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Luzern Obergericht II. Kammer 15.06.2000 22 99 82 (2000 I Nr. 12)

15. Juni 2000·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·883 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 198 Ziff. 2, 200 Abs. 3 und 824 Abs. 1 ZGB. Die unentgeltliche Drittpfandbestellung durch die Mutter zur Sicherung eines Bankdarlehens für die Finanzierung eines Grundstückkaufs ihres Sohnes stellt keinen Erbvorbezug dar. Das Grundstück ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess des Sohnes seiner Errungenschaft zuzuordnen. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 15.06.2000 Fallnummer: 22 99 82 LGVE: 2000 I Nr. 12 Leitsatz: Art. 198 Ziff. 2, 200 Abs. 3 und 824 Abs. 1 ZGB. Die unentgeltliche Drittpfandbestellung durch die Mutter zur Sicherung eines Bankdarlehens für die Finanzierung eines Grundstückkaufs ihres Sohnes stellt keinen Erbvorbezug dar. Das Grundstück ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess des Sohnes seiner Errungenschaft zuzuordnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Scheidungprozess der unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung stehenden Parteien ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beklagte die eheliche Liegenschaft mittels Erbvorbezugs von seiner Mutter in der Höhe von Fr. 100000.- sowie durch Errichtung von Grundpfandschulden für die Restanz des Kaufpreises von Fr. 750000.- finanziert habe. Da die Liegenschaft ausschliesslich mit Mitteln aus Erbschaft erworben worden sei, wies sie das Amtsgericht dem Eigengut des Beklagten zu. Dagegen erhob die Klägerin Appellation und beantragte die Zuordnung der Liegenschaft zur Errungenschaft des Beklagten sowie die Berücksichtigung eines Beteiligungsanspruchs am Liegenschaftswert im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Aus den Erwägungen: Bis zum Beweis des Gegenteils gilt alles Vermögen eines Ehegatten als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, sind von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Unbestritten ist, dass der Beklagte als Eigentümer der Liegenschaft in X. eingetragen ist. Der Beklagte behauptet, die zum Kauf verwendeten Eigenmittel stellten einen Erbvorbezug von seiner Mutter dar. Von einem Vorempfang oder (Erb-)Vorbezug spricht man, wenn die unentgeltliche Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil erfolgt und sie demnach gemäss subjektivem Willen des Erblassers der Kollation untersteht. Der Begriff der Zuwendung umfasst zum einen den Akt, durch den dem Begünstigten ein Vermögensvorteil verschafft wird, zum andern letzteren selbst. Dem Empfänger muss aus dem Vermögen des Erblassers und auf Kosten dieses Vermögens ein Vermögensvorteil verschafft werden, insbesondere durch Vermehrung der Aktiven oder Verminderung der Passiven, wobei es sich um eine einmalige oder wiederkehrende, direkte oder indirekte Leistung handeln kann (Zoller Beat, Schenkungen und Vorempfänge als herabsetzungspflichtige Zuwendungen, unter besonderer Berücksichtigung des Umgehungstatbestandes, Diss. Zürich 1998, S. 6 ff.). Aus den aufgelegten Urkunden geht hervor, dass die Mutter des Beklagten ihr Grundstück in Y. mit einem Grundpfand belasten liess, welches als Sicherheit für ein Darlehen der Bank Z. an den Beklagten diente (Drittpfandbestellung: Art. 824 Abs. 2 ZGB). Der Darlehensvertrag wurde zwischen der Bank als Gläubigerin und dem Beklagten als Schuldner abgeschlossen; die Mutter des Beklagten hat als Pfandbestellerin weder das Darlehen von Fr. 100 000.- ausbezahlt erhalten noch ist sie zur Leistung von Kreditzinsen und Amortisationen verpflichtet. Sie haftet mit ihrem Grundstück (Veräusserungserlös) einzig für den Fall, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkommt (Art. 816 Abs. 1 ZGB; Art. 151 ff. SchKG). Die streitige Grundpfandverschreibung dient vorliegend bloss der pfandrechtlichen Sicherstellung einer zukünftigen oder bloss möglichen Forderung (Art. 824 Abs. 1 ZGB). Der Beklagte hat zwar einen Betrag in der Höhe von Fr. 100 000.- erhalten (Darlehen), jedoch nicht von seiner Mutter, sondern von der Bank Z. Für diesen Betrag haftet er der Bank persönlich auf Rückzahlung; sein Vermögen hat sich durch das Darlehen nicht vergrössert. Ein Erbvorbezug hätte allenfalls dann bejaht werden können, wenn die Mutter des Beklagten selbst Schuldnerin des Darlehens geworden wäre und den eingeräumten Kreditbetrag von Fr. 100 000.- dem Beklagten unentgeltlich zur Finanzierung der Liegenschaft in X. übergeben bzw. zur Verfügung gestellt hätte. Vorliegend ist jedoch von einem drittpfandgesicherten Darlehen der Bank auszugehen, welches dem Beklagten zur Finanzierung der ehelichen Liegenschaft diente. Er ist Schuldner des Kreditbetrags. Eine unentgeltliche Zuwendung seitens der Mutter liegt nicht vor. Daran ändert nichts, dass die Drittpfandbestellung durch die Mutter des Beklagten für diesen ohne Gegenleistung an sie erfolgte. Damit hat der Beklagte den Nachweis, dass die beim Kauf verwendeten Eigenmittel aus seinem Eigengut stammen, nicht erbracht. Vielmehr handelte es sich beim Kauf der ehelichen Liegenschaft um eine reine Fremdfinanzierung. Daran ändert auch die mündliche Absprache zwischen dem Beklagten und seiner Mutter nichts, wonach der Beklagte einmal weniger erben werde; dies entspricht der gesetzlich vorgesehenen Ausgleichungspflicht zwischen den Nachkommen des Erblassers gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB. Voraussetzung für die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Eigengut ist eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung bzw. Erbvorbezug, der zumindest vor dem Erbfall und aus der Sicht des Erblassers unentgeltlich ist, vgl. Zoller Beat, a.a.O., S. 10). Der Beklagte behauptet nicht, dass das Grundpfand verwertet worden sei oder seine Mutter das Grundpfand der Bank einseitig durch Tilgung der Darlehensforderung abgelöst habe (Art. 827 ZGB). Gegenteiliges lässt sich auch aus den Akten nicht entnehmen. Der Mutter des Beklagten stand im Zusammenhang mit der Grundpfandverschreibung im Zeitpunkt der Auflösung des ordentlichen Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB) keine Forderung gegen den Beklagten zu, die sie ihm hätte erlassen können. Eine nachträgliche Tilgung der grundpfandgesicherten Darlehensschuld durch die Mutter des Beklagten würde an der Zuordnung des Grundstücks in seine Errungenschaft jedoch nichts ändern. Nachträgliche Änderungen des Beteiligungsverhältnisses haben keine Massenumteilung zur Folge (Wolf Stephan, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, ZBJV 136 [2000] Heft 4 S. 250). Schliesslich würde selbst die Annahme eines Schenkungsversprechens in dem Sinne, dass die Mutter des Beklagten als Pfandbestellerin im Falle der Grundpfandverwertung auf eine Rückforderung gegen den Beklagten verzichten würde, nicht zu einer unentgeltlichen Zuwendung führen, da eine mündliche Absprache die qualifizierte Formvorschrift des Schenkungsversprechens nicht erfüllt und daher ungültig ist (Art. 243 OR).

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