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Luzern Obergericht II. Kammer 25.01.2000 22 99 76 (2000 I Nr. 11)

25. Januar 2000·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·411 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Art. 177 und 291 ZGB; § 235 Abs. 2 ZPO. Voraussetzungen der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB. Veränderte finanzielle Verhältnisse der Parteien sind nur auf entsprechenden Antrag zu berücksichtigen. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 25.01.2000 Fallnummer: 22 99 76 LGVE: 2000 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 177 und 291 ZGB; § 235 Abs. 2 ZPO. Voraussetzungen der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB. Veränderte finanzielle Verhältnisse der Parteien sind nur auf entsprechenden Antrag zu berücksichtigen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Eheschutzverfahren wurde der Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder und die Beklagte verpflichtet. Auf das Gesuch der Beklagten, der Arbeitgeber des Klägers sei gerichtlich anzuweisen, den gesamten Lohn direkt an sie zu überweisen, liess sich der Kläger nicht vernehmen. Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hiess das beklagtische Gesuch gut. Das Obergericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers ab, u.a. mit folgenden Erwägungen: Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Richter die neuen Vorbringen nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (§ 235 Abs. 3 ZPO). Die Anweisung nach Art. 177 ZGB (wie auch diejenige nach Art. 291 ZGB) ist eine privilegierte Zwangsvollstreckung sui generis. Im Unterschied zur Schuldbetreibung stellt sie die Bezahlung künftiger Geldbeträge an den Unterhalt sicher (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 3 zu Art. 177 ZGB). Auf Art. 177 ZGB kann sich der Elternteil berufen, dem die gesetzliche Vertretung des Kindes zukommt; dies selbst dann, wenn sie ihm nur gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustehen sollte. Art. 291 ZGB geht insoweit in Art. 177 ZGB auf (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 8c zu Art. 177 ZGB). Bei der Anweisung geht es nicht darum, im Rahmen der Offizialmaxime Kinderbelange zu regeln oder weitere der Disposition der Parteien entzogene Anordnungen zu treffen. Mit dem Antrag auf Anweisung an die Schuldner kann aber auch die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf Art. 173, 176 oder 137 ZGB verlangt werden. Ist der Unterhaltsbeitrag schon gerichtlich festgelegt worden, kann der Anweisungsrichter bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse im Rahmen von Art. 179 ZGB bzw. Art. 137 ZGB darauf zurückkommen. Dazu ist ein entsprechender Antrag eines Ehegatten erforderlich (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 9a zu Art. 177 ZGB und N 7 zu Art. 179 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 6 zu Art. 179 ZGB). Nachdem im vorliegenden Fall die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgelegt wurden, stellte sich für die vorinstanzliche Instruktionsrichterin mangels eines entsprechenden klägerischen Begehrens einzig die Frage, ob die Voraussetzungen für die Schuldneranweisung erfüllt seien. Der Kläger kann den fehlenden Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht im Rekursverfahren nachholen. Zudem hat der Kläger durch seine Säumnis im vorinstanzlichen Verfahren auf Einreden verzichtet (§ 235 Abs. 2 ZPO). Aus der Offizialmaxime vermag der Kläger hier ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

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