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Luzern Obergericht II. Kammer 28.01.2008 22 07 121 (2008 I Nr. 4)

28. Januar 2008·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·740 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Art. 289 Abs. 1 und 308 ZGB; § 44 Abs. 2 ZPO. Im Unterhaltsprozess vertritt die Mutter als Sorgeberechtigte das unmündige und urteilsunfähige Kind. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 28.01.2008 Fallnummer: 22 07 121 LGVE: 2008 I Nr. 4 Leitsatz: Art. 289 Abs. 1 und 308 ZGB; § 44 Abs. 2 ZPO. Im Unterhaltsprozess vertritt die Mutter als Sorgeberechtigte das unmündige und urteilsunfähige Kind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 289 Abs. 1 und 308 ZGB; § 44 Abs. 2 ZPO. Im Unterhaltsprozess vertritt die Mutter als Sorgeberechtigte das unmündige und urteilsunfähige Kind.

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Der Kläger verpflichtete sich mit Unterhaltsvertrag vom 3. Januar 2007, der Beklagten rückwirkend ab Geburt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.-- zu bezahlen. Der vom Kläger verlangte Einigungsversuch mit dem Antrag auf Aufhebung der Kinderunterhaltszahlungen endete in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten - ihrer unverheirateten Mutter - unvermittelt. In der Folge unterbreitete die delegierte Amtsrichterin dem Kläger und dem Beistand der Beklagten (nicht aber deren sorgeberechtigten Mutter) einen Vergleichsvorschlag, welcher von beiden unterzeichnet wurde. In Genehmigung dieser Vereinbarung entband das Amtsgericht den Kläger teilweise von seiner Unterhaltspflicht. Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten erhob Appellation gegen dieses Urteil.

Aus den Erwägungen: 2.2. Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten rügt in ihrer Appellation vorab, dass sie nicht in das Verfahren vor Amtsgericht einbezogen worden sei.

Den amtsgerichtlichen Akten ist zu entnehmen, dass die gesetzliche Vertreterin der Beklagten, der Kläger und der Beistand der Beklagten zum Aussöhnungsversuch vom 17. August 2007 vorgeladen wurden, wo es zu keiner Einigung kam. Die Instruktionsrichterin vermerkte im Protokoll, dass sie ihnen nach Eingang der IV-Akten des Klägers einen Vergleichsvorschlag unterbreiten werde. Am 23. August 2007 gingen die zur Edition verlangten IV-Akten beim Amtsgericht ein, worauf die Instruktionsrichterin dem Kläger und dem Beistand der Beklagten einen Vergleichsvorschlag zustellte. Nach erfolgter Zustimmung zum Vergleich erging das angefochtene Urteil, welches einzig dem Kläger und dem Beistand zugestellt wurde. Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten wurde über den Vergleichsvorschlag nicht in Kenntnis gesetzt, ebenso wenig erhielt sie das Urteil. Sie war somit am weiteren Verlauf des Verfahrens nicht beteiligt.

2.3. Es fragt sich, ob der Beistand der Beklagten berechtigt war, diese vor Gericht zu vertreten. Dazu ist in Erinnerung zu rufen, dass die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 für die Beklagte eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Unterhaltsregelung und die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und dem Kind anordnete. Es wurde der Unterhaltsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten genehmigt und gleichzeitig die Beistandschaft zur Regelung des Besuchsrechts weitergeführt. Gestützt auf diesen Entscheid handelt es sich seither bei der Beistandschaft nicht mehr um eine solche zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs, sondern einzig zur Regelung des persönlichen Verkehrs. Schon aus diesem Grund war der Beistand entgegen der Auffassung der amtsgerichtlichen Instruktionsrichterin nicht berechtigt, die Beklagte in einem Unterhaltsprozess zu vertreten. Es kommt dazu, dass die Mutter der Beklagten als Sorgeberechtigte unabhängig von einer bestehenden Beistandschaft grundsätzlich allein berechtigt und verpflichtet ist, bei einer Abänderung eines Unterhaltsvertrags ihr Kind zu vertreten (Hegnauer, Berner Komm. N 27 zu Art. 287/288 ZGB, N 65 zu Art. 286 ZGB i.V.m. mit N 22 zu Art. 279/280 ZGB; Martin Metzler, Die Unterhaltsverträge nach dem neuen Kindesrecht, Zürich 1980, S. 122). Erst wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 308 Abs. 1 ZGB), d.h., wenn es der sorgeberechtigte Elternteil unterlässt, gegenüber dem anderen Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes geltend zu machen, und der angemessene Unterhalt sonst nicht gewährleistet ist, ist ein Beistand zu ernennen (Hegnauer, a.a.O., N 24 zu Art. 279/280 ZGB; Metzler, a.a.O., S. 122).

2.4. Wie unter Erwägung 2.2 dargelegt worden ist, wurde die gesetzliche Vertreterin der Beklagten nicht in das amtsgerichtliche Verfahren betreffend Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 3. Januar 2007 einbezogen. Da sie aber von Gesetzes wegen berechtigt und verpflichtet ist, das sowohl unmündige als auch urteilsunfähige Kind in diesem Prozess zu vertreten, war dieses mangels Legitimation des Beistands im Verfahren nicht vertreten. Den Prozesshandlungen des Beistands, namentlich der Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag, erwuchs demnach keine Rechtswirkung. Gleichzeitig wurde zudem der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten das rechtliche Gehör verweigert (Art. BV 9), zumal dieses eine Partei berechtigt, sich vor Gericht vertreten und beraten zu lassen (Frank/Sträuli/Messmer Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 29 ZPO).

2.5. Das Urteil des Amtsgerichts vom 14. September 2007 ist wegen Verletzung wesentlicher Gesetzes- und Verfahrensvorschriften nach dem Gesagten nichtig und entfaltet somit keinerlei Rechtswirkung. Es ist daher aufzuheben und dem Gericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen (§ 256 ZPO). Es wird die sorgeberechtigte Mutter der Beklagten als deren gesetzliche Vertreterin in das Verfahren einzubeziehen haben. In diesem Sinne ist die Appellation gutzuheissen.

II. Kammer, 28. Januar 2008 (22 07 121)

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