art. 265a und 316 Abs. 1 ZGB; Art. 11b Abs. 1 und 11f Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption muss vor der Aufnahme des Kindes eingeholt werden. Ungültigkeit einer Freigabeerklärung der leiblichen Eltern zur Adoption unter dem Vorbehalt, dass sie weiterhin Kontakt zu ihrem Kind haben können. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 265a und 316 Abs. 1 ZGB; Art. 11b Abs. 1 und 11f Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption muss vor der Aufnahme des Kindes eingeholt werden. Ungültigkeit einer Freigabeerklärung der leiblichen Eltern zur Adoption unter dem Vorbehalt, dass sie weiterhin Kontakt zu ihrem Kind haben können.

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Am 16. Februar 2004 ersuchten die Beschwerdeführer den Regierungsstatthalter um Erteilung einer Pflegekinderbewilligung für das Kind V. (geb.30.7.2003) zwecks späterer Adoption. Dem Gesuch war eine Freigabeerklärung der leiblichen Eltern beigelegt. Bereits mit Entscheid vom 4. November 2002 hatte der Regierungsstatthalter den Beschwerdeführern die vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines noch nicht bekannten in Russland lebenden Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption erteilt. Am 30. Oktober 2003 verlängerte er die Geltungsdauer der vorläufigen Bewilligung um ein Jahr. Mit Entscheid vom 2. Juni 2004 verweigerte der Regierungsstatthalter den Beschwerdeführern die Erteilung einer Pflegekinderbewilligung für das Kind V. mangels Rechtzeitigkeit des Gesuchs und gültiger Freigabeerklärung der leiblichen Eltern von V. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 4.2. Nach Art. 11f Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (SR 211.222.338; PAVO) müssen die künftigen Adoptiveltern die Bewilligung vor der Aufnahme des Kindes einholen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der Pflegekinderbewilligung als Polizeierlaubnis. Damit will einerseits das Risiko wiederholter Umplatzierungen vermieden und anderseits verhindert werden, dass die Bewilligungsbehörde vor vollendete Tatsachen gestellt wird (Hans Bättig, Die Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Verlag Pro Juventute Zürich 1984, S. 128). Es kann den Beschwerdeführern keinesfalls darin zugestimmt werden, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 11f Abs. 1 PAVO lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle, deren Nichteinhaltung keine Rechtsfolgen nach sich ziehe. Dagegen spricht schon, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 PAVO von der Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt wird, wer die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt (vgl. ZGGVP 1995/96 S. 154, worin die vom Gemeinderat ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- wegen nicht bewilligten Betriebs einer Tagesstätte vom Regierungsrat des Kantons Zug bestätigt wurde). Die Beschwerdeführer können sich auch nicht darauf berufen, dass ihnen bereits einmal eine Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine künftige Adoption erteilt worden sei. Abgesehen davon, dass sie damit offensichtlich Kenntnis von der Bewilligungspflicht hatten und ihnen die Unkorrektheit ihres Vorgehens umso mehr bewusst gewesen sein muss, können sie aus der früher erteilten Bewilligung betreffend eines nicht bekannten Kindes aus dem Ausland nicht ableiten, die Behörde habe sie auch im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes V. als Pflegeeltern geeignet erachtet. Damit übersehen sie, dass die Behörden ermächtigt und verpflichtet sind, die Geeignetheit von Pflegeeltern für jedes Verfahren gesondert und erneut zu prüfen, und dass frühere Bewilligungen hinsichtlich späterer keine präjudizielle Wirkung zeitigen (Urteil des Bundesgerichts vom 19.4.2001 E. 5 [5A.1/2001]). Zudem hatten die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verlängerung der im Jahre 2002 erteilten Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes aus R. im Hinblick auf eine spätere Adoption verschwiegen, dass sie bereits ein anderes Kind (V.) bei sich aufgenommen hatten.

