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Luzern Obergericht II. Kammer 27.07.2009 22 09 49.2 (2009 I Nr. 23)

27. Juli 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·430 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

§ 60 ZPO. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.07.2009 Fallnummer: 22 09 49.2 LGVE: 2009 I Nr. 23 Leitsatz: § 60 ZPO. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 60 ZPO. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist.

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Im Verfahren nach Art. 137 ZGB verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Gesuchsgegner nebst der Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen zur Bezahlung von 2/3 seines jeweils am Ende jeden Geschäftsjahres ausbezahlten Bonus an die Gesuchstellerin. Der von ihr dagegen erhobene Rekurs wies das Obergericht ab.

Aus den Erwägungen: 5.1. In ihrem Rekurs rügt die Gesuchstellerin, dass der Amtsgerichtspräsident in Verletzung der Dispositionsmaxime die Gewinnbeteilung, Dividenden und Verwaltungshonorare des Gesuchsgegners von jährlich über Fr. 40'000.-- nicht anteilsmässig seinem monatlichen Einkommen hinzugerechnet, sondern diesen verpflicht habe, ihr davon zwei Drittel jährlich nach Erhalt auszubezahlen. Der Gesuchsgegner habe solches nicht beantragt. Es komme dazu, dass er gemäss Beteiligungsvertrag vom 1. März 2006 die Hälfte der Aktien der B. AG erworben habe. Diesem gemäss könne er auch die andere Hälfte erwerben. Da der Gesuchsgegner auch Verwaltungsrat geworden sei, komme ihm die faktische Stellung eines Selbstständigerwerbenden zu, der über die Gewinnbezüge und Honorare frei schalten und walten könne. Damit könne er auch am Jahresende den Bonus selber bestimmen und auf Null lenken. Damit hätte sie mit Sicherheit das Nachsehen.

5.1.1. Die Rüge ist unbegründet. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass wegen der Beurteilung des Kinderunterhaltsbeitrags bei der Bemessung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung findet. Es kommt dazu, dass Summarverfahren nach der obergerichtlichen Praxis ein starker Offizialeinschlag zukommt und deshalb beispielsweise auch Steuerlasten von Amtes wegen zu berücksichtigen sind; überdies wird in familienrechtlichen Verfahren die Verhandlungsmaxime zur Verwirklichung des materiellen Rechts grosszügig gehandhabt (LGVE 2002 I Nr. 14). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung der Dispositionsmaxime nicht vorliegt, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2009 vom 24.3.2009 E. 2.3.2). Der Amtsgerichtspräsident kommt diesem Erfordernis im angefochtenen Entscheid nach, wird doch der Gesuchstellerin nicht weniger zugesprochen als der Gesuchsgegner an Unterhaltsleistungen offeriert hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise des Amtsgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden. (¿)

II. Kammer, 27. Juli 2009 (22 09 49)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 21. Oktober 2009 abgewiesen [5A_559/2009].)

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