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Luzern Obergericht II. Kammer 26.01.2007 22 06 137 (2007 I Nr. 6)

26. Januar 2007·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·347 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 125 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur insoweit, als ein Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen - gemessen am letzten ehelichen Standard - gebührenden Unterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 26.01.2007 Fallnummer: 22 06 137 LGVE: 2007 I Nr. 6 Leitsatz: Art. 125 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur insoweit, als ein Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen - gemessen am letzten ehelichen Standard - gebührenden Unterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 125 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur insoweit, als ein Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen - gemessen am letzten ehelichen Standard - gebührenden Unterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

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Mit Entscheid vom 24. November 2006 im Verfahren nach Art. 175 ZGB hob der Amtsgerichtspräsident den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit auf und verpflichtete den Gesuchsgegner unter anderem, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Rekurs. Er machte unter anderem geltend, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen, der gemessen am ehelichen Lebensstandard über den "gebührenden Unterhalt" hinausgehe.

Aus den Erwägungen: Schon die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der eheliche Lebensstandard die Obergrenze für den Unterhaltsanspruch bildet. Daher besteht ein Unterhaltsanspruch nur insoweit, als die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, ihren - gemessen am letzten ehelichen Standard - gebührenden Unterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass sie ihr gegenwärtiges Einkommen per 1. Juli 2007 auf Fr. 4'500.-- steigern kann. Somit wird den Parteien ab diesem Zeitpunkt gesamthaft mehr Einkommen zur Verfügung stehen als während ihres Zusammenlebens. Soweit diese Einkommenssteigerung nicht durch die Mehrkosten zweier getrennter Haushalte konsumiert wird, muss dieser Umstand zu einer finanziellen Entlastung des Gesuchsgegners führen. Die Eigenversorgung der Gesuchstellerin hat gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB Vorrang. Allerdings soll auch der unterhaltsberechtigten Person bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen eine Sparquote verbleiben, insbesondere wenn sie selbst durch eigene Erwerbstätigkeit nicht unerheblich zum Einkommen - und damit zur Sparmöglichkeit - beiträgt (Schwenzer, FammKomm Scheidung, Bern 2005, N 4 zu Art. 125 ZGB). Der Einwand des Gesuchsgegners ist daher grundsätzlich beachtlich.

II. Kammer, 26. Januar 2007 (22 06 137)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 25. Mai 2007 abgewiesen [5A_75/2007].)

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