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Luzern Obergericht II. Kammer 17.07.2007 22 07 32.2 (2007 I Nr. 33)

17. Juli 2007·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·157 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§ 134 ZPO. Ein Gesuch um UR vor erster Instanz darf auch dann nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei nicht kostenpflichtig wird. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 17.07.2007 Fallnummer: 22 07 32.2 LGVE: 2007 I Nr. 33 Leitsatz: § 134 ZPO. Ein Gesuch um UR vor erster Instanz darf auch dann nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei nicht kostenpflichtig wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 33. § 134 ZPO. Ein Gesuch um UR vor erster Instanz darf auch dann nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei nicht kostenpflichtig wird.

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Das Amtsgericht hat im Scheidungsurteil dem Kläger die Kosten auferlegt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärt. Im Rahmen des Appellationsverfahrens hat das Obergericht Folgendes festgestellt:

Die erstinstanzlich erteilte unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich grundsätzlich auch auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, sofern durch die Rechtsmittelinstanz kein Entzug erfolgt (§ 137 ZPO). Die Beklagte hätte schon aus diesem Grund Anspruch darauf gehabt, dass über ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege materiell entschieden wird.

II. Kammer, 17. Juli 2007 (22 07 32)

22 07 32.2 — Luzern Obergericht II. Kammer 17.07.2007 22 07 32.2 (2007 I Nr. 33) — Swissrulings