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Luzern Obergericht II. Kammer 02.03.2010 22 09 125 (2010 I Nr. 1)

2. März 2010·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·1,221 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Art. 134 Abs. 2, 159 Abs. 3 und 278 Abs. 2 ZGB. Unterhaltsberechtigte Kinder vom gleichen Unterhaltspflichtigen aus verschiedenen Ehen sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Für die zweite Ehefrau, die beim Eheschluss die Unterhaltspflichten des Ehemannes aus seiner ersten Ehe kannte, gelten die Kriterien gemäss BGE 115 II 6 betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 02.03.2010 Fallnummer: 22 09 125 LGVE: 2010 I Nr. 1 Leitsatz: Art. 134 Abs. 2, 159 Abs. 3 und 278 Abs. 2 ZGB. Unterhaltsberechtigte Kinder vom gleichen Unterhaltspflichtigen aus verschiedenen Ehen sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Für die zweite Ehefrau, die beim Eheschluss die Unterhaltspflichten des Ehemannes aus seiner ersten Ehe kannte, gelten die Kriterien gemäss BGE 115 II 6 betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 134 Abs. 2, 159 Abs. 3 und 278 Abs. 2 ZGB. Unterhaltsberechtigte Kinder vom gleichen Unterhaltspflichtigen aus verschiedenen Ehen sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Für die zweite Ehefrau, die beim Eheschluss die Unterhaltspflichten des Ehemannes aus seiner ersten Ehe kannte, gelten die Kriterien gemäss BGE 115 II 6 betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht.

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Mit Urteil vom 22. Mai 2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Kläger verpflichtet, an den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 180.-- bis Ende Juli 2003 und danach von je Fr 200.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Das Amtsgericht hiess die vom Kläger wegen seiner Wiederverheiratung eingereichte Urteilsabänderungsklage insofern gut, als dieser für die drei gemeinsamen Kinder bloss noch die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu überweisen habe. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Appellation. Zu den konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe des Klägers und der Beistandspflicht der Ehefrau des Klägers - insbesondere betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - führte das Obergericht Folgendes aus:

Aus den Erwägungen: 3.2. Es gilt vorab das Verhältnis zwischen den konkurrierenden Unterhaltsansprüchen der Kinder aus erster und zweiter Ehe des Klägers zu klären. Unterhaltsberechtigte Kinder vom gleichen Unterhaltspflichtigen sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Indes darf den unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen Rechnung getragen werden (BGE 116 II 110 E. 4a S. 114 f.). Unmündige Kinder haben allerdings den Vorrang vor mündigen, da bei diesen der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB an das Kriterium der Zumutbarkeit gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.266/2000 vom 18.08.2000 E. 4c).

3.3. Die Beklagte beruft sich auf die Beistandspflicht der Ehefrau des Klägers, weshalb diese trotz der Betreuung von Kleinkindern einer Erwerbstätigkeit nachzugehen habe. Dem Grundsatz nach hat bereits das Amtsgericht zu Recht erkannt, dass die neue Ehefrau des Klägers eine im Eherecht (Art. 159 ZGB) und im Kindesrecht (Art. 278 Abs. 2 ZGB) verankerte Beistandspflicht trifft, diesem bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten - soweit zumutbar - zu helfen. Vom unterhaltspflichtigen Kläger und dessen neuer Ehefrau, welche bei Eheschluss die Unterhaltspflichten des Klägers kannte, können besondere Anstrengungen verlangt werden, damit die Unterhaltsbeiträge entrichtet werden können (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 364). Es stellt sich hier die Frage, ob in diesem Urteilsabänderungsprozess - anders als im Scheidungsprozess - auf die Kinder betreuende Ehefrau eines Unterhaltsschuldners die gleichen, mit BGE 115 II 6 begründeten Kriterien Anwendung finden sollen, wovon das Amtsgericht explizit ausgegangen ist. Diese Frage ist zu verneinen, da die Anforderungen an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem solchen Fall geringer sind.

