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Luzern Obergericht II. Kammer 14.02.2001 22 01 8 (2001 I Nr. 4)

14. Februar 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·350 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Art. 163 und 179 ZGB. Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung bei Verzicht einer Partei auf persönliche Unterhaltsbeiträge. Berücksichtigung der bisher gelebten Verhältnisse. | Familienrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 14.02.2001 Fallnummer: 22 01 8 LGVE: 2001 I Nr. 4 Leitsatz: Art. 163 und 179 ZGB. Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung bei Verzicht einer Partei auf persönliche Unterhaltsbeiträge. Berücksichtigung der bisher gelebten Verhältnisse. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Am 17. Januar 2000 hob der Amtsgerichtspräsident den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit auf und verpflichtete den Gesuchsgegner in Genehmigung einer von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung, für ihr gemeinsames Kind einen mo-natlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2000 wies der Amtsgerichtspräsident das Begehren der Gesuchstellerin um Erhöhung des Kinderunterhalts-beitrags und Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags in Abänderung des Ehe-schutzentscheids ab. Das Obergericht wies den von der Gesuchstellerin gegen diesen Ent-scheid erhobenen Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 163 ZGB ist es den Ehegatten überlassen, die Aufgabenteilung und damit auch den Beitrag an den Unterhalt der Familie zu regeln, wobei dies auch durch konkluden-tes Handeln erfolgen kann. Die einmal getroffene Vereinbarung ist grundsätzlich verbindlich. Die Unterhaltsleistungen haben sich nach der gewählten Aufgabenteilung zu richten (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 119, 121 und 127 zu Art. 163 ZGB). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bereits während der Zeit des ge-meinsamen Haushaltes nur in einem untergeordneten Ausmass an die ehelichen Unterhalts-lasten beigetragen hatte. Dies war denn auch einer der Gründe, weshalb die Gesuchstellerin die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangte. Im Zeitpunkt der Aufhebung des ge-meinsamen Haushaltes verzichtete die Gesuchstellerin angesichts der bisher gelebten Ver-hältnisse auf persönliche Unterhaltsbeiträge, wozu sie ohne weiteres berechtigt war. Der Amtsgerichtspräsident hat demnach seine prozessualen Pflichten nicht verletzt, als er nach einer Anhörung der Parteien anlässlich einer mündlichen Verhandlung die entsprechende Vereinbarung genehmigte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bereich der Offi-zialmaxime den Parteien, vorliegend der Gesuchstellerin, Mitwirkungspflichten obliegen (LGVE 1993 I Nr. 4 und 28; FamPra 4 [2000] S. 704 und 706; Spühler Karl, Neues Schei-dungsverfahren, Zürich 1999, S. 41; vgl. überdies BGE 125 III 231, 238 betr. soziale Untersu-chungsmaxime im Mietrecht). Es kann nicht angehen, dass die gesamte Sammlung des Pro-zessstoffes dem Gericht anheimgestellt wird, insbesondere dann nicht, wenn eine Partei auf Unterhaltsbeiträge verzichtet.

II. Kammer, 14. Februar 2001 (22 01 8)