4.3. Ob das nicht verordnungskonforme Vorgehen der Beschwerdeführer aber zu einer Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Pflegekinderbewilligung im Hinblick auf eine spätere Adoption führen könnte, ist fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.4.2001 E. 3 c [5A.1/2001]; siehe Bättig, a.a.O., S. 128, der dafür hält, dass eine Bewilligung nicht verweigert werden dürfe, die erst eingeholt werde, nachdem das Kind bereits aufgenommen worden sei, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Pflegekindes erfüllt seien). Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, da die Vorinstanz die Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes auch mangels gültiger Freigabeerklärung der leiblichen Eltern nicht erteilt hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

5. Gemäss Art. 11b Abs. 1 lit. b PAVO darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes, die bei der Vormundschaftsbehörde mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken ist (Art. 265a Abs. 1 und 2 ZGB). Die Behörde hat sich zu vergewissern, dass die Erklärung vom Zustimmungsberechtigten stammt und in Kenntnis ihrer Tragweite abgegeben wurde (Peter Breitschmid, Basler Komm., N 11 zu Art. 265a ZGB).

5.1. (¿) Aufgrund ihrer Aussagen vor der Vormundschaftsbehörde steht fest, dass der Wunsch nach einer Adoption von den Beschwerdeführern ausging und die leiblichen Eltern einer Adoption ihrer jüngsten Tochter nur zustimmen, wenn sie weiterhin Kontakt mit ihr haben können. Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt, weisen sie in ihrer Beschwerde doch darauf hin, dass ihnen die leiblichen Eltern erneut versichert hätten, V. für eine offene Adoption freizugeben. (¿) Selbst wenn jedoch eine sogenannt offene Adoption geplant sein sollte, ändert dies nichts daran, dass das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält und mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB). Damit erlischt auch der Anspruch der leiblichen Eltern auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Cyril Hegnauer, Berner Komm., N 59 zu Art. 267 ZGB). Diese Wirkung ist zwingend. Sie kann nicht durch Vereinbarung der Beteiligten oder Vorbehalt des zustimmenden Elternteils ausgeschlossen werden. Den Adoptiveltern steht es zwar frei, den leiblichen Eltern den persönlichen Verkehr mit dem Kind zu gestatten. Eine solche Bewilligung kann von ihnen aber jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. Unter den Voraussetzungen von Art. 274a Abs. 1 ZGB kann Dritten (hier den leiblichen Eltern) von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes ein Besuchsrecht eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB und Art. 275 Abs. 1 ZGB).

Aus der Befragung der leiblichen Eltern von V. ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass sie einerseits über diese Wirkungen einer Adoption nicht oder nicht genügend informiert waren und sie anderseits mit einer Freigabe des Kindes zur Adoption nur einverstanden sind, wenn sie es weiterhin besuchen können. Diese Gewähr wird ihnen grundsätzlich aber nur geboten, wenn die künftigen Adoptiveltern oder die zuständige Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht vorher einräumen, was hier nicht geschehen ist. Hinzu kommt, dass die Vormundschaftsbehörde das vor oder gleichzeitig mit der Zustimmung der leiblichen Eltern von den Adoptiveltern eingeräumte Besuchsrecht darauf hin überprüfen muss, ob es dem Kindeswohl dient (vgl. zum Ganzen, Cyril Hegnauer, Adoption und Besuchsrecht der leiblichen Mutter, in: ZVW 1979 S. 133 ff.; Cyril Hegnauer, Elterliche Zustimmung zur Adoption und Besuchsrecht, in: ZVW 1986 S. 55 f.). Solange diese Abklärungen nicht erfolgt sind und das Interesse des Kindes an Besuchen nicht feststeht, können die leiblichen Eltern nicht darauf vertrauen, dass sie nach der Adoption weiter Kontakt mit dem Kind haben können. Von dieser Bedingung haben sie ihre Zustimmung zur Adoption im vorliegenden Fall aber ausdrücklich abhängig gemacht. Ihre Zustimmungserklärung leidet daher an einem sachlichen Mangel, weshalb sie ungültig ist (Breitschmid, a.a.O., N 11 und 14 zu Art. 265a ZGB; Cyril Hegnauer, a.a.O., N 45 zu Art. 265a ZGB). Der Regierungsstatthalter hat daher zu Recht gestützt auf Art. 11b Abs. 1 lit. b PAVO die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes V. zwecks späterer Adoption nicht erteilt.

II. Kammer, 20.Juli 2004 (30 04 11)

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