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Luzern Obergericht II. Kammer 01.07.2009 22 09 16

1. Juli 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·720 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 8 ZGB. Der Anteil für den Vorsorgeunterhalt ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzten. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 01.07.2009 Fallnummer: 22 09 16 LGVE: Leitsatz: Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 8 ZGB. Der Anteil für den Vorsorgeunterhalt ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 8 ZGB. Der Anteil für den Vorsorgeunterhalt ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzten.

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Zur Festsetzung des Vorsorgeunterhalts im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB stellte das Obergericht Folgendes fest:

Durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting der Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV wird die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte - hier nicht zutreffende Sonderfälle vorbehalten (vgl. BGE 129 III 257 E. 3 S. 260 ff.) - keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der sog. Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, namentlich wenn ein Ehegatte wegen (auch früherer) Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner, nur einer beschränkten oder einer wesentlich schlechter bezahlten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können. In diesem Zusammenhang ist bei der Gesuchstellerin überdies auch ihrem Alter und vor allem ihren eher geringen Erwerbsaussichten Rechnung zu tragen (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 ZGB N 95). Der Gesuchsteller konnte und kann seine Altersvorsorge angesichts seines relativ hohen Einkommens im Gegensatz zur Gesuchstellerin weiterhin ungeschmälert ausbauen. Diesem Umstand ist bei lebensprägenden Ehen im Sinne der besagten Gesetzesbestimmung Rechnung zu tragen.

In einem jüngst veröffentlichten Entscheid hat sich das Bundesgericht zum Aspekt der angemessenen Altersvorsorge als Bestandteil des nachehelichen gebührenden Unterhaltsbeitrags nach Art. 125 ZGB geäussert (BGE 135 III 158). In der unveröffentlichten Erwägung 7 (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14.11.2008) stellte es eine schwer verständliche und komplizierte Berechnung an, der sich das Obergericht des Kantons Luzern nicht anschliesst. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht - gleich wie beim gebührenden Unterhalt - auch beim Vorsorgeunterhalt einen Methodenpluralismus zulässt. Es hat denn auch in konstanter Rechtsprechung kantonale Urteile, die einen ermessensweisen gerundeten Betrag über eine bestimmte Frist als Vorsorgeanteil festgesetzt haben, anerkannt (vgl. Urteil 5A_441/2008 vom 29.12.2008 E. 4.5; Urteil 5C.138/2006 vom 18.07.2006 E. 6; Urteil 5C.308/2005 vom 12.04.2006 E. 3.2). Mit guten Gründen führte das Bundesgericht im Entscheid vom 29. Dezember 2008, wohlverstanden nach Ergehen von BGE 135 III 158, ergänzend an, dass sich die Festsetzung des Vorsorgebetrags (¿) einer exakten mathematischen Berechnung entziehe (E. 4.5). Nur nebenbei sei an dieser Stelle erwähnt, dass das nicht publizierte Berechnungsmodell in BGE 135 III 158 bei bestimmten Fallkonstellationen nicht zu den erwünschten Resultaten führen würde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Unterhaltsberechtigter, der seinen gebührenden Unterhalt an sich selber decken kann, indes wegen ausgewiesener nachehelicher Vorsorgelücken noch Anspruch auf sog. Vorsorgeunterhalt hätte. Ist sein Unterhaltsbedarf (= Brutto-Lebenshaltung) gleich hoch oder tiefer als sein anrechenbares Einkommen, ergibt die bundesgerichtliche Formel einen Nullbetrag. Diese führt einzig dann zu einem positiven Resultat, wenn der Bedarf höher als das Einkommen ist (vgl. E. 7.3 und 7.4, wo der Vorsorgeunterhalt jeweils mit der Formel: Lebenshaltung [brutto] ./. Eigenverdienst [brutto] : 100% x 10% resp. 16%, zusammengefasst in E. 7.5: Vorsorgeunterhalt = Lebenshaltung zuzüglich AHV- und BVG-Vorsorge abzüglich Eigenverdienst, errechnet wird). Nun gibt es aber Fälle mit einem gut verdienenden Ehegatten, der nach der Scheidung seine Vorsorge relevant ausbauen kann, während der andere einen Lohn von vielleicht Fr. 3'000.--, evtl. aus verschiedenen Teilzeitstellen, und anrechenbaren Auslagen unter diesem Betrag (z.B. zufolge günstiger Wohngelegenheit oder Konkubinats) hat, gleichwohl aber die gebührende Brutto-Lebenshaltung erreicht (z.B. wurde während der Ehe ein tiefer Standard gelebt und gleichzeitig eine hohe Sparquote gebildet). Dieser unterhaltsberechtigte Ehegatte hätte bei der strikten Anwendung der bundesgerichtlichen Formel keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, obwohl die Ehe lebensprägend war und zufolge nachehelicher Kinderbetreuung Vorsorgelücken entstehen. Folglich müsste ohnehin eine andere Lösung mit einer ermessensweisen gerichtlichen Festsetzung des Betrags gefunden werden. Das Obergericht hält deshalb an seiner Praxis fest, wonach der Anteil Vorsorgeunterhalt generell nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird. In diesem Fall kann einer unterhaltsberechtigten Partei, die nach einer lebensprägenden Ehe Vorsorgelücken aufweist, auch dann im Sinne von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB zusätzlich Unterhalt zugesprochen werden, wenn sich ihr Einkommen und ihr Lebensunterhalt in etwa die Waage halten.

II. Kammer, 1. Juli 2009 (22 09 16)

(Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2010 die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen [5A_615/2009].)

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