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Luzern Obergericht II. Kammer 17.03.2000 22 99 19 (2000 I Nr. 14)

17. März 2000·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·543 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Art. 286 Abs. 2 und 278 Abs. 2 ZGB. Die Beistandspflicht des Stiefelternteils bildet für den aus früherer Ehe zu Kinderalimenten Verpflichteten regelmässig keinen Herabsetzungsgrund. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 17.03.2000 Fallnummer: 22 99 19 LGVE: 2000 I Nr. 14 Leitsatz: Art. 286 Abs. 2 und 278 Abs. 2 ZGB. Die Beistandspflicht des Stiefelternteils bildet für den aus früherer Ehe zu Kinderalimenten Verpflichteten regelmässig keinen Herabsetzungsgrund. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Umstritten ist im vorliegenden Urteilsabänderungsverfahren, ob die vom Kläger der Beklagten für die vier gemeinsamen Kinder geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 286 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB reduziert werden sollen. Das Amtsgericht kam nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse beider Parteien zum Schluss, dass keine erhebliche Veränderung vorliege, und wies daher die Klage ab. Das Obergericht hat die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingereichte Appellation abgewiesen. Aus den Erwägungen: Der Kläger beruft sich darauf, dass sich entgegen der Annahme des Amtsgerichts die finanzielle Situation der Beklagten laufend und erheblich verbessert habe, so dass sie auf die Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr angewiesen sei. Die Diskrepanz zwischen seinen Lebensumständen und denjenigen seiner Kinder sei stossend gross. Wie das Amtsgericht indessen zu Recht unter Berufung auf BGE 108 II 83 und die diese Praxis stützenden Lehrmeinungen erwogen hat, soll eine Verbesserung auf Seiten des sorgeberechtigten Elternteils in erster Linie den Kindern zugute kommen; eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der Unterhaltspflichten dem Schuldner besonders schwer falle. Vorliegend führt die durch die Wiederverheiratung bzw. durch die Einkommenssteigerung ihres Ehemannes bedingte Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten nicht zu einer Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge, da die Beklagte ihre Unterhaltspflicht nach wie vor in natura erfüllt (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 09.48). Der Kläger kann sich zu seiner finanziellen Entlastung auch nicht auf die Beistandspflicht des Ehemannes der Beklagten berufen. Zwar hat gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB ein Ehegatte dem anderen in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern angemessen beizustehen. Leben Kinder und Stiefelternteil wie vorliegend im gemeinsamen Haushalt, so erfüllt der Stiefelternteil seine Beistandspflicht damit, dass er den um den Bedarf der Stiefkinder erweiterten Familienunterhalt (Art. 163 ZGB) vorfinanziert. Die Stiefkinder haben dabei Anspruch auf die gleiche Lebensstellung wie die gemeinsamen Kinder, die im ehelichen Haushalt leben. Lebt der Stiefvater in günstigen finanziellen Verhältnissen, so kann der von ihm zu erbringende Aufwand höher sein als die Unterhaltsansprüche der Stiefkinder gegenüber ihrem leiblichen Vater (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 28 ff. zu Art. 278 ZGB). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Beistandspflicht des Stiefelternteils bildet auch bei weitgehender Integration des Stiefkindes in die neue Familie - ausser im Falle einer Adoption - keinen Grund zur Herabsetzung oder gar Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge (BGE 118 II 493 und die zustimmenden Kommentierungen von Schwenzer Ingeborg in AJP 6 [1993] S. 728f.; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 481). Eine Herabsetzung würde sich vorliegend auch deshalb nicht rechtfertigen, weil der Ehemann der Beklagten nicht zuletzt zwecks Kompensation des Ausfalls der Kinderunterhaltsbeiträge mit drei Lehraufträgen als Musikdozent offensichtlich ein sehr grosses Arbeitspensum leistet. Er hat im Übrigen für den Unterhalt der vier gemeinsamen Kinder mit der Beklagten aufzukommen. Das eigene bescheidene Erwerbseinkommen der Kinder, welches diese als Sackgeld bzw. als Rücklage für das Studium verwenden, gibt ebenfalls keinen Anlass zur Reduktion der Unterhaltspflicht des Klägers. Dass die Kinder mit zunehmendem Alter ein geringes Erwerbseinkommen erzielen würden, war überdies im Scheidungszeitpunkt vorhersehbar und ist auch deshalb nicht zu berücksichtigen.

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