Nicht nur im europäischen Ausland wird der Betreuungsunterhalt für eine kürzere Zeit gesprochen, auch in der Schweiz gibt es Konstellationen, in denen einer Mutter relativ bald nach der Geburt die Erwerbsaufnahme zugemutet wird. In den skandinavischen Ländern bildet der Betreuungsunterhalt für den geschiedenen Ehegatten die Ausnahme; in Deutschland dauert dieser gemäss § 1570 BGB grundsätzlich bloss drei Jahre. Im Gegensatz zur schweizerischen Rechtsprechung, die sich nach wie vor auf BGE 115 II 6 stützt und dem kinderbetreuenden Elternteil die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit grundsätzlich erst ab dem 10. Lebensjahr und voll ab dem 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes zumutet (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14.11.2008 E. 3.1 f.), wird dem kinderbetreuenden Elternteil damit im Scheidungsfall eine relativ lange (erwerbslose) Zeit für die Pflege und Erziehung des Kindes eingeräumt. Anders gestaltet sich in der Schweiz hingegen die Situation einer ledigen Mutter, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und bei der sich die Frage nach der Verwandtenunterstützung stellt. Hier hielt das Bundesgericht zu Recht fest, dass die Rechtsprechung zur Unterhaltsregelung eines geschiedenen Ehegatten, der den Haushalt besorgt und sich der Betreuung der Kinder widmet, nicht unbesehen auf diesen Fall übertragen werden könne. Unter Berufung auf kinderpsychiatrische Erkenntnisse, wonach Kleinkinder in den ersten Lebensmonaten empfindlich auf jeden Wechsel der Pflegeperson reagieren, was zu schwerwiegenden Folgen in der Gefühlsentwicklung des Kleinkindes führen könne, entschied es unter Hinweis auf die kritische Zeitspanne von 18 Monaten bis maximal drei Jahre, dass einer ledigen Mutter je nach den konkreten Verhältnissen für die erste Zeit nach der Geburt im Interesse des Kindes nicht zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 121 III 441 E. 3.b.aa S. 443). Eine andere Konstellation, die zum Abweichen von der in BGE 115 II 6 begründeten Rechtsprechung führt, ergibt sich bei der Geburt eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes. Hier hat die Mutter die Mehrbelastung hinzunehmen oder selber auszugleichen; letzteres durch die frühere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Einräumung einer angemessenen Umstellungszeit (BGE 129 III 417 E. 2.2. S. 420 f., in welchem die vorinstanzlich festgelegte Übergangszeit von zehn Monaten nicht als willkürlich erschien; Schwenzer, FamKomm. Scheidung, Bern 2005, Art. 125 ZGB N 61). Auch die Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG geht davon aus, dass BGE 115 II 6 keine starre Regel, sondern vielmehr eine Richtlinie darstellt. Dem Kinder betreuenden Elternteil kann demnach auch vor Erreichen des 10. Lebensjahrs des jüngsten Kindes zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen resp. auszudehnen, wobei stets den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14.04.2008 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweis).

Nach einem unveröffentlichten Urteil des Obergerichts in einem Urteilsabänderungsverfahren, dem eine Wiederverheiratung des aus erster Ehe Unterhaltspflichtigen mit nachfolgender Geburt eines Kindes zugrunde lag, wurde der zweiten Ehefrau und Mutter eines Neugeborenen zwar nicht zugemutet, sofort nach der Geburt wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vielmehr wurde ihr mit Rücksicht auf den Aufbau der Beziehung zum Kind und auf ihre körperliche und seelische Gesundheit zugestanden, sich - zumindest für eine Übergangszeit - ausschliesslich um ihr Kind zu kümmern. Da sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien indes knapp gestalteten und die erste Frau wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, wurde der zweiten grundsätzlich schon nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs die Aufnahme einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit zugemutet. Denn sie ging die Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen in Kenntnis dessen Einkommensverhältnisse und insbesondere der Unterhaltsverpflichtung ein (Urteil der II. Kammer des Obergerichts vom 08.10.2007 [22 07 97]).

Gestützt auf diese Erwägungen kann sich der nach Art. 278 Abs. 2 ZGB beistandspflichtige und Kinder betreuende Ehegatte, im Regelfall die Mutter, nicht darauf berufen, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des 10. Lebensjahrs des jüngsten Kindes zuzuwarten und diese erst mit dessen 16. Lebensjahr voll auszubauen. Vielmehr hat sie eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sobald dies zumutbar erscheint. Das Kriterium der Zumutbarkeit ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut, wonach der Beistand "in angemessener Weise" zu erfolgen hat (Art. 278 Abs. 2 ZGB; Breitschmid, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 278 ZGB N 8). Demzufolge sind im Zusammenhang mit der Prüfung eines hypothetischen Einkommens die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so z.B. das Alter der Kinder, der Gesundheitszustand, Ausbildung und Berufserfahrung, Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder und die konjunkturelle Lage.

II. Kammer, 2. März 2010 (22 09 125) (Das Bundesgericht hat im Verfahren 5A_272/2010 [zur Veröffentlichung bestimmt] eine gegen dieses Urteil erhobene zivilrechtliche Beschwerde in einem anderen Punkt [Wahrung des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen] gutgeheissen.)

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