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Luzern Obergericht II. Kammer 12.01.2001 22 98 48 (2001 I Nr. 1)

12. Januar 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·727 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Art. 122 Abs. 1 ZGB. Tritt bei einem Ehegatten die Invalidität erst nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein, so liegt kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB vor. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 12.01.2001 Fallnummer: 22 98 48 LGVE: 2001 I Nr. 1 Leitsatz: Art. 122 Abs. 1 ZGB. Tritt bei einem Ehegatten die Invalidität erst nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein, so liegt kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB vor. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Urteil vom 11. März 1998 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und sprach der Beklagten u.a. einen Betrag aus dem Altersguthaben des Klägers zu. Dagegen appellier-ten beide Parteien. Im Scheidungspunkt ist das Urteil am 29. April 1998 rechtskräftig geworden. Das Obergericht wies der Beklagten in Gutheissung ihrer Appellation die Hälfte der Aus-trittsleistung der beruflichen Vorsorge des Klägers zu, obwohl dieser während des Scheidungsprozesses invalid geworden war. Ein Teil dieser Austrittsleistung war im Massnahmeverfahren gerichtlich gesperrt worden, nachdem der Kläger sich diese ohne Wissen der Beklagten im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit hatte auszahlen lassen.

Aus den Erwägungen: Vorliegend stellt sich die Frage, ob beim Kläger ein Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB eingetreten ist, mithin die Teilung des während der Ehe geäufneten BVG-Gutha-bens ausgeschlossen ist, nachdem der Kläger unbestritten seit 1. März 2000 eine Invalidenrente gestützt auf Art. 29 IVG bezieht. Der Kläger war ursprünglich Angestellter und im Rahmen der 2. Säule obligatorisch gegen Invalidität versichert. Die obligatorische Versicherungspflicht endete einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, somit per 31. Juli 1998. Der Kläger hatte sich entschlossen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass er sich als Selbständigerwerbender freiwillig gemäss Art. 4 BVG versichert hätte, macht der Kläger nicht geltend. Er entschied sich dazu, sich sein berufliches Vorsorgeguthaben aus-zahlen zu lassen. Sein Gesuch um Auflösung der Freizügigkeitspolice wurde von der Versicherungsgesellschaft X. gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG bewilligt. Dabei hat der Kläger die dort umschriebenen notwendigen Voraussetzungen für den Barbezug (Aufnahme einer selb-ständigen Erwerbstätigkeit; nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehend) erfolgreich nachweisen können. Mit dem Bezug seiner Austrittsleistung sind die im Rahmen der beruflichen Vorsorge angesparten Gelder aus dem Kreislauf der 2. Säule ausgeschieden. Daran ändert nichts, dass ein Teilbetrag aufgrund einer gerichtlichen Sperre für den Kläger nicht erhältlich war, denn sie diente einzig dem Schutz des Anspruchs der Beklag-ten auf einen Anteil der beruflichen Vorsorge des Klägers im Hinblick auf ihre Altersvorsorge (Art. 22 aFZG bzw. Art. 122 Abs. 1 ZGB). Die nachträgliche Invalidität des Klägers kann daher auf seine während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung keinen Einfluss mehr haben. Ein Vorsorgefall ist diesbezüglich nicht eingetreten.

Der Kläger unterstand nach seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse mit dem Bezug von Taggeldern per 2. März 1999 wieder der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge (Art. 10 Abs. 1 BVG). Grundlage für eine Versicherungsleistung sind die von seinen Taggeldern abgezogenen BVG-Beiträge; die Äufnung seiner beruflichen Vorsorge begann zu diesem Zeitpunkt von neuem. Da diese Beiträge an die 2. Säule nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe angespart wurden, stellt sich die Frage nach einer allfälligen Aufteilung zwischen den Parteien gemäss Art. 122 Abs. 1 bzw. Art. 124 ZGB nicht.

Selbst wenn die Invalidität des Klägers in einem früheren Zeitpunkt eingetreten wäre, als in der Rentenverfügung der kantonalen IV-Stelle festgestellt wurde, insbesondere während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei seiner früheren Arbeitgeberin und damit in der Zeit der obligatorischen beruflichen Vorsorge, müsste der Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Altersvorsorge geschützt werden. Der Barbezug des Vorsorgeguthabens durch den Kläger wäre in diesem Fall nicht zulässig gewesen, da ein Vorsorgefall bzw. ein versichertes Ereignis bereits bestanden hätte (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG). Zwar wäre allenfalls eine Rückerstattung der bar ausbezahlten Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Arbeitgeberin analog Art. 3 Abs. 2 FZG denkbar. Nachdem aber eine Rückforderung des klägerischen Vorbezugs angesichts der finanziellen Lage des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hätte, kann die Frage nach dem tatsächlichen Invaliditätseintritt und deren BVG-rechtlichen Folgen hier offen bleiben. Würde einzig das gerichtlich gesperrte Guthaben als Grundlage für die Ausrichtung einer klägerischen IV-Rente verwendet, würde ein rechtswidriges Verhalten des Klägers noch belohnt; denn ohne gerichtliche Sperre wäre heute wohl das gesamte Vorsorgeguthaben des Klägers verloren. Unter diesen Umständen würde es sich rechtfertigten, der Beklagten gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB eine Entschädigung im Umfang der hälftigen während der Ehe geäufneten Austrittsleistung des Klägers zuzusprechen.

Zusammenfassend ist auf Seiten des Klägers bezüglich des gesperrten Vorsorgeguthabens kein Vorsorgefall eingetreten. Die Beklagte hat daher gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB Anspruch auf die Hälfte des massgebenden Betrages.

II. Kammer, 12. Januar 2001 (22 98 48)

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