Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 23.12.2002 Fallnummer: 22 02 111 LGVE: 2003 I Nr. 9 Leitsatz: Art. 273 ZGB. Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts? Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 273 ZGB. Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts?
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In einem Rekursverfahren betreffend Eheschutz (Art. 175 ZGB), in welchem der Gesuchsgegner die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Notbedarfsberechnung verlangte, da er den Sohn über das übliche Mass eines Besuchsrechts hinaus betreue, hielt das Obergericht Folgendes fest:
Nach Rechtsprechung und Doktrin hat grundsätzlich der Besuchsrechtsberechtigte für die Kosten der Ausübung des persönlichen Verkehrs aufzukommen, weil der persönliche Verkehr in seinem Interesse vorgesehen ist (BGE 95 II 388; Bühler/Spühler, Berner Komm. N 315 zu Art. 156 ZGB; ZR 1942 Nr. 128; FamPra 2001/3 Nr. 72; Wirz, Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg: Schwenzer Ingeborg], Basel 2000, N 25 zu Art. 273 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 453 f.). Zu der Begründung ist zu beachten, dass der persönliche Verkehr auch im Interesse des Kindes und sogar des Inhabers der Obhut liegt. Die Kostentragung durch den Besuchsberechtigten erscheint jedoch richtig, wenn dieser wirtschaftlich etwa gleich oder gar günstiger gestellt ist als der Inhaber der Obhut. Befindet sich der Besuchsberechtigte aber in ungünstigeren Verhältnissen, so können die Kosten ganz oder zum Teil dem leistungsfähigen obhutsberechtigten Elternteil überbunden werden (Hegnauer, Berner Komm. N 146 zu Art. 273 ZGB; Hinderling/Steck, a.a.O., 453 f.).
II. Kammer, 23. Dezember 2002 (22 02 111)