Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 29.07.2003 22 03 72 (2003 I Nr. 5)

29. Juli 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·681 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 137 ZGB. Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses, das im Miteigentum der Ehegatten steht und dem die Zwangsverwertung droht. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 29.07.2003 Fallnummer: 22 03 72 LGVE: 2003 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 137 ZGB. Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses, das im Miteigentum der Ehegatten steht und dem die Zwangsverwertung droht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 ZGB. Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses, das im Miteigentum der Ehegatten steht und dem die Zwangsverwertung droht.

======================================================================================================

Zwischen den Parteien ist der Scheidungsprozess hängig. Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 wies die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten in Abänderung des Massnahmeentscheids vom 1. Juli 1998 das Einfamilienhaus der Parteien neu dem Gesuchsteller zu und verhielt die Gesuchsgegnerin, das Haus innert zwei Monaten zu verlassen. Das Obergericht wies den dagegen erhobenen Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: Im Verfahren nach Art. 137 ZGB kann der Richter auf Antrag u.a. über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat bestimmen. Er entscheidet nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB). Massgebendes Kriterium ist, wem die Wohnung unter Beobachtung aller erheblichen Umstände des Einzelfalles besser dient. Nicht massgebend sind die Eigentumsverhältnisse (Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Diss. St. Gallen, 1995, S. 58 ff.). Ebenso wenig massgeblich sind die finanziellen Aspekte; sie können jedoch dazu führen, dass ein Haus von beiden Parteien aufgegeben werden muss (Urs Gloor, Basler Komm., N 9 zu Art. 137 ZGB). Es lässt sich nämlich nicht rechtfertigen, ein Haus beizubehalten, das den finanziellen Verhältnissen der Eheleute nicht mehr angemessen ist, auch wenn mit dem Entscheid im Massnahmeverfahren derjenige von Art. 169 Abs. 2 ZGB vorweggenommen wird (BGE 114 II 396, 401). Daher kann der Aspekt der Veräusserungserleichterung die Zuweisung des im Miteigentum stehenden und von einem Ehegatten bewohnten Hauses entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin durchaus ein Grund für die Zuteilung sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser im Zusammenspiel mit anderen Gesichtspunkten zu würdigen ist.

Unter dem Gesichtspunkt, wem die Wohnung besser dient, wird diese in der Praxis regelmässig demjenigen Ehegatten zugeteilt, der ein oder mehrere Kinder in seiner Obhut hat. Grundsätzlich spricht dieses Kriterium vorliegend für die Gesuchsgegnerin. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Zwangsverwertung des Hauses mangels Zahlung der Hypothekarzinsen eingeleitet worden ist. Der Gesuchsgegnerin wurde bereits im Rekursentscheid des Obergerichts vom 15. Juni 2001, mithin vor über zwei Jahren, ein Wohnungswechsel auf Ende 2001 zugemutet. Offenbar hat sie in der Zwischenzeit keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen, weshalb sie sich heute nicht darauf berufen kann, die Wohnung diene ihr zusammen mit dem Sohn besser als dem Gesuchsteller. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Versteigerung eines unbewohnten Hauses einen grösseren Verwertungserlös erzielen lässt.(...). Wohl wird nicht verkannt, dass ein für längere Zeit unbewohntes Haus Schaden nehmen kann. Dem Umstand, dass die Versteigerung frühestens auf anfangs Oktober 2003 angesetzt werden wird, kann indes mit einer späteren Ansetzung der Auszugsfrist Rechnung getragen werden, womit das Haus auch weniger lange leer stehen würde. Was schliesslich das Argument der Gesuchsgegnerin betrifft, sie könne die Hypothekarzinsen mangels Unterhaltsleistungen des Gesuchstellers nicht bezahlen, ist dieses im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu hören. Wie bereits erwähnt, muss die Gesuchsgegnerin schon seit längerer Zeit ernsthaft mit dem Auszug aus dem Einfamilienhaus rechnen. Dazu kommt, dass der Gesuchsteller unbestrittenermassen seine Arbeitsstelle verloren hat, was zwangsläufig zu einem Mindereinkommen führen wird. In Anbetracht des schon weit fortgeschrittenen Vollstreckungsverfahrens ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Verwertung rückgängig gemacht werden kann. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation der Parteien, welche den Verkauf des Einfamilienhauses zwingend erheischt, ist dessen Veräusserung voranzutreiben. Dass ein Freihandverkauf erfahrungsgemäss zwar ein besseres Resultat als eine Zwangsverwertung erzielen würde, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden, doch ist ein solcher angesichts der Weigerungshaltung der Gesuchsgegnerin derzeit nicht möglich. (...).

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Vor dem Hintergrund des bereits länger dauernden familienrechtlichen Verfahrens, in dessen Verlauf die Gesuchsgegnerin bereits vor über zwei Jahren auf die Pflicht zur Suche einer günstigeren Wohnung hingewiesen wurde, erscheint ihr Interesse an der Zuteilung des Einfamilienhauses geringer als dasjenige des Gesuchstellers. Dieser hat bereits eine ernsthafte Kaufsinteressentin für das Haus. Um seine Ausgangslage für die Vertragsverhandlung zu stärken, kommt ihm ein höher zu gewichtendes Interesse an der Zuteilung des Einfamilienhauses zu (BGE 114 II 396, 401). Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

II. Kammer, 29. Juli 2003 (22 03 72)

22 03 72 — Luzern Obergericht II. Kammer 29.07.2003 22 03 72 (2003 I Nr. 5) — Swissrulings