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Luzern Obergericht II. Kammer 27.05.2002 22 02 54 (2002 I Nr. 13)

27. Mai 2002·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·1,053 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Art. 172 ff. und 137 ZGB. Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann. | Familienrecht

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 27.05.2002 Fallnummer: 22 02 54 LGVE: 2002 I Nr. 13 Leitsatz: Art. 172 ff. und 137 ZGB. Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 172 ff. und 137 ZGB. Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann.

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Nachdem die Gesuchstellerin beim Amtsgerichtspräsidenten Eheschutzmassnahmen beantragt und am 18. März 2002 eine dringliche Anordnung betreffend Obhut über den Sohn der Parteien getroffen wurde, reichte der Gesuchsgegner am 21. März 2002 beim Bezirksge-richt X. eine Scheidungsklage ein. Der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten er-klärte am 10. April 2002 das Eheschutzverfahren der Parteien zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt. In ihrem Rekurs verlangte die Gesuchstellerin die Fortführung des Eheschutz-verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten.

Das Obergericht hat den Rekurs gutgeheissen und den Erledigungsentscheid des Vor-derrichters aufgehoben.

Aus den Erwägungen: 3.1. Der Vorderrichter schrieb das Eheschutzverfahren am 10. April 2002 zufolge Ge-genstandslosigkeit ab, weil die vom Gesuchsgegner beim Einzelrichter des Bezirksgerichts X. eingereichte Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB dort rechtshängig geworden und der Einzelrichter beim Bezirksgericht X. für die Scheidungsklage nicht offensichtlich unzuständig sei. Die von den Parteien im Eheschutzverfahren beantragten Massnahmen könnten auch im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Scheidungsprozess geltend gemacht werden. Es verblieben keine nur im Eheschutzverfahren zu beurteilenden Ansprüche der Parteien, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der Parteien an einem Entscheid im Ehe-schutzverfahren entfalle.

3.2. Die Scheidungsklage des Gesuchsgegners nach Art. 115 ZGB wurde mit der Ein-reichung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts X. am 21. März 2002 rechtshängig (§ 93 Ziff. 3 ZPO-SZ; Art. 136 Abs. 2 ZGB). Ein vorgängiges Sühneverfahren war nicht notwendig (§ 1 Abs. 2 lit. a EGZGB-SZ i.V.m. § 82 Abs. 3 ZPO-SZ). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts X. erachtet sich für die Scheidungsklage des Gesuchsgegners als zuständig (Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG).

Fest steht aber auch, dass beim Eintritt der Rechtshängigkeit der gesuchsgegneri-schen Scheidungsklage (am 21.3.2002 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts X.) das Ehe-schutzverfahren der Gesuchstellerin (seit 19.10.2001 beim delegierten Richter des Amtsge-richtspräsidenten) pendent war. In diesem Eheschutzverfahren waren nebst der Benützung der ehelichen Wohnung und verschiedenen finanziellen Belangen zwischen den Parteien (insbesondere ein Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin) die Obhut und der Unterhalt des gemeinsamen Sohnes zu regeln. Mit dringlicher Anordnung vom 18. März 2002 wurde dieser unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin gestellt; gleichzeitig wurde das Besuchsrecht für den Gesuchsgegner festgelegt.

3.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Eheschutzmassnahmen nicht mehr ange-ordnet werden können, sobald die Klage auf Ehescheidung rechtshängig geworden ist (BGE 114 II 400 f. E. 6a und 101 II 2). Voraussetzung dafür ist, dass die Scheidungsklage vor dem Gesuch um Eheschutzmassnahmen rechtshängig geworden ist. Mit der Einreichung der Scheidungsklage wird der Scheidungsrichter zuständig für die Regelung von Massnahmen wie das Sorgerecht und die Unterhaltspflicht an Stelle des Eheschutzrichters, welcher im Falle von Art. 172 ff. ZGB angegangen werden muss (BGE 115 II 205). Ist aber - wie im vor-liegenden Fall - beim Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ein Eheschutzver-fahren pendent, so bleibt der Eheschutzrichter insoweit zu dessen Behandlung befugt und verpflichtet, als die verlangten Massregeln auf den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit zu-rückwirken, womit sie der Zuständigkeit des Massnahmerichters im Scheidungsprozess ent-zogen sind (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 48 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 17 zu den Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB).

Die Auffassung der Vorinstanz, dass Unterhaltsbeiträge im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Scheidungsprozess, und zwar auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens (Art. 137 Abs. 2 ZGB), geltend gemacht werden könnten und somit sinnge-mäss kein Rechtsschutzinteresse mehr für einen Entscheid über Eheschutzmassnahmen mehr bestehe, ist nicht zutreffend. Denn die Entscheidungsbefugnis des Eheschutzrichters und jene des Scheidungs- bzw. Massnahmerichters stimmen nicht in allen Teilen überein, weshalb sich auch eine Abgrenzung ihrer Kompetenzen in zeitlicher Hinsicht aufdrängt. So kann bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Massnahmerichter nach Art. 137 ZGB nicht in den Zeitraum zurückwirken, der in die Zuständigkeit des Eheschutzrichters fällt, auch wenn dies für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen gesetzlich möglich wäre (vgl. Art. 137 Abs. 2 Satz 4 ZGB; BGE 115 II 204 f.; ZR 101 [2002] Nr. 25 S. 91 f. E. 1d). Zu beachten ist nämlich, dass im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht nur Unterhaltsbeiträge, sondern auch die Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung betreffend den Sohn, die Benützung der ehelichen Wohnung und die Regelung von verschiedenen finanziellen Belan-gen zwischen den Parteien strittig waren. Zudem fällt die Rückwirkung eines Entscheides im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nur insoweit in Betracht, als solche Mass-nahmen nach Einreichung der Scheidungsklage verlangt wurden (vgl. BGE 115 II 205 und 101 II 2), was aber vorliegend nicht der Fall war.

Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden (BGE 101 II 2 f.; LGVE 1989 I Nr. 4; ZR 101 [2002] Nr. 25 S. 94 f. E. 3b; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Er-gänzungsband, N 30 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 17 zu Art. 179 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, N 12 zu Art. 137 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, § 12 N 71; Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, N 8 zu Art. 137 ZGB). Dasselbe gilt in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Gesuchstellerin auch heute noch ein schützenswertes rechtliches Interesse am Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB hat (vgl. BGE 101 II 3).

Demzufolge ist der Erledigungsentscheid der Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und das am 19. Oktober 2001 beim Amtsgerichtspräsidenten hängig gemachte Eheschutzverfahren gemäss Antrag der Gesuchstellerin dort zu Ende zu führen. II. Kammer, 27. Mai 2002 (22 02 54)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 25. Okto-ber 2002 abgewiesen.)

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