Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 15.03.2005 Fallnummer: 22 05 11 LGVE: 2005 I Nr. 7 Leitsatz: Art. 179 ZGB; Art. 125 Ziff. 2 OR. Die Verrechnung von Ansprüchen des Unterhaltsschuldners gegenüber dem Unterhaltsgläubiger aus Sozialversicherungsleistungen mit der laufenden Unterhaltsverpflichtung ist grundsätzlich zulässig. Sie findet ihre Grenze beim betreibungsrechtlichen Notbedarf des Unterhaltsgläubigers. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 179 ZGB; Art. 125 Ziff. 2 OR. Die Verrechnung von Ansprüchen des Unterhaltsschuldners gegenüber dem Unterhaltsgläubiger aus Sozialversicherungsleistungen mit der laufenden Unterhaltsverpflichtung ist grundsätzlich zulässig. Sie findet ihre Grenze beim betreibungsrechtlichen Notbedarf des Unterhaltsgläubigers.
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Mit Entscheid vom 20. Juli 2001 war der heutige Gesuchsteller im Eheschutzverfahren verpflichtet worden, der heutigen Gesuchsgegnerin ab August 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'400.-- zu bezahlen. Vom Zeitpunkt der Zahlung aus Haftpflicht- oder Sozialversicherungsrecht an, welcher Erwerbsersatz aus dem Unfallereignis der heutigen Gesuchsgegnerin darstelle, verringere sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des ausbezahlten Rentenbetrags. Nachdem zwischenzeitlich eine solche Zahlung erfolgt war, reduzierte der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch des Gesuchstellers mit Entscheid vom 12. Januar 2005 den Unterhaltsbeitrag und stellte zudem fest, dass der Gesuchsteller berechtigt sei, den neu festgesetzten Unterhaltsbeitrag mit seinen Forderungen an die Gesuchsgegnerin aufgrund der Nachzahlung der Sozialversicherung im Umfang von Fr. 60'172.25 zu verrechnen. Letzteres wurde von der Gesuchsgegnerin im Rekursverfahren angefochten.
Aus den Erwägungen: Die Frage, ob der Gesuchsteller seinen Anspruch auf einen Teil der Auszahlungen der SUVA und der IV mit seiner Unterhaltsverpflichtung verrechnen darf, betrifft entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht das Güterrecht. Die Gesuchsgegnerin hat von der SUVA und der IV rückwirkend Auszahlungen erhalten, welche einerseits von Gesetzes wegen dem Gesuchsteller zustehen (Ehegattenrente, Art. 34 aIVG, Übergangsbestimmung zur 4. Revision des IVG) und andererseits gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 12. Juli 2001 dessen Unterhaltspflicht reduzieren sollen. Es geht somit um die Rückerstattung von zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträgen, weshalb die Verrechnung mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen im Rahmen von Art. 125 Ziff. 2 OR zulässig ist (vgl. BGE vom 20.6.2002 [5C.314/2001] E. 9; Entscheid der II. Kammer vom 15.2.2001 i.S. F.-S.c.S. [22 00 117] E. 4; Art. 121 Abs. 2 ZGB analog; Aepli, Zürcher Komm., N 76 zu Art. 125 OR). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Art. 7 ZGB die Bestimmungen des Obligationenrechts wie die Einrede der Verrechnung auch für familienrechtliche Verhältnisse Anwendung finden und das Familienrecht somit in diesem Punkt den allgemeinen Teil des Obligationenrechts nicht ausser Kraft setzen darf.
Nach Art. 125 Ziff. 2 OR können gegen den Willen des Gläubigers Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie beispielsweise Unterhaltsansprüche, nicht durch Verrechnung getilgt werden. Dabei ist bezüglich der Erforderlichkeit des Unterhalts auf den Notbedarf im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG abzustellen (Aepli, a.a.O., N 74 zu Art. 125 OR). Die Gesuchsgegnerin verfügt über ein Einkommen von Fr. 2'110.-- (¿). Ihr Notbedarf beträgt gemäss unangefochten gebliebener Berechnung der Vorinstanz rund Fr. 2'700.-- (¿). Sie verzeichnet somit einen Fehlbetrag von Fr. 590.--. Der Gesuchsgegner kann vom monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- lediglich Fr. 1'310.-- mit seinem Anspruch von Fr. 60'172.25 verrechnen, soweit dies nicht schon erfolgt ist.
II. Kammer, 15. März 2005 (22 05 11)