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Luzern Obergericht II. Kammer 12.01.2006 22 05 113 (2006 I Nr. 2)

12. Januar 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·662 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 132 Abs. 1 und 2; Art. 291 und 292 ZGB; Art. 5 FZG. Die Sicherstellung und die Schuldneranweisung für Unterhaltsbeiträge können bei einem Freizügigkeitsguthaben erst im Barauszahlungsfall nach Art. 5 FZG oder nach Erreichen des AHV-Alters oder bei Invalidität des Versicherten erfolgen. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 12.01.2006 Fallnummer: 22 05 113 LGVE: 2006 I Nr. 2 Leitsatz: Art. 132 Abs. 1 und 2; Art. 291 und 292 ZGB; Art. 5 FZG. Die Sicherstellung und die Schuldneranweisung für Unterhaltsbeiträge können bei einem Freizügigkeitsguthaben erst im Barauszahlungsfall nach Art. 5 FZG oder nach Erreichen des AHV-Alters oder bei Invalidität des Versicherten erfolgen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 132 Abs. 1 und 2; Art. 291 und 292 ZGB; Art. 5 FZG. Die Sicherstellung und die Schuldneranweisung für Unterhaltsbeiträge können bei einem Freizügigkeitsguthaben erst im Barauszahlungsfall nach Art. 5 FZG oder nach Erreichen des AHV-Alters oder bei Invalidität des Versicherten erfolgen.

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Die Ehe der Parteien wurde am 14. Juli 2004 geschieden und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich bis August 2006 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- und solche für die drei gemeinsamen Kinder von je Fr. 800.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Mit Gesuch vom 15. Oktober 2004 verlangte die Gesuchstellerin die Sperre des Freizügigkeitskontos des Gesuchsgegners bei der Stiftung X., wobei diese gleichzeitig anzuweisen sei, rückwirkend ab 1. Oktober 2004 die ihr für sie persönlich und für die Kinder zustehenden Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von monatlich Fr. 3'500.-- zu überweisen. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 bestätigte der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten die zuvor dringlich angeordnete Kontosperre und verhielt die Stiftung X., der Gesuchstellerin und den drei gemeinsamen Kindern die jeweils fälligen Unterhaltsbeiträge auszuzahlen. Das Obergericht hiess den vom Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs gut.

Aus den Erwägungen: 4.4. Die Sicherstellung kann nur erfolgen, wenn ein entsprechendes geldwertes Substrat vorhanden ist, worunter auch ein Freizügigkeitsguthaben fallen kann. Ein solches wird vom Begriff der beruflichen Vorsorge erfasst (BGE 130 V 111 E. 3.2.2 S. 114). Es gilt zu beachten, dass die Massnahmen gemäss Art. 132, 291 und 292 ZGB vollstreckungsrechtliche Institute ähnlich den betreibungsrechtlichen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt nun aber ein (vollstreckungsrechtlicher) Zugriff auf ein Freizügigkeitsguthaben voraus, dass dessen Barauszahlung im Sinne von Art. 5 FZG verlangt worden ist, da Ansprüche auf noch nicht fällige Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung (als Institut der beruflichen Vorsorge) nicht pfändbar sind (BGE 119 III 18 ff. = Pra 82 [1993] Nr. 168; vgl. BGE 120 III 75 ff. und 121 III 31 ff.). Die ratio legis liegt darin, dass Vorsorgegelder im Kreislauf der beruflichen Vorsorge zu belassen sind und der damit von der Vorsorgeeinrichtung gewährte Schutz bis zum Eintritt des Todes oder der Invalidität aufrecht zu erhalten ist (BGE 119 III 18 E. 3a S. 20 = Pra 82 [1993] Nr. 168 S. 650).

Ein Antrag des Gesuchsgegners auf Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 5 FZG wird nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Das Vorsorgeguthaben des Gesuchsgegners befindet sich demnach immer noch im (geschützten) Kreislauf der beruflichen Vorsorge, weshalb darauf weder mit betreibungs- noch mit familienrechtlichen Sicherungsmassnahmen gegriffen werden kann. Daran ändert nichts, dass letztere im materiellen Recht und im Vollstreckungsrecht in verschiedener Hinsicht privilegiert sind (BGE 124 III 501 E. 3 S. 503 f.; 115 III 97 E. 4 S. 100 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 16). Erst im Barauszahlungsfall nach Art. 5 FZG oder dann nach Erreichen des AHV-Alters oder der IV-Berechtigung kann auf die Freizügigkeitsleistung des Gesuchsgegners gegriffen werden.

Gestützt auf diese Ausgangslage kann die Sicherstellung der Freizügigkeitsleistung des Gesuchsgegners nicht länger aufrecht erhalten werden. In Gutheissung des Rekurses ist demnach diese Massnahme aufzuheben.

(¿)

5.2. Die bisherigen Erwägungen unter Ziff. 4 haben ergeben, dass der Gesuchsgegner wohl über eine Freizügigkeitsleistung in der Schweiz verfügt, die sich aber mangels Antrag auf Barauszahlung (Art. 5 FZG) immer noch im Kreislauf der beruflichen Vorsorge befindet und demnach nicht angetastet werden darf (BGE 120 III 75 E. 1d S. 78; BGE 119 III 18 E. 3a S. 20 = Pra 82 [1993] Nr. 168 S. 650). Aus diesem Grund konnte der beantragten Sicherstellung der Freizügigkeitsleistung nicht stattgegeben werden. Sind aber keine Vermögen des Gesuchsgegners sichergestellt, kann auch keine Schuldneranweisung erfolgen. Der Rekurs erweist sich demnach auch in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.

II. Kammer, 12. Januar 2006 (22 05 113)

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