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Luzern Obergericht II. Kammer 24.09.2002 30 02 10 (2003 I Nr. 13)

24. September 2002·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·375 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 452 ZGB. Bedeutung der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung durch die vormundschaftlichen Behörden. Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 24.09.2002 Fallnummer: 30 02 10 LGVE: 2003 I Nr. 13 Leitsatz: Art. 452 ZGB. Bedeutung der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung durch die vormundschaftlichen Behörden. Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 452 ZGB. Bedeutung der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung durch die vormundschaftlichen Behörden. Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde.

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Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung des Beistandes hielt das Obergericht Folgendes fest:

Nach Art. 452 ZGB werden der Schlussbericht und die Schlussrechnung des Vormunds durch die vor-mundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt wie die periodische Be-richterstattung und Rechnungsstellung. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 367 Abs. 3 ZGB auch für den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands. Die Prüfung erschöpft sich nicht in einer rein buchhalterischen Nachprüfung der einzelnen Positionen, sondern hat sich auch auf die Rechtmässigkeit der Handlungen des Vormunds sowie die Zweckmässigkeit der Ausgaben zu erstrecken (BGE 76 II 181=Pra 39 [1950] Nr. 174 S. 517; Good Martin, Das Ende des Amtes des Vormundes, Diss. Fribourg 1992, § 8 N 64). Die Genehmigung bedeutet eine in Form einer behördlichen Verfügung erlassene Feststellung, dass der vormundschaftliche Mandatsträger seiner Rechnungs-legungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der Vormundschaftsbehörde und im Interesse des Mündels erfüllt hat. Sie ist mithin ein Ausfluss der Aufsichtsrechte der Vormundschaftsbehörde (Affol-ter Kurt, Basler Komm., N 58 zu Art. 451-453). Der Genehmigung kommt keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu und sie hat auch keine vollständige Entlastung des Vormundes zur Folge, dessen Verantwortlichkeit dadurch nicht berührt wird (Affolter, a.a.O., N 60 zu Art. 451-453; Pra 39, 1950, S. 517; ZVW 7 [1952] Nr. 15 S. 35 f.; Good, a.a.O., § 8 N 68; ZR 96 [1997] Nr. 30 S. 84). Daher soll die Aufsichtsbehörde nur bei Gesetzesverletzung und Willkür einschreiten (ZVW 7 [1952] Nr. 15 S. 35 f.), was umso mehr für das Obergericht als Beschwerdeinstanz gelten muss. Generell gilt, dass die gerichtliche Beurteilung im Anschluss an ein aufsichtsrechtliches Verfahren nicht zur Aufgabe hat, mögliche Schwachstellen der Abrechnung vollständig und im Detail zu analysieren. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn zureichende Gründe bestehen, aufgrund derer die Genehmigung der Schlussrechnung nicht hätte erfolgen dürfen (ZR 96 [1997] Nr. 30 S. 85).

II. Kammer, 24. September 2002 (30 02 10)

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